Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. Leistungsausweis der gesuchstellenden Person;
b. Potenzial und Motivation der gesuchstellenden Person, sich Kompetenzen im Bereich der Innovation anzueignen;
c. voraussichtlicher Mehrwert des Gastaufenthalts für die gesuchstellende Person;
d. Potenzial, aufgrund des Gastaufenthalts einen wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzen in der Schweiz zu generieren;
e. Angemessenheit der zwischen den Beteiligten vereinbarten Ziele des Gastaufenthalts;
f. Eignung der vorgesehenen Aufgaben und Projekte der gesuchstellenden Person zur Erreichung der vereinbarten Ziele;
g. Beitrag des Gastaufenthalts zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
h. Subsidiarität zu anderen Fördermöglichkeiten.
Art. 42 Art und Ausrichtung der Beiträge
1 Die Innosuisse leistet folgende Arten von Beiträgen zur Förderung von Gastaufenthalten:
a. Beiträge an die Arbeitgeberin der hochqualifizierten Person zur Deckung der Lohnfortzahlungskosten bei Fortführung des Arbeitsverhältnisses während dem Gastaufenthalt;
b. Stipendien an die hochqualifizierte Person als Lohnersatz bei Auflösung des bisherigen Arbeitsverhältnisses.
2 Es können zudem die notwendigen und effektiv entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Reisen vergütet werden.
3 Der Innovationsrat kann die Art und Ausrichtung der Beiträge bei Gastaufenthalten im Ausland insbesondere aus sozialversicherungs-, steuer- oder aufenthaltsrechtlichen Gründen einschränken.
Art. 43 Bemessung der Beiträge
1 Der Beitrag wird aufgrund des bisherigen Bruttolohns der hochqualifizierten Person und des Arbeitspensums in der Gastinstitution bemessen.
2 Zuzüglich zum Bruttolohn entrichtet die Innosuisse die Arbeitgeberbeiträge oder die entsprechenden Beitragsanteile für Selbstständigerwerbende nach dem AHVG, dem IVG, dem EOG, dem BVG, dem AVIG und dem UVG.
3 Handelt es sich um ein Stipendium, so ist die Person für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge selbst verantwortlich.
4 Der Innovationsrat kann Höchstbeträge für die anrechenbaren Mehrkosten nach Artikel 42 Absatz 2 festlegen.
5 Die Beiträge und Stipendien betragen insgesamt höchstens 300 000 Franken pro Person.
SR 831.10
SR 831.20
SR 834.1
SR 831.40
SR 837.0
SR 832.20
Art. 44 Zweck
Das Innovationsmentoring dient:
a. als Mentoring zur Erstbeurteilung: zur Erstanalyse eines Innovationsvorhabens;
b. als Mentoring zur Projektinitiierung: zur Beratung über Förderangebote für ein Innovationsvorhaben, zur Unterstützung beim Aufbau von Projektpartnerschaften, zur Konkretisierung des Innovationsvorhabens im Hinblick auf eine optimale Förderung durch die Innosuisse, zur Beratung bei der Gesuchseinreichung sowie zur Beratung bezüglich des Umgangs mit geistigem Eigentum;
c. als Mentoring zur Bewertung einer Projektablehnung: zur Analyse eines abgelehnten Gesuchs um Förderung durch die Innosuisse und zur Beratung bezüglich des weiteren Vorgehens;
d. als Mentoring zur Projektüberarbeitung: zur Unterstützung bei der Überarbeitung und Neueinreichung eines abgelehnten Gesuchs um Förderung durch die Innosuisse.
Art. 45 Gesuchseinreichung
1 Zur Einreichung eines Gesuchs um eine Gutschrift für ein Innovationsmentoring berechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die Bedarf nach einer Unterstützungsleistung nach Artikel 44 ausweisen.
2 Auf ein Gesuch um ein Mentoring wird nur eingetreten, wenn das Unternehmen dafür das gleiche Innovationsvorhaben nicht bereits eine vergleichbare Unterstützungsleistung der Innosuisse oder einer anderen Organisation erhalten hat.
3 Auf ein Gesuch um ein Mentoring zur Projektinitiierung oder zur Projektüberarbeitung wird nur eingetreten, wenn eine Leistungserbringerin oder ein Leistungserbringer nach Artikel 21 Absatz 2 FIFG der Beratung zugestimmt haben.
Art. 46 Gutschrift
1 Wird das Gesuch gutgeheissen, so erhält das Unternehmen eine befristet einlösbare Gutschrift über höchstens 10 000 Franken.
2 Der Innovationsrat kann tiefere Höchstwerte für die verschiedenen Arten von Gutschriften vorsehen.
3 Die Leistungen können bei Leistungserbringerinnen und -erbringern nach Artikel 21 Absatz 2 FIFG bezogen werden.
4 Für die punktuelle Beratung mit Spezialwissen können auch Leistungen bei Spezialcoaches nach Artikel 62 Absatz 4 bezogen werden.
5 Den Leistungserbringerinnen und -erbringern sowie Spezialcoaches werden die von ihnen erbrachten Leistungen direkt von der Innosuisse vergütet.
6 Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.
Art. 47 Gesuchseinreichung
Zur Einreichung eines Gesuchs um einen Beitrag an Vernetzungsmassnahmen zu spezifischen Innovationsthemen berechtigt sind Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in der Schweiz.
Art. 48 Beurteilungskriterien
1 Das Gesuch wird nach den folgenden Kriterien beurteilt:
a. heutige und künftige Bedeutung des Innovationsthemas für die anwendungsorientierte Forschung sowie die schweizerische Wirtschaft und Gesellschaft;
b. Definition des Innovationsthemas und damit zusammenhängende Chancen, in der Laufzeit der Förderung Innovationsvorhaben anzuregen;
c. Qualität des Konzepts und Eignung der Methoden und Mechanismen zur Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen den Akteuren der wissenschaftsbasierten Innovation;
d. Kompetenzen, um das Innovationsthema zu bearbeiten und die relevanten Akteure einzubeziehen;
e. Budget, namentlich die Plausibilität der geltend gemachten Kosten, das Kosten-Nutzen-Verhältnis, der Eigenfinanzierungsgrad und die Drittmittelzuwendungen;
f. Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt;
g. Massnahmen zur angemessenen Geschlechtervertretung in der Organisation und zur angemessenen Geschlechterbeteiligung an deren Aktivitäten;
h. Notwendigkeit der Förderung durch die Innosuisse zur Sicherstellung des Wissens- und Technologietransfers im betreffenden Innovationsthema.
2 Die Gewichtung und Beurteilung der Kriterien kann im Rahmen von Ausschreibungen zur Einreichungen von Gesuchen präzisiert werden.
Art. 49 Dauer der Unterstützung, Bemessung der Beiträge und Zielvereinbarung
1 Die Unterstützung wird für die Dauer von höchstens vier Jahren gewährt. Sie kann einmalig um höchstens vier Jahre verlängert werden.
2 Der Beitrag deckt zwischen 50 und 90 Prozent der ausgewiesenen Aufwendungen für die Umsetzung der Massnahmen und darf nicht dazu führen, dass die Organisation mit den geförderten Aktivitäten einen Gewinn erzielt. Massgebendes Kriterium für die Festlegung des Beitrags ist das Potenzial, für die Vernetzungsmassnahme Drittmittel einwerben zu können.
3 Mit der Organisation können Ziele vereinbart werden. Die Höhe des Beitrags kann von der Zielerreichung abhängig gemacht werden.
4 Der Innovationsrat legt die anrechenbaren Kosten fest.
Art. 50
1 Die Angebote zur Klärung von Fragen des geistigen Eigentums richten sich an natürliche und juristische Personen:
a. die mit der Erarbeitung eines Gesuchs um Förderung durch die Innosuisse begonnen haben;
b. deren Gesuch um Förderung bewilligt wurde; oder
c. die im Rahmen einer Vernetzungsmassnahme zu einem spezifischen Innovationsthema eine projektbezogene Finanzierung erhalten haben.
2 Mit der Bereitstellung können Dritte beauftragt werden.
Art. 51
Die Innosuisse vereinbart mit ausländischen Förderorganisationen und Förderstellen die Einzelheiten der Durchführung von Kooperationen.
Art. 52 Gesuchseinreichung
1 Ein Gesuch um einen Beitrag an ein internationales Innovationsprojekt kann von schweizerischen Projektpartnern bei Innosuisse eingereicht werden, wenn das Projekt von mindestens einem Forschungspartner und mindestens einem Umsetzungspartner durchgeführt wird und mindestens ein Umsetzungspartner seinen Sitz in der Schweiz hat.
2 Handelt es sich um das Innovationsprojekt eines Jungunternehmens im Sinne von Artikel 18, so ist kein Forschungspartner vorausgesetzt und die Gesuchseinreichung richtet sich nach Artikel 17.
3 Schweizerische Forschungspartner können die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Forschungsstätten und Institutionen sein.
4 Für schweizerische Forschungs- und Umsetzungspartner gilt das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Artikel 7 Absatz 4.
Art. 53 Beurteilungskriterien
Das Gesuch wird nach den Kriterien nach Artikel 8 sowie aufgrund des Mehrwerts der internationalen Zusammenarbeit gegenüber einem nationalen Innovationsprojekt beurteilt.
Art. 54 Bemessung der Beiträge
1 Die Beiträge decken höchstens 70 Prozent der anrechenbaren direkten Gesamtprojektkosten aller schweizerischen Projektpartner.
2 Es gelten folgende Höchstsätze für Beiträge an die direkten Projektkosten von schweizerischen Projektpartnern:
a. 100 Prozent bei schweizerischen Forschungspartnern;
b. 50 Prozent bei kleinen und mittleren Unternehmen, die als schweizerische Umsetzungspartner fungieren; für Jungunternehmen, die Innovationsprojekte ohne Forschungspartner durchführen, gilt der vom Innovationsrat gemäss Artikel 19 Absatz 4 festgelegte Höchstsatz;
c. 25 Prozent bei anderen Unternehmen, die als schweizerische Umsetzungspartner fungieren;
3 Die Bemessung der Beiträge an schweizerische Forschungspartner richtet sich nach Artikel 9. Zusätzlich sind Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen anrechenbar, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind.
4 Für die Bemessung der Beiträge an schweizerische Umsetzungspartner sind die Kosten ihrer Beteiligung nach Artikel 55 anrechenbar.
5 Die Bemessung der Beiträge an schweizerische Jungunternehmen für Innovationsprojekte ohne Forschungspartner richtet sich nach Artikel 19. Zusätzlich sind Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen anrechenbar, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind.
6 In Ausnahmefällen kann mit der ausländischen Förderorganisation oder Förderstelle vereinbart werden, dass die Innosuisse Beiträge für Projektarbeiten eines ausländischen Forschungspartners gewährt.
Art. 55 Beteiligung der Umsetzungspartner an den Projektkosten
Als Beteiligung der Umsetzungspartner gelten:
a. Personalkosten der Umsetzungspartner für den effektiv aufgewendeten und notwendigen Zeitaufwand im Projekt, berechnet gemäss Artikel 10 Absätze 1–4;
b. Sachkosten, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind;
c. Kosten für Koordinationsmassnahmen und Reisen, soweit sie für die Realisierung des Projekts erforderlich sind; und
d. finanzielle Leistungen an die schweizerischen Forschungspartner zur Deckung ihrer direkten Projektkosten.
Art. 56 Overheadbeiträge
Die Bemessung und Entrichtung der Overheadbeiträge an schweizerische Forschungspartner richtet sich nach Artikel 12.
Art. 57
1 Die Beteiligungen der Innosuisse an Förderaktivitäten internationaler Organisationen und Gremien nach Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c FIFG werden mit den betreffenden Organisationen und Gremien vereinbart.
2 Die Beteiligung an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation richtet sich nach der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Massnahmen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen der Europäischen Union im Bereich Forschung und Innovation.
3 Die Einzelheiten der Förderung, insbesondere betreffend die Beitragsbemessung, die Gesuchseinreichung und das Verfahren, werden in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt.
SR 420.126
Art. 58 Akkreditierung von Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren
1 Zur Akkreditierung von Leistungserbringerinnen und -erbringern, die als Coach oder Mentorin oder Mentor tätig sind, wird ein öffentliches Auswahlverfahren durchgeführt.
2 Kein öffentliches Auswahlverfahren ist nötig, wenn nur wenige Personen ausgewählt werden müssen und ein öffentliches Verfahren unverhältnismässig oder in zeitlicher Hinsicht nicht angemessen wäre. In diesem Fall können einzelne Personen, die sich für die Aufgabe eignen, direkt ausgewählt werden.
3 Die für die wissenschaftsbasierte Innovation besonders bedeutsamen Fachrichtungen, die verschiedenen Landesgegenden und Sprachregionen sowie die Geschlechter müssen unter den ausgewählten Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren angemessen vertreten sein.
4 Die Anzahl Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren wird gestützt auf den Bedarf festgelegt. Ein Rechtsanspruch, in die Liste nach Artikel 20 Absatz 3 oder Artikel 21 Absatz 2 FIFG aufgenommen zu werden, besteht nicht.
5 Aufgrund der Aufnahme in die Liste von Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren entsteht kein Anspruch auf eine Beschäftigung in dieser Funktion.
Art. 59 Übernahme von Pflichten
1 Wer sich als Coach oder als Mentorin oder Mentor bewirbt, muss bei der Ausübung der Tätigkeit für die Innosuisse die folgenden Pflichten erfüllen:
a. Veröffentlichung des persönlichen Coaching- oder Mentoringprofils nach den Vorschriften der Innosuisse;
b. Wahrung der Vertraulichkeit in Bezug auf die im Rahmen der Coaching- oder Mentoringtätigkeit erhaltenen Informationen;
c. Wahrung der Unabhängigkeit;
d. Offenlegung von Interessenbindungen;
e. Rechenschaftsablage in Bezug auf die ausgeführten Tätigkeiten;
f. aktive Teilnahme an Weiterbildungs- und Vernetzungsmassnahmen;
g. Mitwirkung bei der Qualitätsüberprüfung der Coaching- oder Mentoringleistung.
2 Die Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren müssen die Leistung persönlich erbringen.
Art. 60 Überprüfung und Befristung der Qualifikation
1 Die Leistungen der Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren werden mindestens alle vier Jahre beurteilt. Es kann dazu laufend Einsicht in den Verlauf von Coachings und Mentorings genommen werden.
2 Sind die von der Innosuisse definierten Qualitätsanforderungen nicht mehr erfüllt, so werden die Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren von der Liste gestrichen.
3 Die Coaches sowie Mentorinnen und Mentoren können höchstens zwölf Jahre auf der Liste geführt werden.
Art. 61 Ausschluss einer finanziellen Beteiligung
1 Die Coaches dürfen sich während des Coachings und ein Jahr nach dessen Abschluss weder direkt noch indirekt am gecoachten Jungunternehmen finanziell beteiligen.
2 Die Mentorinnen und Mentoren dürfen sich während des Mentorings weder direkt noch indirekt am begleiteten Unternehmen finanziell beteiligen.
Art. 62
1 Die Coaches müssen ihre Leistungen über eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz anbieten.
2 Bei den Coaches, die allgemeine Coachingleistungen erbringen, kommen bei der Auswahl folgende Kriterien zur Anwendung:
a. Erfahrung in Unternehmensführung auf Managementstufe, namentlich in Aufbau- und Turnaroundsituationen von kleinen und mittleren Unternehmen, insbesondere von wissenschaftsbasierten Jungunternehmen;
b. einschlägige Erfahrung in der Strategie- und Organisationsentwicklung;
c. einschlägige theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrung in der Geschäftsmodellentwicklung, im Innovationsmanagement, in der Produktentwicklung, in Marketing und Verkauf;
d. Erfahrung in Finanzmanagement und in Finanzierungsfragen;
e. gute Kenntnisse des nationalen und internationalen Marktes in einer oder mehreren Branchen;
f. Möglichkeit zur Vermittlung von Kontakten zu potenziellen Investoren oder Geschäftspartnern im In- und Ausland;
g. ausgewiesene, erfolgreiche Beratungs- und Unterstützungstätigkeit in vergleichbarem Umfeld;
h. gute Vernetzung im schweizerischen und vorzugsweise auch im internationalen Umfeld für Jungunternehmen;
i. bedarfsorientierte zeitliche und örtliche Verfügbarkeit.
3 Die Gewichtung und Beurteilung der Kriterien richtet sich danach, für welchen Zweck des Coachings gemäss Artikel 29 die Kandidatin oder der Kandidat eingesetzt werden soll.
4 Coaches, die punktuelle Beratungsleistungen mit Spezialwissen erbringen (Spezialcoaches) müssen sich anstelle der Kriterien nach Absatz 2 durch herausragende Kompetenzen und eine erfolgreiche Schulungs- oder Beratungstätigkeit in einem für Coachingleistungen der Innosuisse relevanten Fachgebiet ausweisen.
5 Die Coaches können sich sowohl als allgemeine Coaches als auch als Spezialcoaches qualifizieren.
Art. 63
1 Mentorinnen und Mentoren müssen ihre Leistungen über eine Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz anbieten.
2 Bei der Auswahl kommen folgende Kriterien zur Anwendung:
a. einschlägige Erfahrung in der Forschung, in der Entwicklung, im Produktmanagement oder in der Leitung von Innovationsprojekten;
b. Erfahrung in der Definition und Implementierung von Produkte-, Dienstleistungs- und Prozessentwicklungsstrategien;
c. Erfahrung auf Managementstufe;
d. sehr gute Kenntnisse der schweizerischen Forschungslandschaft und Vernetzung in dieser;
e. gute Kontakte zu und Erfahrungen mit kantonalen und regionalen Wirtschaftsförderstellen, Branchen- und Industrieverbänden;
f. sehr gute Kenntnisse des nationalen und internationalen Wissens- und Technologietransfers;
g. gute Analyse- und Kommunikationsfähigkeit sowie hohe Kundenorientierung;
h. bedarfsorientierte zeitliche und örtliche Verfügbarkeit.
Art. 64 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Beitragsverordnung Innosuisse vom 20. September 2017 wird aufgehoben.
[AS 2017 6615; 2022 222]
Art. 65 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.