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Reglement über die Abschlussprüfungen der Fachmaturität Pädagogik

Uri · 10.2427 · regulation

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Contents: 34 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4 c) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15 e) Sozialwissenschaften: Geografie und Geschichte
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24 Kanton Uri 10.2427
  25. Artikel 25
  26. Artikel 26 Ausweis)
  27. Artikel 27
  28. Artikel 28
  29. Artikel 29 f) Fachmaturitätsarbeit
  30. Artikel 30 d) die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens eine 4.0 ist
  31. Artikel 31 Kanton Uri 10.2427
  32. Artikel 32 der Rektorin oder des Rektors der Mittelschule
  33. Artikel 33
  34. Artikel 34

34 provisions

Artikel 1

Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Abschlussprüfungen, welche die Schülerinnen und Schüler des Fachmaturitätslehrgangs Pädagogik (FMP-Lehrgang) an der Kantonalen Mittelschule Uri (Mittelschule) abzulegen haben.

Artikel 2

Zweck 1 Der Zweck der Abschlussprüfungen ist, die Eignung der Kandidatinnen und Kandidaten für die Zulassung an eine Pädagogische Hochschule festzustellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.2427 Kanton Uri 2 Organisation

Artikel 3

Prüfungsbehörde 1 Prüfungsbehörde ist die Prüfungskommission des FMP-Lehrgangs. 2 Der Mittelschulrat wählt die Prüfungskommission. Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und höchstens acht weiteren Mitgliedern. 3 Die Prüfungskommission beaufsichtigt die Durchführung der Abschlussprüfungen. 4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Expertentätigkeit bei den Abschlussprüfungen b) endgültiger Entscheid über den Ausstand von Expertinnen und Experten

Artikel 4 c) Entscheid über Sanktionen bei Unregelmässigkeiten

Prüfungsleitung 1 Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat der Mittelschule. Es kann seine Aufgaben an seine Stellvertretung delegieren.

Artikel 5

Examinierende 1 Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im FMP-Lehrgang das Prüfungsfach unterrichtet haben. 2 Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert, bestimmt die Prüfungskommission auf Antrag des Rektorats der Mittelschule einen Ersatz. 3 Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Terminvorgabe beim Rektorat der Mittelschule zuhanden der Prüfungskommission ein.

Artikel 6

Prüfungszeitpunkt 1 Die Abschlussprüfungen finden nach Abschluss des halbjährigen FMP- Lehrgangs statt. Kanton Uri 10.2427 3 Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung

Artikel 7

Ausschreibung 1 Die Prüfungskommission schreibt die Abschlussprüfungen im Amtsblatt aus. Sie nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmeldefrist.

Artikel 8

Zulassung 1 Zu den Abschlussprüfungen wird zugelassen, wer eine Fachmittelschule erfolgreich abgeschlossen und den FMP-Lehrgang an der Mittelschule besucht hat.

Artikel 9

Anmeldung 1 Die Anmeldung zu den Abschlussprüfungen ist innerhalb der von der Prüfungskommission festgesetzten Frist mit dem offiziellen Anmeldeformular beim Rektoratssekretariat der Mittelschule einzureichen.

Artikel 10

Prüfungsgebühr 1 Es wird keine Prüfungsgebühr verlangt. 4 Durchführung

Artikel 11

Prüfungsplan 1 Die Durchführung der Abschlussprüfungen richtet sich nach dem in Zusammenarbeit mit den übrigen Zentralschweizer Fachmittelschulen erstellten Prüfungsplan.

Artikel 12

Hilfsmittel 1 Die Prüfungskommission bestimmt auf Antrag der Examinierenden die erlaubten Hilfsmittel. 10.2427 Kanton Uri

Artikel 13

Ausschluss 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Abschlussprüfungen gelten als nicht bestanden. 2 Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die betreffende Prüfung für ungültig erklärt werden. 3 Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Abschlussprüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam. 5 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff

Artikel 14

Prüfungsfächer 1 Die Abschlussprüfungen des FMP-Lehrgangs umfassen fünf Fächer: a) Deutsch b) Englisch c) Mathematik d) Naturwissenschaften: Biologie, Chemie und Physik

Artikel 15 e) Sozialwissenschaften: Geografie und Geschichte

Festlegung der Prüfungsformen 1 Schriftlich und mündlich wird geprüft: a) im Fach Deutsch b) im Fach Englisch 2 In den Fächern Mathematik und Naturwissenschaften wird nur schriftlich geprüft. 3 Im Fach Sozialwissenschaften wird nur mündlich geprüft.

Artikel 16

Prüfungsstoff 1 Prüfungsstoff ist im Wesentlichen der Unterrichtsstoff des FMP-Lehrgangs. Kanton Uri 10.2427 6 Schriftliche Prüfungen

Artikel 17

Prüfungsaufgaben 1 Die Prüfungsaufgaben werden von den Examinierenden ausgearbeitet und der Prüfungskommission zur Genehmigung eingereicht. 2 Die Prüfungskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungsvorschlag verlangen.

Artikel 18

Prüfungsdauer 1 Die schriftlichen Prüfungen dauern: a) in den Fächern Deutsch und Mathematik je 180 Minuten b) im Fach Englisch 150 Minuten c) im Fach Naturwissenschaften 180 Minuten, davon 90 Minuten in Biologie und je 45 Minuten in Chemie und Physik

Artikel 19

Aufsicht 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht. 2 Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Protokoll. 3 Das Rektorat der Mittelschule bestimmt die Aufsichtspersonen. 7 Mündliche Prüfungen

Artikel 20

Prüfungsabnahme 1 Die mündlichen Prüfungen werden von den Examinierenden im Beisein von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission als Expertin oder Experte abgenommen.

Artikel 21

Prüfungsdauer 1 Die mündlichen Prüfungen dauern: a) in den Fächern Deutsch und Englisch je 15 Minuten 10.2427 Kanton Uri b) im Fach Sozialwissenschaften 30 Minuten, davon je 15 Minuten in Geografie und Geschichte 8 Fachmaturitätsarbeit

Artikel 22

1 Mit der Fachmaturitätsarbeit sollen die Schülerinnen und Schüler nachweisen, dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabe selbstständig zu lösen und vorzustellen. 2 Die Fachmaturitätsarbeit muss innerhalb eines bestimmten Zeitraumes verfasst und vorgestellt werden. Die Schülerinnen und Schüler werden dabei von einer oder mehreren Lehrpersonen begleitet. 3 Die Schulleitung erlässt dazu Ausführungsbestimmungen. 9 Benotung

Artikel 23

Prüfungsnoten 1 Die Prüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. 2 Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie der Fachmaturitätsarbeit wird in ganzen oder halben Noten ausgedrückt. 3 Durchschnittsnoten aus schriftlichen und mündlichen Noten werden mathematisch auf halbe oder ganze Noten gerundet. 4 Die Note im Fach Naturwissenschaften wird wie folgt berechnet: Zweimal die Note in Biologie (auf Zehntel gerundet) + Note in Chemie (auf Zehntel gerundet) + Note in Physik (auf Zehntel gerundet) geteilt durch vier. Die Durchschnittsnote wird mathematisch auf eine halbe oder ganze Note gerundet. 5 Die Note im Fach Sozialwissenschaften wird wie folgt berechnet: Note in Geschichte (auf halbe oder ganze Note gerundet) + Note in Geografie (auf halbe oder ganze Note gerundet) geteilt durch zwei. Die Durchschnittsnote wird mathematisch auf eine halbe oder ganze Note gerundet.

Artikel 24 Kanton Uri 10.2427

Bewertung: schriftliche Prüfungen 1 Die schriftlichen Prüfungen werden von den Examinierenden korrigiert und bewertet. 2 Prüfungsergebnisse mit ungenügender Bewertung werden von einer zweiten Fachlehrperson gegengelesen. 3 Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Prüfungskommission zur Genehmigung unterbreitet. 4 Können sich die Examinierenden und die Prüfungskommission über die Bewertung nicht einigen, entscheidet das Mittel. Das Mittel wird mathematisch auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet.

Artikel 25

Bewertung: mündliche Prüfungen 1 Die Examinierenden führen die mündlichen Prüfungen durch. Sie schlagen den Expertinnen und Experten die Bewertung vor. 2 Können sich die Examinierenden und die Expertinnen und Experten über die Bewertung nicht einigen, entscheidet das Mittel. Das Mittel wird mathematisch auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. 3 Die Expertinnen und Experten führen über den Verlauf der mündlichen Prüfungen ein Protokoll. 10 Noten des Fachmaturitätsausweises Pädagogik (FMP-

Artikel 26 Ausweis)

Notenskala 1 Die Leistungen in den für die Erteilung des FMP-Ausweises massgeblichen Fächern werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Artikel 27

Berechnung 1 Für die Fächer, die schriftlich und mündlich geprüft werden, gilt grundsätzlich die Formel: Note der schriftlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) + Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) geteilt durch zwei. Der Durchschnitt wird mathematisch auf die nächste halbe oder ganze Note gerundet. 10.2427 Kanton Uri 2 Für die Fächer, die schriftlich oder mündlich geprüft werden, gilt die Note der schriftlichen (in ganzen oder halben Noten) oder mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten). 11 Erteilung des FMP-Ausweises

Artikel 28

Fächer des Fachmaturitätsausweises Pädagogik 1 Für die Erteilung des FMP-Ausweises sind die Noten in sechs Fächern massgebend, nämlich: a) Deutsch b) Englisch c) Mathematik d) Naturwissenschaften e) Sozialwissenschaften

Artikel 29 f) Fachmaturitätsarbeit

Bestehensnorm 1 Der FMP-Ausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig: a) der Durchschnitt der Noten in den sechs Fächern nach Artikel 28 mindestens 4.0 erreicht b) nicht mehr als zwei Noten in den sechs Fächern nach Artikel 28 ungenügend sind c) die Summe der Notenabweichungen von 4.0 nach unten nicht mehr als 1.0 Punkte beträgt, sowie

Artikel 30 d) die Note der Fachmaturitätsarbeit mindestens eine 4.0 ist

Wiederholung der Abschlussprüfungen 1 Wer die Abschlussprüfungen nicht besteht oder davon ausgeschlossen wurde, kann sie einmal an der nächsten Prüfungssession wiederholen. In diesem Fall sind die Prüfungen in jenen Fächern abzulegen, in denen in der vorherigen Prüfungssession keine genügenden Abschlussnoten erreicht wurden. 2 Die Note der Fachmaturitätsarbeit wird übernommen. 3 Eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfungen ist ausgeschlossen.

Artikel 31 Kanton Uri 10.2427

FMP-Ausweis 1 Der FMP-Ausweis enthält: a) die Bezeichnung «Kanton Uri», den Namen der Schule und den Vermerk «gesamtschweizerisch anerkannter Fachmaturitätsausweis Pädagogik» b) die persönlichen Angaben zur Inhaberin oder zum Inhaber c) die Noten in den fünf Fächern nach Artikel 28 Buchstabe a bis e d) das Thema und die Note der Fachmaturitätsarbeit e) die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und

Artikel 32 der Rektorin oder des Rektors der Mittelschule

Aufbewahrung der Prüfungsakten 1 Die Mittelschule bewahrt die Akten der Abschlussprüfungen während zehn Jahren im Schularchiv auf. 12 Rechtsmittel und Inkrafttreten

Artikel 33

Rechtsmittel 1 Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Prüfungskommission Einsprache erhoben werden. 2 Verfügungen und Entscheide der Prüfungskommission können innert 20 Tagen seit der Eröffnung mit Verwaltungsbeschwerde beim Erziehungsrat angefochten werden. 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 34

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2008 in Kraft. 10.2427 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 28.11.2008 01.12.2008 Erlass Erstfassung AB 19.12.2008 Kanton Uri 10.2427 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 28.11.2008 01.12.2008 Erstfassung AB 19.12.2008

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