§ 1 Entschädigung
Für ihre Tätigkeit erhalten die Präsidentin oder der Präsident, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der Prüfungskommission folgende Entschädigungen: a.4 Für die Leitung einer schriftlichen Prüfung mit einem oder zwei Bewerberinnen oder Bewerbern: drei Taggelder entsprechend den Taggeldern der Ersatzleute des Obergerichts. Bei gleichzeitiger Prüfung von drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern werden dem prüfenden Mitglied vier Taggelder ausgerichtet. Bei gleichzeitiger Prüfung von mehr als vier Bewerberinnen oder Bewerbern wird zusätzlich je weitere Prüfung ein halbes Taggeld ausgerichtet. b. Für die Mitwirkung bei der Beurteilung schriftlicher Prüfungen: ein Viertel des Taggeldes bei einem oder zwei und ein halbes Taggeld bei drei oder vier Bewerberinnen oder Bewerbern. Bei gleichzeitiger Prüfung von fünf oder mehr Bewerberinnen oder Bewerbern wird pro Mehrprüfung ein zusätzliches Viertel eines Taggeldes ausgerichtet. Für eine mündliche Beratung nach nicht erreichter Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg wird ein halbes Taggeld ausgerichtet, wenn ausschliesslich dazu eingeladen werden musste. c.4 Für die Mitwirkung an einer mündlichen Prüfung: eineinhalb Taggelder. Mitglieder, die an einer Prüfungssitzung teilnehmen, jedoch nicht selbst zu prüfen haben, erhalten die Hälfte des Taggeldes. Dauert die Prüfung länger als vier Stunden, wird für eine Verlängerung bis zu einer halben Stunde ein Viertel des Taggeldes zusätzlich bezahlt, bei Verlängerung von mehr als einer halben Stunde ein halbes Taggeld. 215.111 Entschädigung der Mitglieder der Anwaltsprüfungskommission d. Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission für die Geschäftsleitung und die weiteren Kompetenzgeschäfte: die Hälfte der einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten des Obergerichts zustehenden Besoldungszulage und die Taggelder gemäss lit. a–c. Ausserordentliche