§ 40 VI. Aus- und Weiterbildung
Aus- und Weiterbildung a) Begriffe 1 Mit einer Ausbildung erwerben die Mitarbeiter zusätzliche berufliche Qualifikationen. 2 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter.
Schwyz · 145.111 · ordinance
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Aus- und Weiterbildung a) Begriffe 1 Mit einer Ausbildung erwerben die Mitarbeiter zusätzliche berufliche Qualifikationen. 2 Die Weiterbildung dient der Erweiterung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Mitarbeiter.
b) Interne Aus- oder Weiterbildung 1 Die Mitarbeiter können während der Arbeitszeit Kurse oder Lehrgänge besuchen, die durch den Kanton selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen angeboten werden. 2 Vor der Anmeldung haben die Mitarbeiter das Einverständnis des Vorgesetzten einzuholen. 3 Eine interne Aus- oder Weiterbildung kann während der Arbeitszeit besucht werden. Die Mitarbeiter haben Anspruch auf Auslagen- und Spesenersatz.
c) Externe Aus- oder Weiterbildung 1 Die Mitarbeiter können für Kurse oder Lehrgänge, die nicht durch den Kanton selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen angeboten werden, um Kostenbeteiligung ersuchen. Als Kostenbeteiligung gilt auch die Gewährung von besoldetem Urlaub. 2 Über das Gesuch wird unter Berücksichtigung des beidseitigen Interesses an der Aus- oder Weiterbildung entschieden. 3 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Kostenbeteiligung. 145.11112
35 d) Weiterbildungsvereinbarung 1 Beträgt die Kostenbeteiligung des Kantons mehr als Fr. 5000.--, hat der Amtsvorsteher mit dem Mitarbeiter eine Weiterbildungsvereinbarung abzuschliessen. Darin sind namentlich der Umfang und die Art und Weise der Unterstützung, die Verpflichtungsdauer nach Abschluss der Weiterbildung und die Rückzahlungspflicht bei Nichteinhaltung der Vereinbarung zu regeln. 2 Die Verpflichtungsdauer beträgt nach Abschluss der Weiterbildung mindestens zwei Jahre. Bei einer Kostenbeteiligung des Kantons von mehr als Fr. 20 000.--beträgt sie mindestens drei Jahre. 3 Die Weiterbildungsvereinbarung bedarf bei einer Kostenbeteiligung von mehr als a) Fr. 20 000.--, der Genehmigung durch das Departement; b) Fr. 30 000.--, der Genehmigung durch den Regierungsrat.
Unerlaubte Nebenbeschäftigung 1 Nebenbeschäftigungen, die mit der Aufgabenerfüllung nicht vereinbart werden können, sind nicht erlaubt. 2 Unvereinbar ist insbesondere eine Nebenbeschäftigung, die geeignet ist, a) den Eindruck der Befangenheit zu erwecken; b) zur Verwertung von Kenntnissen zu führen, die der Geheimhaltungspflicht unterliegen; c) die Vertrauenswürdigkeit in der dienstlichen Stellung zu beeinträchtigen.
36 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigung 1 Nebenbeschäftigungen, die Arbeitszeit beanspruchen oder die Arbeitsleistung beeinträchtigen können, unterliegen der Bewilligungspflicht. 2 Die Nebenbeschäftigung kann bewilligt werden, wenn der ordentliche Dienstbetrieb gewährleistet bleibt und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Bei den Gerichten entscheidet darüber der Gerichtspräsident. 3 Mit der Bewilligung wird den Mitarbeitern im erforderlichen Ausmass besoldeter oder unbesoldeter Urlaub gewährt. 4 Besteht die Nebenbeschäftigung in der Ausübung eines öffentlichen Amtes, kann der Mitarbeiter pro Kalenderjahr höchstens 10 Arbeitstage als besoldeten Urlaub beziehen. Bei einem öffentlichen Amt mit Volkswahl beträgt der Anspruch höchstens 15 Arbeitstage. Der besoldete Urlaub bestimmt sich nach den für die Ausübung des Amtes tatsächlich aufgewendeten Tagen.
Entschädigungen 1 Honorare und Besoldungsbeiträge, die von Dritten für dienstliche Tätigkeiten und Nebenbeschäftigungen während der Arbeitszeit ausgerichtet werden, haben die Mitarbeiter dem Kanton abzuliefern. 145.111SRSZ 1.2.2023 13 2 Ausgenommen sind Entschädigungen für die Nebenbeschäftigung in öffentlichen Ämtern und für Nebenbeschäftigungen während eines unbesoldeten Urlaubs.
Mitarbeiterbeurteilung a) Ziele Die Mitarbeiterbeurteilung dient dazu, a) die Fähigkeiten der Mitarbeiter zu erkennen und zu entwickeln; b) die Leistung der Mitarbeiter festzustellen und zu fördern; c) die Mitarbeiter nach ihren Fähigkeiten einzusetzen; d) die Leistungen der Mitarbeiter anzuerkennen und zu belohnen.
37 b) Inhalt und Wirkung 1 Gegenstand der Beurteilung bilden insbesondere die Arbeitsergebnisse, die Arbeitsausführung und das Verhalten der Mitarbeiter. Bei Vorgesetzten wird zudem die Führungsfähigkeit beurteilt. 2 Im Rahmen der Mitarbeiterbeurteilung werden Zielvereinbarungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht getroffen. 3 Die Mitarbeiterbeurteilung stellt eine Grundlage für die individuelle Lohnentwicklung dar.
c) Verfahren 1 Die Mitarbeiterbeurteilung findet einmal pro Jahr sowie in den gesetzlich vorgesehenen Fällen statt. Der Regierungsrat erteilt Weisung über den Ablauf der Mitarbeiterbeurteilung. 2 Wer mit der Beurteilung durch den Vorgesetzten nicht einverstanden ist, kann bei dem nächsthöheren Vorgesetzten eine Überprüfung verlangen. Als solche oder solcher gilt bei Departementsvorstehern der Regierungsrat.
38 Neubewertung und individuelle Lohnentwicklung 1 Die Neubewertung erfolgt auf den Zeitpunkt der Übernahme des veränderten Aufgaben-, Kompetenz- oder Verantwortungsbereichs. 2 Die individuelle Lohnentwicklung erfolgt auf den 1. Januar.
39 Leistungszulage 1 Die Leistungszulage beträgt mindestens 500 Franken und höchstens 6% des Minimums des Lohnbandes gemäss Anhang zum Personalgesetz. 145.11114 2 Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Ausrichtung von Leistungszulagen.
Dienstaltersgeschenk a) Berechnungsgrundlage 1 Das Dienstaltersgeschenk wird auf der Grundlage der Besoldung im Erfüllungsmonat und dem durchschnittlichen Pensum während der letzten fünf Jahre vor dem Erfüllungsmonat berechnet. 2 Keine Berücksichtigung finden Sozialzulagen und Vergütungen, die in diesem Berechnungszeitraum ausgerichtet werden. § 53 40 b) besoldeter Urlaub 1 Wollen die Mitarbeiter ein Dienstaltersgeschenk ganz oder teilweise in der Form eines besoldeten Urlaubes beziehen, haben sie dies dem Vorgesetzten frühzeitig mitzuteilen. 2 Die Umrechnung des Dienstaltersgeschenkes in besoldeten Urlaub erfolgt bei vollem Beschäftigungsgrad auf folgender Berechnungsgrundlage: 10 Jahre: 3% der Besoldung 7.5 Arbeitstage 15 Jahre: 4% der Besoldung 10.0 Arbeitstage 20 Jahre: 5% der Besoldung 12.5 Arbeitstage 25 Jahre: 6% der Besoldung 15.0 Arbeitstage 30 Jahre: 7% der Besoldung 17.5 Arbeitstage 35 Jahre: 8% der Besoldung 20.0 Arbeitstage 40 Jahre: 9% der Besoldung 22.5 Arbeitstage 45 Jahre: 10% der Besoldung 25.0 Arbeitstage 50 Jahre: 11% der Besoldung 27.5 Arbeitstage 3 Bei Teilzeitarbeit oder bei teilweisem Barbezug des Dienstaltersgeschenkes wird der besoldete Urlaub anteilmässig festgesetzt.
41 Auszeit 1 Nach Vollendung des 20. Dienstjahres hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine einmalige Auszeit von maximal drei Monaten, welche mit dem Vorgesetzten abzusprechen ist. 2 Die Auszeit erfolgt in Form des Bezugs des Dienstaltersgeschenks als besoldeten Urlaub, von Ferientagen und in Form von Urlaub bis 15 Tage nach § 38 Abs. 2. 3 Der vom Mitarbeiter bezogene Urlaub nach § 38 Abs. 2 wird zulasten des Arbeitgebers verdoppelt.
42 Familienzulage a) Voraussetzungen 1 Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Familienzulage, wenn sie regelmässig während mindestens 20% der Normalarbeitszeit tätig sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: 145.111SRSZ 1.2.2023 15 a) für mindestens ein Kind besteht Anspruch auf Familienzulagen nach dem Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März 2006 (Familienzulagengesetz)43; b) für mindestens ein Kind wird die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge nach Art. 296 ff. ZGB ausgeübt oder wurde bis zur Mündigkeit ausgeübt; c) für mindestens ein Kind sind Unterhaltsbeiträge geschuldet. 2 Wer gestützt auf Abs. 1 Bst. b Anspruch auf eine Familienzulage hat, muss ab dem Folgemonat, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat, zusätzlich nachweisen, dass für das Kind eine Ausbildungszulage nach dem Familienzulagengesetz entrichtet wird oder dass es eine Ausbildung im Sinn von Art. 49bis und 49ter der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 194744 absolviert. 3 Die Familienzulage wird längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in dem
45 b) Höhe Die Familienzulage beträgt: a) Fr. 200.-- pro Monat, wenn der Mitarbeiter regelmässig während mindestens der halben Normalarbeitszeit tätig ist; b) Fr. 100.-- pro Monat bei einem Beschäftigungsgrad von weniger als der halben Normalarbeitszeit, aber mindestens 20%.
46 c) Anspruchskonkurrenz 1 Bei mehrfachem Anspruch auf eine Familienzulage für das gleiche Kind steht der Anspruch der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter mit dem höheren Beschäftigungsgrad zu. 2 Sind beide Anspruchsberechtigten regelmässig während weniger als der halben Normalarbeitszeit tätig, haben beide einen eigenständigen Anspruch auf eine Familienzulage. 3 Im Übrigen richtet sich die Anspruchskonkurrenz nach dem Familienzulagengesetz.
47 d) Meldepflicht 1 Die Mitarbeiter haben Tatsachen oder Ereignisse, die sich auf den Anspruch auf die Familienzulage auswirken, dem Personalamt zu melden. 2 Die Nachforderung und die Rückerstattung von Familienzulagen richten sich nach dem Familienzulagengesetz in Verbindung mit dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 200048.
Leistung im Todesfall Stirbt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, wird die Besoldung für den Sterbemonat und die zwei nachfolgenden Monate ausgerichtet. 145.11116
49 Abrechnungspflicht Mitarbeiter, die aufgrund der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit besoldet werden, haben dem Vorgesetzten eine Abrechnung einzureichen.
50 Zahlungen 1 Die Zahlungen durch den Kanton erfolgen bargeldlos auf folgende Zeitpunkte: a) Lohn und Sozialzulagen: spätestens auf den 25. jedes Monats; b) Lohn und Sozialzulagen, für die eine Abrechnungspflicht besteht: spätestens auf den 25. des auf die Einreichung der Abrechnung folgenden Monats; c) 13. Monatslohn: im November; d) Dienstaltersgeschenk: im Erfüllungsmonat. 2 Forderungen des Kantons oder der Pensionskasse, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, können mit Besoldungsansprüchen der Mitarbeiter verrechnet werden, soweit sie pfändbar sind.
Allgemeines 1 Vergütungen werden grundsätzlich aufgrund der erbrachten und abgerechneten Leistungen ausgerichtet. 2 Der Regierungsrat kann einzelnen Personalgruppen oder einzelnen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern pauschale Vergütungen zusprechen.
Nebenamtliche Mitarbeiter 1 Nebenamtliche Mitarbeiter, die sporadisch halb- oder ganztagesweise tätig sind, haben grundsätzlich Anspruch auf Taggelder und Stundenentschädigungen für Aktenstudium und schriftliche Arbeiten. 2 Nebenamtliche Mitarbeiter, die auf Dauer eine Funktion mit einem umschriebenen Aufgaben-, Kompetenz- und Verantwortungsbereich erfüllen, haben Anspruch auf eine Pauschalvergütung. Der Regierungsrat setzt die Pauschalvergütung nach Anhörung des Personalamtes unter Berücksichtigung des Umfanges der Arbeitsleistung fest. 3 Es besteht kein Anspruch auf Besoldung bei Arbeitsverhinderung, auf Dienstaltersgeschenke, auf Zulagen und Ferien.
51 Überstunden Die Vergütung für eine Überstunde bemisst sich nach der Jahresbesoldung ohne Zulagen samt einem Zuschlag von einem Viertel.
52 Nacht- und Sonntagsarbeit 1 Nachtarbeit ist die Arbeit, die zwischen 20.00 und 06.00 Uhr geleistet wird. Sonntagsarbeit ist die Arbeit an Sonntagen und an arbeitsfreien Tagen nach § 11 Bst. b. 145.111SRSZ 1.2.2023 17 2 Die Vergütung für die Nacht- oder Sonntagsarbeit wird für die Personalgruppen mit unregelmässiger Arbeitszeit nach § 15 vom Regierungsrat festgesetzt. 3 Die Vergütung wird zusätzlich zum Lohn ausgerichtet.
Pikettdienst Die Vergütung für den Pikettdienst wird für die Personalgruppen mit unregelmässiger Arbeitszeit nach § 15 vom Regierungsrat festgesetzt.
Verbesserungsvorschläge Trägt der Vorschlag eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin zu einer wesentlichen Verbesserung der Organisation oder des Arbeitsablaufs bei, kann der Regierungsrat ihm oder ihr eine angemessene Vergütung zusprechen.
Allgemeines 1 Die Mitarbeiter haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen Anspruch auf den Ersatz von Auslagen und Spesen, die sie zur Aufgabenerfüllung notwendigerweise tätigen müssen. 2 Die Spesen werden grundsätzlich aufgrund der nachgewiesenen und abgerechneten Auslagen entschädigt. 3 Der Regierungsrat kann einzelnen Personalgruppen oder einzelnen Mitarbeitern pauschalen Spesenersatz zusprechen.
Dienstreisen und -fahrten a) Öffentliche Verkehrsmittel 1 Für Dienstreisen werden in der Regel die Kosten der Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ersetzt. 2 Mitarbeiter, die während mindestens der halben Normalarbeitszeit tätig sind, haben Anspruch auf Kostenersatz für ein Halbtaxabonnement. Bei Bezug des Halbtaxabonnements sind die dementsprechend verbilligten Fahrkarten anrechenbar.
b) Verwendung von Privatfahrzeugen 1 Ist die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel für eine Dienstfahrt im Einzelfall nicht möglich oder unwirtschaftlich, können die Mitarbeiter ein Privatfahrzeug verwenden. 2 Für die regelmässige Benützung eines Privatfahrzeuges für Dienstfahrten ist eine Bewilligung des Departementsvorstehers erforderlich. Sie wird erteilt, wenn die Aufgabenerfüllung die regelmässige Benützung des Privatfahrzeuges bedingt. 145.11118
53 c) Kostenersatz für Privatfahrzeuge 1 Der Kostenersatz für die Benützung eines Privatfahrzeuges für Dienstfahrten beträgt pro Kilometer für: a) Motorwagen, 75 Rappen; b) Motorfahrrad und Motorrad, 45 Rappen. 2 Mitarbeitern, die im Einzelfall ein Privatfahrzeug für eine Dienstfahrt verwenden, werden die erforderlichen Parkgebühren ersetzt. 3 Mitarbeitern, die eine Bewilligung zur regelmässigen Benützung eines Privatfahrzeuges für Dienstfahrten besitzen, wird für die Dauerbenützung eines Parkplatzes am Arbeitsort eine reduzierte Parkgebühr in Rechnung gestellt. Zudem werden ihnen die erforderlichen auswärtigen Parkgebühren ersetzt.
54 Auswärtige Verpflegung Wenn sich Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Arbeitsortes aufhalten müssen und sich nicht am gewohnten Ort verpflegen können, werden ihnen für die angefallenen Auslagen für die Hauptmahlzeit pauschal Fr. 30.-- ersetzt.
Auswärtige Übernachtung Wenn Mitarbeiter aus dienstlichen Gründen ausserhalb ihres Wohnortes übernachten müssen, werden ihnen die belegten Kosten für die auswärtige Übernachtung und das Frühstück ersetzt.
Angeordneter Umzug Wenn Mitarbeiter an einen Dienstort oder in eine Dienstwohnung umziehen müssen, werden ihnen die belegten Umzugskosten ersetzt.
Kleiderentschädigung Die Mitarbeiter haben Anspruch auf eine angemessene Kleiderentschädigung, wenn sie a) Dienstkleider tragen müssen, die nicht vom Kanton bezahlt werden; b) Zivilkleider tragen und diese wegen der besonderen Arbeit ausserordentlich stark abgenutzt oder verschmutzt werden.
Büroentschädigung 1 Stellt der Kanton den Mitarbeitern den benötigten Arbeitsraum nicht zur Verfügung, wird ihnen eine Büroentschädigung ausgerichtet. 2 Die Büroentschädigung beträgt Fr. 1200.-- bis Fr. 4800.-- im Kalenderjahr. Bei der Festsetzung der Höhe der Büroentschädigung sind die zeitliche Dauer und Häufigkeit der Benützung des privaten Arbeitsraumes und die Nachteile zu berücksichtigen, die durch den Publikumsverkehr in der eigenen Wohnung entstehen. 145.111SRSZ 1.2.2023 19
56 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. Dezember 2022 1 Mitarbeiter, die neu in die Vertrauensarbeitszeit wechseln, behalten ihre Mehrzeitguthaben per 31. Dezember 2022. 2 Die Mehrzeit ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung zu kompensieren. 3 In begründeten Ausnahmefällen kann eine Vergütung erfolgen. Über die Vergütung entscheidet das Departement.: a) das Departement bei Mitarbeitern ab Lohnband 18; b) das Amt bei den übrigen Mitarbeitern. § 77a 57
Aufhebung bisherigen Rechts Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Vollzugsverordnung zur Personal- und Besoldungsverordnung vom 3. Dezember 199159 aufgehoben.
Änderung bisherigen Rechts a) Personal- und Besoldungsreglement für die Lehrpersonen an Mittel- und Berufsschulen vom 4. Juli 2000:60 § 4 Stellenplan In Bezug auf den Stellenplan gelten die Bestimmungen der Personal- und Besoldungsverordnung und der Vollzugsverordnung über die Personal- und Besoldungsverordnung. Abs. 2 wird aufgehoben. § 5 Anstellungsbehörde 1 In den Berufsfachschulen richtet sich die Zuständigkeit zur Anstellung nach der Verordnung über Berufsbildung, Berufsberatung und Weiterbildung.61 2 In den Mittelschulen stellt der Regierungsrat den Rektor an. Die übrigen Mitglieder der Schulleitung bestimmt der Regierungsrat auf Vorschlag des Rektors. Der Rektor stellt die Lehrpersonen und die übrigen Mitarbeitenden im Rahmen der kantonalen Vorschriften an. b) Reglement über die kantonalen Spezialdienste der Volksschule vom 14. Juni 2006:62 § 10 Abs. 2 2 Anstellungsbehörde ist bis 30. Juni 2008 das Amt für Schuldienste, danach das Amt für Volksschulen und Sport. 145.11120 c) Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen für die amtliche Fleischkontrolle vom 16. Dezember 1997:63 § 5 Nebenamtliche Fleischkontrolleure werden mit 120 Franken je Arbeitsstunde entlöhnt. Für die Benützung des Privatfahrzeuges erhalten sie 75 Rappen pro Kilometer.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.64 2 Sie wird zusammen mit dem Einreihungsplan im Anhang im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. Anhang: 65 Einreihung der Funktionen zu den Lohnklassen und Funktionskategorien Lohnband Allgemeine Verwaltung Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerichte, Justiz und Polizei 1 Bürohilfe Betriebsgehilfe Forst-/Landwirtschaftlicher Gehilfe Hauswirtschaftlicher Gehilfe 2 Büroangestellter Betriebsangestellter Forst-/Landwirtschaftlicher Gehilfe Hauswirtschaftlicher Angestellter 3 Büroangestellter Betriebsangestellter Forst-/Landwirtschaftlicher Angestellter Hauswirtschaftlicher Angestellter 4 Verwaltungsangestellter Angestellter Forst-/Landwirtschaftlicher Angestellter Equipenchef Hauswirtschaftlicher Angestellter Mittagsbetreuer II Klassenassistent II 145.111SRSZ 1.2.2023 21 Lohnband Allgemeine Verwaltung Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerichte, Justiz und Polizei 5 Verwaltungsangestellter Einschätzungsassistent Angestellter Strassenunterhalts-Angestellter Forst-/Landwirtschaftlicher Angestellter Haus-/Anlagewart Equipenchef Mittagsbetreuer I Sportbetreuer I Klassenassistent I Mitarbeiter III 6 Verwaltungsangestellter Einschätzungsassistent Angestellter Laborant II Handwerker Strassenunterhalts-Vorarbeiter Strassenunterhalts-Angestellter Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter Haus-/Anlagewart Equipenchef Mitarbeiter III Polizei-Aspirant 7 Gruppenleiter Verwaltungsangestellter Gruppenleiter Angestellter Laborant II Handwerker Strassenunterhalts-Vorarbeiter Forstwart Wildhüter Hauswirtschaftlicher Betriebsleiter Haus-/Anlagewart Mitarbeiter III Gruppenleiter Polizei-Sachbearbeiter II 8 Gruppenleiter Sachbearbeiter III Einschätzer II Rechnungsführer II Gruppenleiter Technischer Sachbearbeiter III Laborant I Berater Spezialhandwerker Küchenchef Forstwart Wildhüter Gesundheitspfleger Bibliothekar Mitarbeiter II Gruppenleiter Polizei-Sachbearbeiter II 9 Ressortleiter Sachbearbeiter III Einschätzer II Rechnungsführer II Sachbearbeiter III Laborant I Berater Spezialhandwerker Revierförster Wildhüter Küchenchef Sozialarbeiter Gesundheitspfleger Bibliothekar Mitarbeiter II Gruppenleiter Polizei-Sachbearbeiter II 145.11122 Lohnband Allgemeine Verwaltung Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerichte, Justiz und Polizei 10 Ressortleiter Sachbearbeiter II Einschätzer II Rechnungsführer II Sachbearbeiter II Laborant I Spezialhandwerker Strassenmeister Revierförster Küchenchef Berufsschullehrer Sozialarbeiter Mitarbeiter II Polizei-Sachbearbeiter I 11 Ressortleiter Sachbearbeiter II Einschätzer I Rechnungsführer I Sachbearbeiter II Revierförster Strassenmeister Berufsschullehrer Sozialarbeiter Mitarbeiter I Polizei-Sachbearbeiter I III 12 Ressortleiter Sachbearbeiter I Einschätzer I Rechnungsführer I Sachbearbeiter I Mittelschullehrer Berufsschullehrer Schulleiter/Berufsschullehrer Berufsberater Mitarbeiter I Polizei-Sachbearbeiter I III 13 Wissenschaftlicher Sach- Sachbearbeiter I Revisor Rechnungsführer I Sachbearbeiter I Mittelschullehrer Berufsschullehrer Schulleiter/Berufsschullehrer Psychologe Berufsberater Mitarbeiter I Sachbearbeiter I Polizei-Sachbearbeiter I III 14 Wissenschaftlicher Sach- Revisor Wissenschaftlicher Sach- Sachbearbeiter I Spezialist Mittelschullehrer Berufsschullehrer Schulleiter/Berufsschullehrer Psychologe Schulinspektor kraft III II 15 Wissenschaftlicher Sach- Revisor Wissenschaftlicher Sach- Spezialist Berufsschullehrer Schulleiter/Berufsschullehrer Mittelschullehrer Psychologe Schulinspektor Staatsanwalt Gerichtsschreiber kraft III II 16 Wissenschaftlicher Sach- Wissenschaftlicher Sach- Spezialist Staatsanwalt Gerichtsschreiber Richter kraft II I 145.111SRSZ 1.2.2023 23 Lohnband Allgemeine Verwaltung Technik und Handwerk Bildung und Soziales Gerichte, Justiz und Polizei 17 Wissenschaftlicher Sach- Stv. Leitender Staatsanwalt Richter kraft II I 18 Vizepräsident Straf-/Jugendgericht und Zwangsmassnahmengericht kraft I 19 Präsident Straf-/Jugendgericht und Zwangsmassnahmengericht Vizepräsident Kantons-/ Verwaltungsgericht kraft I 20 Staatsschreiber Präsident Kantons-/Verwaltungsgericht kraft I 1 GS 21-155 mit Änderungen vom 19. Februar 2008 (GS 22-1), vom 26. Mai 2010 (GS 22-104), vom 22. August 2012 (Personalreglement der Pädagogischen Hochschule Schwyz, GS 23-53a), vom 26. März 2013 (VV zur Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-69d), vom 29. Oktober 2013 (RRB Entlastungsprogramm 2014-2017, GS 23-90b), vom 10. Dezember 2013 (GS 23-93), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97), vom 21. Oktober 2014 (GS 24-17a) und vom 6. Dezember 2022 (GS 26-94). 2 SRSZ 145.110. 3 Abs. 3 aufgehoben am 6. Dezember 2022. 4 Abs. 1 Bst. a und b, Abs. 2 Bst. g in der Fassung vom, Bst. h neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 5 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b, c und f in der Fassung vom, Bst. i aufgehoben am 6. Dezember 2022, bisherige Bst. h und i werden zu Bst. g und h. 6 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c bis e in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 7 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 8 Abs. 2 Bst. f und h in der Fassung vom, Bst. k neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 9 Überschrift, Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. c, d und f, Abs. 3 und 4 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 10 Haupttitel in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 11 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 6. Dezember 2022. 12 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 13 Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 14 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 15 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 16 Aufgehoben am 6. Dezember 2022. 17 Untergliederung aufgehoben am 6. Dezember 2022. 18 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 19 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 20 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 21 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 145.11124 22 Abs. 2 neu eingefügt am 21. Oktober 2014, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4; Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 23 Abs. 2 in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 24 Abs. 2 in der Fassung vom 10. Dezember 2013. 25 SR 832.20. 26 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 aufgehoben am 6. Dezember 2022. 27 Abs. 1 Bst. b in der Fassung vom und Abs. 2 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 28 Abs. 2 Bst. c aufgehoben am 6. Dezember 2022, bisherige Bst. b und c werden zu Bst. a und b. 29 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 30 Bst. g in der Fassung vom 26. März 2013. 31 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 32 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 33 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 35 Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 aufgehoben am 6. Dezember 2022. 36 Abs. 2 und 4 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 37 Abs. 3 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 38 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 39 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 40 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 41 Neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 42 Abs. 1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 43 SR 836.2. 44 SR 831.101. 45 Fassung vom 6. Dezember 2022. 46 Abs. 3 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 47 Abs. 2 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 48 SR 830.1. 49 Fassung vom 6. Dezember 2022. 50 Abs. 1 Bst. c in der Fassung vom und Bst. d neu eingefügt am 6. Dezember 2022. 51 Fassung vom 6. Dezember 2022. 52 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 53 Abs. 1 in der Fassung vom 6. Dezember 2022. 54 Fassung vom 6. Dezember 2022. 55 Aufgehoben am 6. Dezember 2022. 56 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom, Abs. 2 und 3 neu eingefügt am 6 Dezember 2022. 57 Aufgehoben am 6. Dezember 2022. 58 Aufgehoben am 6. Dezember 2022. 59 GS 18-175. 60 SRSZ 145.112; GS 19-624. 61 SRSZ 622.110. 62 SRSZ 614.211; GS 21-76. 63 SRSZ 582.312; GS 19-270. 64 Abl 2007 2387; Änderungen vom 19. Februar 2008 am 1. Januar 2008, vom 26. Mai 2010 am 1. Januar 2011 (Abl 2010 1222), vom 26. März 2013 am 1. Januar 2013 (Abl 2013 812), vom 22. August 2012 am 1. August 2013 (Abl 2012 2123), vom 29. Oktober 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2563), vom 10. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2853), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974), vom 21. Oktober 2014 am 1. November 2014 (Abl 2014 2393) und vom 6. Dezember 2022 am 1. Januar 2023 (Abl 2022 3097) in Kraft getreten. 65 Fassung vom 6. Dezember 2022.