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Verordnung über die Konsultativkommission Sozialhilfe

Basel-Landschaft · 850.21 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Konsultativkommission Sozialhilfe 1 Es besteht eine Konsultativkommission Sozialhilfe («KKSH») als ständiges Gremium für den Dialog zwischen den Einwohnergemeinden und der Kantonsverwaltung über beidseitig interessierende Themen im Bereich der Sozialhilfe. 2 Die KKSH strebt eine mit den Einwohnergemeinden gemeinsam getragene und dadurch verstärkt abgestützte kantonale Politik im Bereich der Sozialhilfe an. 3 Die KKSH gewährleistet die Mitwirkung der Einwohnergemeinden bei der Ausgestaltung der kantonalen Politik im Bereich der Sozialhilfe und deren Einbindung in den Entscheidungsfindungsprozess.

§ 2

Aufgaben, Abgrenzung zur Fachkommission Sozialhilfe 1 Die KKSH berät den Regierungsrat bei politischen Fragestellungen im Bereich der Sozialhilfe. 2 Dabei wirkt sie bei der Erarbeitung und Entwicklung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen, politischen Geschäften sowie Strategien im Rahmen der Sozialhilfe mit. 3 Die KKSH spricht Empfehlungen an den Regierungsrat sowie an die Einwohnergemeinden aus. 4 Die KKSH grenzt sich von der Fachkommission Sozialhilfe («FKSH») ab, die als fachlicher Beirat zwischen dem Kantonalen Sozialamt und den Sozialhilfebehörden tätig ist.

§ 3

Sitzungen, Themenwahl 1 Die KKSH hält Sitzungen nach Bedarf ab. 1) GS 29.276, SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077 2 850.21 2 Die zu behandelnden Themen werden von den Kommissionsmitgliedern eingebracht.

§ 4

Zusammensetzung 1 Die KKSH setzt sich zusammen aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion, je 1 Vertretung des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden («VBLG») und des Verbands für Sozialhilfe des Kantons Basel-Landschaft («VSO»), maximal 12 Vertretungen der Einwohnergemeinden, 3 Vertretungen des Kantonalen Sozialamts sowie 1 Vertretung des Fachbereichs Gemeinden. * 2 Sie kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwaltung sowie weitere Personen zuziehen.

§ 5

Bestimmung der Kommissionsmitglieder 1 Der Vorstand des VBLG bestimmt die Vertretungen der Einwohnergemeinden. 2 Die Vorstände des VBLG und des VSO bestimmen je ihre eigene Vertretung. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion bestimmt die Kantonsvertretungen. 4 Für die Tätigkeit der Vertretungen des VBLG, des VSO und der Einwohnergemeinden in der KKSH richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädigungen aus.

§ 6

Organisation 1 Den Vorsitz in der KKSH hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion. 2 Im Weiteren organisiert sich die KKSH selbst.

§ 7

Wahl, Amtsperiode 1 Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt. 2 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder ist beschränkt auf 4 volle Amtsperioden von je 4 Jahren. 3 Die Amtsperiode beginnt in der Regel am 1. April. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077 3 850.21 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.077 03.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.060 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077 4 850.21 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 04.12.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.077 § 4 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077

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