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7 provisions
§ 1
Konsultativkommission Sozialhilfe
1 Es besteht eine Konsultativkommission Sozialhilfe («KKSH») als ständiges
Gremium für den Dialog zwischen den Einwohnergemeinden und der Kantonsverwaltung über beidseitig interessierende Themen im Bereich der Sozialhilfe.
2 Die KKSH strebt eine mit den Einwohnergemeinden gemeinsam getragene
und dadurch verstärkt abgestützte kantonale Politik im Bereich der Sozialhilfe
an.
3 Die KKSH gewährleistet die Mitwirkung der Einwohnergemeinden bei
der Ausgestaltung der kantonalen Politik im Bereich der Sozialhilfe und deren
Einbindung in den Entscheidungsfindungsprozess.
§ 2
Aufgaben, Abgrenzung zur Fachkommission Sozialhilfe
1 Die KKSH berät den Regierungsrat bei politischen Fragestellungen im Bereich der Sozialhilfe.
2 Dabei wirkt sie bei der Erarbeitung und Entwicklung von Gesetzes- und Verordnungsvorlagen, politischen Geschäften sowie Strategien im Rahmen der
Sozialhilfe mit.
3 Die KKSH spricht Empfehlungen an den Regierungsrat sowie an die
Einwohnergemeinden aus.
4 Die KKSH grenzt sich von der Fachkommission Sozialhilfe («FKSH») ab, die
als fachlicher Beirat zwischen dem Kantonalen Sozialamt und den Sozialhilfebehörden tätig ist.
§ 3
Sitzungen, Themenwahl
1 Die KKSH hält Sitzungen nach Bedarf ab.
1) GS 29.276, SGS 100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077
2 850.21
2 Die zu behandelnden Themen werden von den Kommissionsmitgliedern eingebracht.
§ 4
Zusammensetzung
1 Die KKSH setzt sich zusammen aus der Vorsteherin oder dem Vorsteher der
Finanz- und Kirchendirektion, je 1 Vertretung des Verbands Basellandschaftlicher Gemeinden («VBLG») und des Verbands für Sozialhilfe des Kantons Basel-Landschaft («VSO»), maximal 12 Vertretungen der Einwohnergemeinden,
3 Vertretungen des Kantonalen Sozialamts sowie 1 Vertretung des Fachbereichs Gemeinden. *
2 Sie kann zu spezifischen Themen zuständige Personen der Kantonsverwaltung sowie weitere Personen zuziehen.
§ 5
Bestimmung der Kommissionsmitglieder
1 Der Vorstand des VBLG bestimmt die Vertretungen der Einwohnergemeinden.
2 Die Vorstände des VBLG und des VSO bestimmen je ihre eigene Vertretung.
3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz- und Kirchendirektion bestimmt die Kantonsvertretungen.
4 Für die Tätigkeit der Vertretungen des VBLG, des VSO und der Einwohnergemeinden in der KKSH richtet der Kanton keine Vergütungen oder Entschädigungen aus.
§ 6
Organisation
1 Den Vorsitz in der KKSH hat die Vorsteherin oder der Vorsteher der Finanz-
und Kirchendirektion.
2 Im Weiteren organisiert sich die KKSH selbst.
§ 7
Wahl, Amtsperiode
1 Die Kommissionsmitglieder werden vom Regierungsrat gewählt.
2 Die Amtszeit der Kommissionsmitglieder ist beschränkt auf 4 volle Amtsperioden von je 4 Jahren.
3 Die Amtsperiode beginnt in der Regel am 1. April.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077
3 850.21
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
04.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung GS 2018.077
03.12.2024 01.01.2025 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.060
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077
4 850.21
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 04.12.2018 01.01.2019 Erstfassung GS 2018.077
§ 4 Abs. 1 03.12.2024 01.01.2025 geändert GS 2024.060
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2018.077