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Medienförderungsverordnung (MFV) vom 25. Februar 2025

Liechtenstein · 440.11 · ordinance

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Bezeichnungen
  3. Art. 3 Von Dritten übernommene Medien und Medieninhalte
  4. Art. 4 Entgeltliche journalistisch-redaktionelle Beiträge
  5. Art. 5 Medienmitarbeiter
  6. Art. 6 Verbreitungskosten
  7. Art. 7 Aus- und Weiterbildungskosten
  8. Art. 8 Subsidiarität
  9. Art. 9 Businessplan
  10. Art. 10 Verfahren
  11. Art. 11 Berichterstattung
  12. Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts
  13. Art. 13 Inkrafttreten

13 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Medienförderungsgesetzes das Nähere über: a) die direkte und indirekte Medienförderung; b) die Anschubfinanzierung.

Art. 2 Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

Art. 3 Von Dritten übernommene Medien und Medieninhalte

Medien und Medieninhalte, die ein Medienunternehmen von Dritten, insbesondere Medienagenturen, übernimmt, gelten nicht als in journalistisch-redaktioneller Form im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. c des Medienförderungsgesetzes verarbeitet.

Art. 4 Entgeltliche journalistisch-redaktionelle Beiträge

Entgeltliche journalistisch-redaktionelle Beiträge gelten als entgeltliche Veröffentlichungen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Bst. a des Medienförderungsgesetzes.

Art. 5 Medienmitarbeiter

1) Als Medienmitarbeiter, welche die inhaltliche Gestaltung eines Mediums im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Medienförderungsgesetzes besorgen, gelten: a) Medienmitarbeiter, die in der Redaktion des Medienunternehmens überwiegend journalistisch-redaktionell tätig sind; b) Lektoren und Grafiker, die journalistisch-redaktionelle Leistungen entsprechend unterstützen. 2) Als hauptberuflich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. e des Medienförderungsgesetzes gilt ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens 50 %. Der Medienmitarbeiter kann als Angestellter oder als freier Mitarbeiter des Medienunternehmens tätig sein. 3) Die Stellenprozente der Medienmitarbeiter nach Abs. 1 sind durch Vorlage der betreffenden Abrechnungen der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung nachzuweisen.

Art. 6 Verbreitungskosten

Als Verbreitungskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. a des Medienförderungsgesetzes werden keine Kosten für die Infrastruktur eines Medienunternehmens berücksichtigt.

Art. 7 Aus- und Weiterbildungskosten

Als Aus- und Weiterbildungskosten im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Bst. b des Medienförderungsgesetzes werden nur jene Kosten berücksichtigt, die für die journalistisch-redaktionelle Aus- und Weiterbildung von Medienmitarbeitern (Art. 5) an einer staatlich anerkannten Institution angefallen sind.

Art. 8 Subsidiarität

1) Medienunternehmen sind von der Anschubfinanzierung ausgeschlossen, wenn ihnen Medienförderungsbeiträge ausgerichtet wurden. 2) Die Anschubfinanzierung wird eingestellt, sobald einem Medienunternehmen Medienförderungsbeiträge zugesprochen werden.

Art. 9 Businessplan

Der Businessplan nach Art. 11a Abs. 1 Bst. b des Medienförderungsgesetzes muss folgende Angaben und Unterlagen enthalten: a) Angaben über den Medieninhaber sowie den Eigentümer und die Geschäftsleitung des Medienunternehmens; b) eine Beschreibung der Geschäftsidee und des Unternehmenskonzeptes mit SWOT-Analyse; c) eine Darstellung der Marktsituation, Geschäftsziele und Strategien sowie der konkreten Massnahmen zur Zielerreichung; d) Angaben darüber, wie die Voraussetzungen für die Förderungsberechtigung nach Art. 4 des Medienförderungsgesetzes innerhalb von fünf Jahren erfüllt werden sollen; e) Dokumente, die zuverlässig Auskunft über die Finanzierung und Finanzstruktur des Medienunternehmens geben; f) Wirtschaftlichkeitsberechnungen (Geschäfts- und Finanzplan), aus denen glaubwürdig hervorgeht, dass das Medienunternehmen innerhalb der nächsten fünf Jahre einen eigenwirtschaftlichen Betrieb sicherstellen kann; Eigenwirtschaftlichkeit ist dann gegeben, wenn die Einnahmen aus der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit sowie die Medienförderung sämtliche Kosten decken.

Art. 10 Verfahren

1) Anträge für eine Anschubfinanzierung sind bei der Regierung schriftlich in deutscher Sprache einzureichen. 2) Die Regierung prüft, ob Anträge nach Abs. 1 die Voraussetzungen nach dem Medienförderungsgesetz und dieser Verordnung erfüllen; sie kann zur Prüfung der Unterlagen Dritte beiziehen. 3) Entscheidungen der Regierung in Zusammenhang mit der Anschubfinanzierung ergehen in schriftlicher Form und sind samt Zustellnachweis zuzustellen.

Art. 11 Berichterstattung

Medienunternehmen haben über die Verwendung der Anschubfinanzierung jährlich zuhanden der Regierung Bericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung und den Revisionsbericht vorzulegen.

Art. 12 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Medienförderungsverordnung (MFV) vom 22. März 2016, LGBl. 2016 Nr. 100, wird aufgehoben.

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. März 2025 in Kraft. Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

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