§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich 1 Diese Vollzugsverordnung gilt für alle Mitarbeiter des Kantons, soweit das Personalgesetz angewendet wird. 2 Vorbehalten bleiben besondere Erlasse für einzelne Personalgruppen.
Schwyz · 145.111 · ordinance
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Geltungsbereich 1 Diese Vollzugsverordnung gilt für alle Mitarbeiter des Kantons, soweit das Personalgesetz angewendet wird. 2 Vorbehalten bleiben besondere Erlasse für einzelne Personalgruppen.
Nebenamtliche Mitarbeiter Für Aufgaben, die ausserhalb der engeren Verwaltungs-, Anstalts- und Gerichtsorganisation nebenberuflich erfüllt werden können und die nicht an einen bestimmten Beschäftigungsgrad gebunden sind, werden nebenamtliche Mitarbeiter eingesetzt.
3 Stellenplan 1 In den Stellenplan werden die Stellen von Beamten sowie Angestellten aufgenommen, die von der Gesetzgebung vorgeschrieben, vom Regierungsrat bewilligt oder von den Gerichten angefordert werden. Ausgenommen sind: a) Stellen, die während weniger als drei Monaten besetzt werden; b) Stellen Praktikanten sowie für Lernende. 2 Der Stellenplan verzeichnet ausserdem: a) die Zuordnung der Stellen zu den Departementen, Anstalten, Gerichten und zur Staatskanzlei; b) die Einreihung der Stellen nach dem Einreihungsplan (Anhang); c) den bewilligten Beschäftigungsgrad jeder Stelle.
4 Anstellungsbehörde 1 Anstellungsbehörde sind: a) der Regierungsrat bei Mitarbeitern ab Lohnband 18 gemäss Einreihungsplan; b) die Departemente bei Mitarbeitern in den Lohnbändern 16 und 17; c) die Ämter bei den übrigen Mitarbeitern. 145.1112 2 Sie entscheiden in ihrer Eigenschaft als Anstellungsbehörde über:
PG); b) die Begründung des Arbeitsverhältnisses (§ 13 PG); c) die Verlängerung der Probezeit (§ 17 Abs. 2 PG); d) die Änderung des Arbeitsverhältnisses (§ 18 PG); e) die Bewilligung von Teilzeitarbeit (§ 34 PG); f) die Wohnsitzpflicht (§ 38 PG); g) die Festlegung des Jahreslohns (§ 45 PG); h) die Gewährung von unbesoldetem Urlaub (§ 38 PV). 3 Vorbehalten bleiben das Wahlrecht des Kantonsrates und die Befugnisse der Gerichte und Anstalten nach der Gesetzgebung. Soweit keine andere Regelung gilt, sind die selbstständigen Anstalten den Departementen gleichgestellt. § 5 5 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das Personalwesen aus und erlässt die Vollzugsvorschriften, Weisungen und personalrechtlichen Beschlüsse. 2 Er beschliesst insbesondere über: a) den Stellenplan und den Einreihungsplan (§§ 4 und 44 PG); b) die Einreihung, die Festlegung des Einstiegslohns und die individuelle Lohnentwicklung der Beamten sowie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beamten aus wichtigem Grund (§ 7 Abs. 2 Bst. b bis d PG); c) die Gewährung von AHV-Ersatzrenten und Überbrückungsrenten (§§ 21e und 65a PG); d) die Festsetzung von Abfindungen und Entschädigungen (§ 21g PG); e) die Gewährung von Rechtsschutz (§ 27 Abs. 2 PG); f) die individuelle Lohnentwicklung von Mitarbeitern ab Lohnband 18 gemäss Einreihungsplan (§§ 47 und 47a PG); g) den Teuerungsausgleich (§ 48 PG); h) die Gewährung von Leistungszulagen, Arbeitsmarktzulagen und Funktionszulagen (§§ 50, 52 und 52a PG).
PG). § 6 6 Departemente 1 Den Departementen obliegt die Vorbereitung der Stellenplanung. 2 Sie entscheiden über: a) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§ 18 PG); b) die Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand (§ 21d PG); c) die Erteilung eines Verweises für Mitarbeiter ab Lohnband 16 (§ 30a PG); d) die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung für Mitarbeiter ab Lohnband 16 (§ 39 PG); e) die individuellen Lohnentwicklungen, die nicht dem Regierungsrat vorbehalten sind.
7 Ämter Die Amtsvorsteher entscheiden für Mitarbeiter in den Lohnbändern 1 bis und mit 15 über: 145.111SRSZ 1.2.2023 3 a) die Erteilung eines Verweises (§ 30a PG); b) die Bewilligung einer Nebenbeschäftigung (§ 39 PG); c) die Vergütung von Mehrzeit (§§ 19 und 19a PV).
Finanzdepartement 1 Das Finanzdepartement bearbeitet die allgemeinen Personalfragen des Kantons. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere: a) die Entwicklung von personalpolitischen Grundsätzen; b) die Vorbereitung der Gesetzgebung im Personalbereich; c) die Vorbereitung von personalrechtlichen Erlassen und Weisungen des Regierungsrates; d) die Zusammenarbeit mit den Personalorganisationen der Verwaltung.
8 Personalamt) a) Aufgaben 1 Das Personalamt betreut das Personalwesen des Kantons. Es unterstützt das Finanzdepartement in allgemeinen Personalfragen und erfüllt weitere Aufgaben, die nicht in die Zuständigkeit einer anderen Stelle fallen. 2 Seine Aufgaben sind insbesondere: a) die Unterstützung der mit der Personalführung beauftragten Stellen durch Information, Beratung und die Mithilfe bei Personalentscheiden; b) die Information und Beratung der Mitarbeiter; c) die Führung des Stellenplans nach den Beschlüssen des Regierungsrates und die Koordination der Stellenplanung; d) die Durchführung der öffentlichen Ausschreibung; e) die Koordination der Mitarbeiterbeurteilung und des Vorschlagswesens; f) die Organisation der Personalprozesse; g) das Erfassen, Auswerten und Speichern der Daten über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter sowie die Führung und Archivierung der Personaldossiers; h) die Organisation der Berufsbildung; i) die Lohn- und Versicherungsverwaltung sowie die Ausfertigung aller lohnwirksamen Personalentscheide; j) die Ausfertigung von Verträgen zur Begründung, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie von Arbeitszeugnissen k) der Entscheid über die Einreihung und Neubewertung (§§ 44 Abs. 2 und 46 PG) auf Antrag der Anstellungsbehörde. 3 Die Mitarbeiter sowie die Anstellungsbehörden erteilen dem Personalamt alle Auskünfte, die für seine Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
9 b) Mitwirkung und Widerspruchsverfahren 1 Das Personalamt wirkt auf einen rechtsgleichen Vollzug der Personalvorschriften hin. 2 Es ist vor folgenden personalrechtlichen Entscheiden anzuhören: a) Schaffung neuer Stellen; b) Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen; c) Festlegung des Jahreslohns und individuelle Lohnentwicklung; 145.1114 d) Festsetzung von AHV-Ersatz- und Überbrückungsrenten sowie Gewährung von Abfindungen und Entschädigungen; e) Gewährung von besoldetem Urlaub und Beteiligung an Weiterbildungskosten; f) Vergütung von Überstunden, Mehrzeit und von nicht bezogenen Ferien. 3 Besteht zwischen dem Personalamt und einem Amt Uneinigkeit, obliegt der Entscheid und die Antragstellung den beteiligten Departementen. 4 Erzielen die beiden beteiligten Departemente keine Einigung, entscheidet der Regierungsrat.
11 Jahresarbeitszeit Die wöchentliche Normalarbeitszeit von 42 Stunden im Jahresdurchschnitt wird erfüllt durch eine jährliche Arbeitszeit von 2075 Stunden.
12 Arbeitsfreie Tage Arbeitsfrei sind: a) Samstage und Sonntage; b) Neujahr, Dreikönige, St. Josef, Karfreitag, Ostermontag, Pfingstmontag, Auffahrt, Fronleichnam, 1. August, Maria Himmelfahrt, Allerheiligen, Maria Empfängnis, Weihnachten, Stefanstag, von den Stimmberechtigten der Gemeinde bezeichneter Feiertag am Arbeitsort; c) Nachmittag des Schmutzigen Donnerstags, Nachmittag des 24. Dezembers, Nachmittag des 31. Dezembers.
13 Tägliche Arbeitszeit 1 Die Arbeitsleistung kann unter Vorbehalt von betriebsnotwendigen Regelungen von Montag bis Samstag zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr erbracht werden. 2 In Absprache mit dem Vorgesetzten kann die Arbeit ohne zusätzlichen Vergütungsanspruch ausnahmsweise geleistet werden: a) vor 6.00 Uhr oder nach 20.00 Uhr; b) sonntags oder an weiteren arbeitsfreien Tagen. 3 Zur Arbeitszeit zählt eine Pause von fünfzehn Minuten pro Halbtag. 4 Die Mittagspause beträgt mindestens 30 Minuten.
14 Unregelmässige Arbeitszeit 1 Für Mitarbeiter, die aus dienstlichen Gründen Schicht- oder Pikettdienst leisten, gelten die §§ 11 und 12 nicht. 2 Die persönliche Arbeitszeit dieser Mitarbeiter richtet sich nach den Einsatzplänen. 3 Sie haben Anspruch auf regelmässige Freitage, insbesondere auf mindestens zwei arbeitsfreie Wochenende pro Monat. 145.111SRSZ 1.2.2023 5
15 Arbeitszeiterfassung und Vertrauensarbeitszeit 1 Die Mitarbeiter haben ihre Arbeitszeit zu erfassen. 2 Davon ausgenommen sind: a) Mitarbeiter in den Lohnbänder 18 bis 20; b) Mitarbeiter in den Lohnbänder 14 bis 17 im Einverständnis mit dem Vorgesetzten. 3 Bei Vertrauensarbeitszeit besteht ein Anspruch auf fünf Kompensationstage, welche per 31. Januar des Folgejahres verfallen.
Teilzeitarbeit 1 Die Vorschriften über die Arbeitszeit sind auf Mitarbeiter, die Teilzeitarbeit leisten, sinngemäss anzuwenden. 2 Die Mitarbeiter mit regelmässiger Teilzeitarbeit leisten den ihrem Beschäftigungsgrad entsprechenden Teil der jährlichen Soll-Arbeitszeit.
17 Überstunden 1 Als Überstunden zählt die Arbeitszeit, die auf schriftliche Anordnung des Vorgesetzten über die persönliche Arbeitsverpflichtung hinaus geleistet wird. 2 Die Überstunden sind durch Freizeit im gleichen Ausmass auszugleichen, sobald es aus betrieblichen Gründen möglich ist. 3 Ist eine Kompensation innerhalb eines Jahres aus betrieblichen Gründen ausgeschlossen, entscheidet der Departementsvorsteher über einen späteren Ausgleich oder über die Vergütung. Bei den Gerichten entscheidet darüber der Gerichtspräsident.
18 Arbeitszeitsaldo a) Mehrzeit 1 Als Mehrzeit gilt die Arbeitszeit, die über die Jahresarbeitszeit hinaus geleistet wird. 2 Mitarbeiter bis und mit Lohnband 15 haben einen Kompensations- oder Vergütungsanspruch, soweit sie ihre Arbeitszeit erfassen. 3 Mitarbeiter mit Lohnband 16 und 17 haben einen Kompensationsanspruch, soweit sie ihre Arbeitszeit erfassen.
19 b) Grenzwerte 1 Der Arbeitszeitsaldo darf Ende Jahr betragen: a) bei einer Voll- oder einer Teilzeitanstellung von mindestens 50 Prozent maximal plus 100 oder minus 40 Stunden; b) bei einer Teilzeitanstellung von weniger als 50 Prozent maximal plus 50 oder minus 20 Stunden. 145.1116 2 Zeichnet sich während des Jahres ab, dass die Grenzwerte nicht eingehalten werden, sind geeignete Massnahmen zum Zweck des Ausgleichs zu treffen. Gelingt der Ausgleich bis Ende Jahr nicht, hat der Vorgesetzte mit dem Mitarbeiter in einer schriftlichen Vereinbarung festzulegen, welche Massnahmen zum Zweck des Ausgleichs getroffen werden. 3 Die Mehrzeit wird nur ausnahmsweise vergütet. Über die Vergütung entscheidet das Amt. § 19a 20 c) bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 1 Die Mitarbeiter sind verpflichtet, einen positiven oder negativen Arbeitszeitsaldo bis zum Austrittstag auszugleichen. 2 Ausnahmen sind nur aus betrieblichen Gründen und mit Zustimmung des Amtsvorstehers zulässig. 3 Mit Zustimmung des Amtsvorstehers wird ein positiver Arbeitszeitsaldo bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vergütet. Ein negativer Arbeitszeitsaldo hat einen Lohnabzug zur Folge.
21 Arbeitsverhinderung a) Meldung 1 Bei Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit oder Unfall haben die Mitarbeiter ihre Arbeitsverhinderung und die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit dem Vorgesetzten zu melden. 2 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als fünf Arbeitstage, haben sie dem Vorgesetzten ein Arztzeugnis einzureichen. In begründeten Fällen kann der Vorgesetzte ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein Arztzeugnis verlangen. Er leitet das Arztzeugnis an das Personalamt weiter. 3 Dauert die Arbeitsverhinderung länger als 30 Tage, kann das Personalamt eine vertrauensärztliche Untersuchung verlangen.
22 b) Lohnfortzahlung 1 Im unbefristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens zwei Jahren. Die Lohnfortzahlung setzt voraus, dass der Mitarbeiter die Mitwirkungspflicht erfüllt. Die Lohnfortzahlung umfasst während des ersten Jahres der Arbeitsverhinderung 100% und während des zweiten Jahres 80% der Besoldung. 2 Ist die Arbeitsunfähigkeit längerfristig oder dauernd und wird das unbefristete Arbeitsverhältnis durch die Anstellungsbehörde gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst, besteht der restliche Lohnfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus. 3 Im befristeten Arbeitsverhältnis besteht während der Dauer und im Umfang der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens eines Viertels der vertraglichen Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens jedoch bis zum Ende des befristeten Arbeitsvertrages. Die Lohnfortzahlung umfasst 100% der Besoldung. 4 Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit während der Probezeit besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung während höchstens der Dauer der Probezeit. Die Lohnfortzahlung umfasst 100% der Besoldung. 145.111SRSZ 1.2.2023 7
c) Teil- und volle Arbeitsleistungen 1 Teilarbeitsleistungen verlängern die Anspruchsfrist nicht. 2 Nach voller Arbeitsleistung während zwölf zusammenhängenden Monaten wird ein neuer Anspruch auf Lohnfortzahlung begründet. Bei einem kürzeren Arbeitseinsatz entsteht nur dann ein neuer Anspruch, wenn die erneute Arbeitsverhinderung eine andere Ursache hat. 3 In Härtefällen kann der Regierungsrat die Anspruchsfrist verlängern.
23 d) Abtretung und Kürzung 1 Allfällige Leistungen der Sozialversicherungen oder von haftpflichtigen Dritten sowie Einkünfte aus einem Ersatzerwerb fallen im Rahmen der Lohnfortzahlung dem Kanton zu. Dieser kann verlangen, dass ihm Leistungen der Sozialversicherungen direkt ausbezahlt werden. 2 Ist die Arbeitsunfähigkeit absichtlich oder grobfahrlässig verschuldet oder die Folge einer ausserberuflich bewusst eingegangenen, besonderen Gefährdung, kann der Regierungsrat den Anspruch kürzen. 3 Bei Nichtberufsunfällen, die wegen groben Selbstverschuldens oder durch Eingehen aussergewöhnlicher Gefahren oder Wagnissen eingetreten sind, wird die Höhe der Lohnfortzahlung in der Regel im gleichen Verhältnis wie das Taggeld der obligatorischen Unfallversicherung gekürzt.
24 e) Unfallversicherung 1 Die Mitarbeiter werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG)25 gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle und gegen Berufskrankheiten versichert. 2 Die Prämien gehen zulasten des Kantons. Die Prämien für die Versicherung von Nichtberufsunfällen können auf die Mitarbeiter überwälzt werden. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
26 Lernende und jugendliche Mitarbeiter Lernende und Mitarbeiter bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben einen jährlichen Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.
27 Anteilmässiger Anspruch Der Ferienanspruch besteht nur im Verhältnis zur Beschäftigungsdauer, wenn: a) das Arbeitsverhältnis nicht die volle Normalarbeitszeit beansprucht oder nicht während des ganzen Kalenderjahres besteht; b) der Mitarbeiter während insgesamt mindestens 16 Arbeitstagen unbesoldet beurlaubt war; c) die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während insgesamt mindestens 50 Arbeitstagen wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen Dienstabwesenheit besoldet beurlaubt war. 145.1118 2 Bei Arbeitsverhältnissen, welche nicht während des ganzen Kalenderjahres bestehen, sind die Grenzwerte gemäss Abs. 1 Bst. b und c anteilsmässig zu kürzen.
Krankheit oder Unfall während der Ferien Ferientage können nachbezogen werden, soweit Krankheits- oder Unfalltage während der Ferien durch ein Arztzeugnis ausgewiesen werden.
Ferienbezug a) Grundsatz 1 Die Mitarbeiter müssen ihre Ferien grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr beziehen. 2 Sie sprechen den Ferienbezug mit ihrem Vorgesetzten ab. Er ist mit Rücksicht auf den Dienstbetrieb anzusetzen. 3 Übersteigt der Ferienbezug den Anspruch, erfolgt nach Wahl der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters eine entsprechende Lohnkürzung oder eine Kürzung des Ferienanspruchs im nächsten Kalenderjahr. § 29 b) nicht bezogene Ferien 1 Ein Ferienanspruch bis zu fünf Arbeitstagen darf auf das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Weiter gehende Übertragungen sind nur aus wichtigen Gründen und mit Bewilligung des Departementsvorstehers zulässig. Bei den Gerichten entscheidet darüber der Gerichtspräsident. 2 Endet das Arbeitsverhältnis, wird der Ferienanspruch für das Austrittsjahr vergütet, soweit die Ferien nicht bezogen werden können.
28 Ferienentschädigung 1 Mitarbeitern mit unregelmässiger Teilzeitarbeit wird zur Abgeltung des auf die Ferien entfallenden Besoldungsanspruchs eine Ferienentschädigung vergütet. 2 Die Ferienentschädigung wird zum Stundenlohn hinzugerechnet. Sie beträgt: a) 10.64% bei einem Ferienanspruch von fünf Wochen; b) 13.04% bei einem Ferienanspruch von sechs Wochen.
Begriffe 1 Durch die Gewährung von Urlaub werden die Mitarbeiter ohne Änderung ihres Arbeitsverhältnisses für begrenzte Zeit von ihrer Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. 2 Bei besoldetem Urlaub bleibt der Besoldungsanspruch während des Urlaubs bestehen. Bei unregelmässiger Teilzeitarbeit wird der Besoldungsanspruch aufgrund der durchschnittlichen Besoldung während der letzten zwölf Monate berechnet. 3 Bei unbesoldetem Urlaub entfällt der Besoldungsanspruch während des Urlaubs. 145.111SRSZ 1.2.2023 9
29 Kurzurlaub 1 In folgenden Fällen wird den Mitarbeitern ein bezahlter Kurzurlaub gewährt: a) eigene zivile und kirchliche Eheschliessung insgesamt 2 Tage; b) zivile und kirchliche Eheschliessung in der Familie oder in der nahen Verwandtschaft insgesamt 1 Tag; c) Todesfall im eigenen Haushalt und in der Familie 3 Tage; d) Todesfall in der nahen Verwandtschaft 1 Tag; e) Tod von nahestehenden Bekannten ½ Tag; f) Umzug des eigenen Haushalts 1 Tag. Bei Teilzeitarbeit besteht der Anspruch anteilsmässig. 2 In den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c und d wird die bezahlte Absenz nachgewährt, wenn sie mit arbeitsfreien Tagen oder Ferientagen zusammenfällt. 3 Der Vorgesetzte kann bei unaufschiebbaren privaten Verpflichtungen für höchstens 3 Tage einen besoldeten Kurzurlaub bewilligen. 4 In besonderen Fällen, namentlich bei Naturereignissen, kann der Regierungsrat einem bestimmten Personenkreis für die erforderliche Dauer einen Kurzurlaub bewilligen.
30 Dienstabwesenheit a) Begriffe Als Dienstabwesenheit werden anerkannt: a) Militärdienst in der schweizerischen Armee; b) Zivildienst; c) Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz; d) Leiterkurse und Leitertätigkeit von «Jugend und Sport»; e) freiwillige Dienstleistungen, sofern dafür ein Anspruch auf Erwerbsersatz besteht; f) Kurse, Übungen und Rapporte ziviler Führungsstäbe; g) Feuerwehrdienst.
b) Meldung 1 Die Mitarbeiter melden dem Vorgesetzten Art, Dauer und Zeitpunkt der Dienstabwesenheit, sobald sie bekannt sind. 2 Kann der Zeitpunkt der Dienstabwesenheit beeinflusst werden, ist er im Einvernehmen mit dem Vorgesetzten festzulegen.
c) Besoldung 1 Die Mitarbeiter haben während der Dienstabwesenheit Anspruch auf besoldeten Urlaub. 2 Der Besoldungsanspruch entfällt für die Zeit der zusätzlichen Dienstabwesenheit, wenn: a) die Militärdienste oder der Zivildienst während der letzten vier Kalenderjahre zusammen länger als zwölf Monate gedauert haben; b) Instruktions- und Pflichtdienste im Zivilschutz während des Kalenderjahres zusammen länger als 15 Arbeitstage gedauert haben; 145.11110 c) die übrigen Dienstabwesenheiten nach § 33 Buchstaben d bis g während des Kalenderjahres zusammen länger als zehn Arbeitstage gedauert haben. 3 Die Mitarbeiter haben während der Zeit der zusätzlichen Dienstabwesenheit Anspruch auf unbesoldeten Urlaub.
d) Rückerstattung 1 Bei der Leistung von zusammenhängendem Militär- oder Zivildienst von über zwei Monaten wird den Mitarbeitern der besoldete Urlaub im Rahmen der Höchstdauer nach § 35 Abs. 2 Buchstabe a unter der Bedingung gewährt, dass das Arbeitsverhältnis anschliessend mindestens zwei Jahre fortdauert. 2 Wird diese Bedingung nicht erfüllt, ist die Differenz zwischen der ausgerichteten Besoldung und dem Erwerbsersatz anteilmässig zurückzuerstatten.
31 Urlaub bei Geburt oder Adoption eines Kindes 1 Die Mitarbeiter haben nach der Geburt eines eigenen Kindes oder nach der Adoption eines Minderjährigen Anspruch auf einen Urlaub von zwei Wochen. 2 Der Urlaub muss innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption bezogen werden. Er kann wochen- oder tageweise bezogen werden. 3 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.
32 Mutterschaftsurlaub 1 Die Mitarbeiterin hat nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von 16 Wochen, wobei mindestens 14 Wochen nach der Niederkunft bezogen werden müssen. 2 Bei einem Spitalaufenthalt des Neugeborenen verlängert sich der Mutterschaftsurlaub um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens aber um 56 Tage, wenn: a) das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilt, und b) die Mutter nachweist, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hat, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. 3 Die Mitarbeiterin hat während des Mutterschaftsurlaubs Anspruch auf 100% der Besoldung.
33 Urlaub zur Betreuung eines beeinträchtigten Kindes 1 Die Mitarbeiter haben Anspruch auf einen Betreuungsurlaub im Sinne von Art. 329i OR von höchstens 14 Wochen, sofern sie Eltern eines minderjährigen Kindes sind, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, und sie ihre Arbeitstätigkeit unterbrechen. 2 Der Besoldungsanspruch beträgt während des Urlaubs 100%.
34 Unbesoldeter Urlaub 1 Die Anstellungsbehörde kann einen unbesoldeten Urlaub gewähren, wenn der Grund für diesen überwiegend im Interesse des Mitarbeiters liegt. 145.111SRSZ 1.2.2023 11 2 Bei einem Urlaub von 1 bis 15 Tagen wird dem Mitarbeiter pro Tag 0.40% des Jahreslohnes abgezogen und als Ferientage gutgeschrieben. Diese Ferientage sind im gleichen Kalenderjahr zu beziehen. 3 Ab 16 unbezahlten Urlaubstagen bezahlt der Mitarbeiter neben den Arbeitnehmer- auch die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse.
Erwerbsersatz 1 Der Erwerbsersatz während eines besoldeten Urlaubs und für Dienstleistungen im Sinne von § 33 an arbeitsfreien Tagen fällt dem Kanton zu. Verdienen die Mitarbeiter beim Kanton nur einen Teil ihres Erwerbseinkommens, hat der Kanton einen anteilmässigen Anspruch auf den Erwerbsersatz. 2 Der Erwerbsersatz während eines unbesoldeten Urlaubs verbleibt den Mitarbeitern. 3 Die Mitarbeiter haben die Meldekarte für den Erwerbsersatz unverzüglich dem Personalamt einzureichen.