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Ergänzungsvereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein zum Vertrag vom 22. Dezember 1978 über den Schutz der Erfindungspatente (Patentschutzvertrag)

Confederation · 0.232.149.514.0 · treaty

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Erschöpfung der Rechte aus dem Patent
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Rechtswirkungen der Zertifikate
  4. Art. 4 Nichtigkeit
  5. Art. 5 Rechtsschutz und Streitigkeiten
  6. Art. 6 Begriffsbestimmung
  7. Art. 7 Ratifikation und Inkrafttreten
  8. Art. 8 Geltungsdauer und Kündigung
  9. Art. 9 Wahrung wohlerworbener Rechte

9 provisions

Art. 1 Erschöpfung der Rechte aus dem Patent

Die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechts gilt, berührt die Erschöpfung der Rechte aus dem Patent in der Schweiz nicht.

Art. 2 Geltungsbereich

Von der Schweiz nach den dort geltenden Bestimmungen erteilte ergänzende Schutzzertifikate, nachstehend «Zertifikate» genannt, gelten unter Vorbehalt von Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 auch für das Fürstentum Liechtenstein.

Art. 3 Rechtswirkungen der Zertifikate

1 Die Zertifikate sind einheitlich und haben in beiden Vertragsstaaten die gleichen Wirkungen. 2 Die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat, die im Fürstentum Liechtenstein aufgrund des EWR-Rechts gilt, berührt die Erschöpfung der Rechte aus dem Zertifikat in der Schweiz nicht.

Art. 4 Nichtigkeit

Wird die Nichtigkeit eines Zertifikates gestützt auf das im Fürstentum Liechtenstein geltende EWR-Recht festgestellt, so gilt die Nichtigkeit nur für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 5 Rechtsschutz und Streitigkeiten

Die Kapitel 3 und 4 des Patentschutzvertrages finden auf die Zertifikate entsprechend Anwendung. SR 0.232.149.514

Art. 6 Begriffsbestimmung

EWR-Recht im Sinne dieser Ergänzungsvereinbarung bedeutet: Die Bestimmungen des EWR-Abkommens, der mit seinem Funktionieren verbundenen EFTA-internen Vereinbarungen sowie künftiger, notwendig mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens verbundener Vereinbarungen.

Art. 7 Ratifikation und Inkrafttreten

1 Diese Ergänzungsvereinbarung bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht. 2 Diese Ergänzungsvereinbarung tritt nach Ratifikation an dem von den Vertragsstaaten bestimmten Tag und in der von ihnen festgelegten Weise in Kraft.

Art. 8 Geltungsdauer und Kündigung

1 Diese Ergänzungsvereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Sie kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf ein Jahr gekündigt werden.

Art. 9 Wahrung wohlerworbener Rechte

Das Ausserkrafttreten dieser Ergänzungsvereinbarung berührt die Rechte nicht, die aufgrund dieser Ergänzungsvereinbarung erworben worden sind.

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