Art. 1 (Art. 91 BauG)
Grundgebühr für jede Baustelle bzw. Deponie, Fr.
Propose a changeChur · 626 · ordinance
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Grundgebühr für jede Baustelle bzw. Deponie, Fr.
Propose a changea) Monatliche Benützungsgebühr für den öffentlichen Grund pro m2 10.– b) Monatliche Benützungsgebühr für den öffentlichen Grund durch Fussgängerpassarellen pro m2 5.– c) Monatliche Benützungsgebühr für den öffentlichen Luftraum durch Überdachung pro m2 5.–
Propose a changeZuschlag zu obigen Benützungsgebühren bei Beanspruchung von markierten Parkplätzen a) pro Parkplatz und Monat, ohne Parkuhr 150.–
Propose a changeFür angebrochene halbe Monate wird die Hälfte der in Ziffer 2 und 3 genannten Gebühren erhoben. Im Übrigen erfolgt die Berechnung bis zur vollständigen Räumung und Wiederherstellung des benützten Bodens, worüber der Stadtpolizei oder dem Bausekretariat sofort Meldung zu erstatten ist. 626 $$$ 2 1.7.2017
Propose a changeGrundgebühr für jede Bewilligung 200.–
Propose a changeJährliche Benützungsgebühr für: Fr. a) Reklamen bis 1 m2 65.– b) Reklamen über 1 m2 110.– c) Schriften bis 5 m Länge 65.– d) Schriften über 5 m Länge 110.– e) Rollvorhänge, Storen usw.: bis 5 m Länge 55.– – für weitere 5 m bzw. Teile davon, je 28.– f) Schau- und Auslegekasten und Verkaufsautomaten bis 1 m2 (über die Verkleidung gemessen) 55.– für jeden weiteren m2 oder Teile davon 28.– g) Vordächer bis zu einer Länge von 10 m (als Vordächer im Sinne der Gebührenordnung gelten Bauteile, die mehr als 30 cm auskragen) 55.– – für jede weitere Mehrlänge von 5 m oder Teile davon, je 28.– h) Licht-, Luft- und Ausstiegschächte 110.– i) andere Bauteile, wie Schaufenster usw., die nicht mehr als 10 cm in den öffentlichen Luftraum hinausragen, bis zu einer Länge von 10 m 55.– – für jede weitere Mehrlänge von 5 m oder Teile davon, je 33.– j) Tritt- und Eingangsplatten pro lfm 55.– k) Veloständer gebührenfrei l) Die Gebühren für Ziffer g-j können auch pauschal abgegolten werden.
Propose a changea) Für Fundamentsvorsprünge, Fensterläden usw., Ventilatoren und andere kleine bauliche Anlagen sowie für Kanalisationsleitungen werden keine Benützungsgebühren verlangt. gebührenfrei b) Aussenisolationen auf öffentlichem Grund werden per m2 beanspruchte Grundfläche berechnet. 2500.– $$$ 626 1.7.2017 3
Propose a changeFür alle übrigen Bauteile und Anlagen wird die Gebühr je nach Grösse und Wichtigkeit durch das Departement Bau Planung
Propose a changeBeträgt die Benützungsdauer weniger als ein halbes Jahr, so wird die Gebühr pro rata festgesetzt, wobei jeder angebrochene Monat voll verrechnet wird. Im Übrigen erfolgt die Berechnung bis zur vollständigen Entfernung der Anlage, worüber der Stadtpolizei oder dem Bausekretariat sofortige Meldung zu erstatten ist.
Propose a changeWird eine Bewilligung nur gegen Revers erstellt, Fr. so ist neben der Grundgebühr 100.– noch zusätzlich eine einmalige Ausstellungsgebühr zu entrichten. Die Gebühren für die Anmerkung im Grundbuch sowie die Kosten für allfällige erforderliche Katasterkopien gehen zu Lasten des/r Reversnehmers/in.
Propose a changea) Grossanlässe sep. Verträge Wiederkehrende Grossanlässe wie Schaustellungen, Messen usw. werden mittels separaten Verträgen geregelt. b) Marktwesen Das Marktwesen für Wochen-, Mai-, Andreas-, Kunsthandwerker-, Gänggelimarkt usw. wird in separaten Vereinbarungen geregelt. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach Art und Bedeutung des Marktes. 50.– minimal 1000.– maximal je Tag Rathaushalle: Monatspauschale pro lfm/m2 10.– je Tag pro Woche Standaktionen, kommerziell 25.– - 100.– je Tag Standaktionen mit karitativen Zwecken gebührenfrei 1 Änderung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 23. August 2000, Inkrafttreten am 1. Januar 2001 626 $$$ 4 1.7.2017 Christbaummarkt, je nach Grösse 50.– - 500.– c) Weitere Verkäufe Verkaufsstände (Gemüse, Früchte, Marroni usw.), je nach Grösse 200.– - 1000.– je Monat Grillstände usw. (ohne Festwirtschaftsbewilligung) 25.– - 200.– je Tag/Nacht Verkaufsauslagen je nach Lage, pro angefangenen m2 40.– - 100.– je Jahr Verkauf ab privatem auf öffentlichen Grund hinaus (Kioske usw.) pro lfm Frontlänge, je nach Lage 30.– - 100.– je Jahr Strassenrestaurants, je nach Lage, pro m2 40.– - 100.– je Saison d) Temporäre Strassenreklamen (Fremdreklamen) Gebühr pro Standort und Woche: Bewilligungsgebühr pro Bewilligung 70.– Benützungsgebühr, zusätzlich pro Standort und Woche: – Transparente über Strassen1 180.– – Transparente längs der Strasse2 80.– – Plakatstellen F4 20.– – Plakatstellen F12 30.– – Big-Poster, je nach Grösse 20.– - 1000.– Benützungsgebühr pauschal: – Zirkus und ähnliche Veranstaltungen (Aushang max. 14 Tage) 500.– e) Verschiedenes Reklametafeln bis max. 3 m2 Werbefläche 100.– - 300.– je Jahr Reklameträger, je angefangenen Tag und Träger 70.– - 100.– Varietés, Strassentheater usw. je nach Platzbedarf und Lage 30.– - 400.– je Belegungstag 1 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 6. Juni 2017 (SRB.2017.396); auf den 6. Juni 2017 in Kraft getreten 2 Fassung gemäss Beschluss des Stadtrates vom 6. Juni 2017 (SRB.2017.396); auf den 6. Juni 2017 in Kraft getreten $$$ 626 1.7.2017 5 Werbefahrzeug für ersten Belegungstag 70.– - 150.– Jeder weitere Tag 40.– - 100.– Zeitungsverkaufsautomaten, inkl. Angebot von privatem Grund auf öffentlichen, pro Automat und Jahr 75.– - 100.– je Jahr Obere Au: Schotterplatz, Kleinbelegungen 1.– je Tag/m2 Für halben Platz 200.– - 1000.– je Belegungstag Parkfelder für Parkplatz 20.– je Tag Übrige Belegungen des öffentlichen Grundes, je nach Grösse und Lage 25.– - 1000.– je Tag
Propose a changeDiese Gebührenordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Sie ersetzt die Gebührenordnung für die Benützung des öffentlichen Grundes und Luftraumes vom 11. Februar 1991.
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