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16 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen
Übertretungs- und Verwaltungsstrafrechts; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anderer Erlasse.
2 Es ergänzt die Straftatbestände des StGB2), soweit dies den Kantonen
im Rahmen des Übertretungsstrafrechts vorbehalten ist.
Art. 2
Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts
1 Die allgemeinen Bestimmungen des StGB3) und das Bundesgesetz
über das Jugendstrafrecht (JStGB)4) sind auf die nach kantonalem
Recht strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen anderer Erlasse.
Art. 3
Strafbarkeit
1 Bestimmt es das Gesetz nicht ausdrücklich anders, ist auch die fahrlässige Begehung der Straftat strafbar.
1) SR 311.0
2) SR 311.0
3) SR 311.0
4) SR 311.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
251.1
Art. 4
Strafen
1 Die Übertretungen gemäss diesem Gesetz werden mit Busse bestraft.
Art. 5
Strafverfahren
1 Das Strafverfahren richtet sich unter dem Vorbehalt der kantonalen
Ordnungsbussengesetzgebung5) nach den Bestimmungen des Gerichtsgesetzes6). *
2 Übertretungen
Art. 6
Missbrauch von Alarmvorrichtungen und Rettungsgeräten
1 Bestraft wird, wer vorsätzlich:
1. Alarmvorrichtungen missbräuchlich verwendet; oder
2. Rettungsgeräte missbräuchlich verwendet oder ihre Funktion beeinträchtigt.
Art. 7
Ruhestörung
1 Wer die Ruhe Dritter nach vorgängiger polizeilicher Abmahnung rücksichtslos stört, wird bestraft, wenn der Lärm über das am fraglichen Ort
und über das zur fraglichen Zeit zu tolerierende Mass hinausgeht.
2 Kann die störende Person nicht erreicht werden, gilt die versuchte
Kontaktaufnahme als Abmahnung.
Art. 8
Nicht gehörige Verwahrung oder Beaufsichtigung von
Tieren
1 Wer ein gefährliches oder bösartiges Tier weder gehörig verwahrt
noch gehörig beaufsichtigt, wird bestraft.
Art. 9
Schaffung einer Gefahr durch Tiere
1 Wer durch vorsätzliches Hetzen, Reizen oder Scheumachen von Tieren eine Gefahr für Menschen oder Tiere herbeiführt, wird bestraft.
5) NG 261.3
6) NG 261.1
251.1
Art. 10
Verweigerung oder falsche Identitätsangabe
1 Wer einer Behörde auf berechtigte Aufforderung hin die Angabe seines Namens oder andere Angaben über die eigene Person verweigert,
darüber unrichtige Angaben macht oder seine Mitwirkungspflicht verletzt, wird bestraft.
Art. 11
Störung des Polizeidienstes
1 Bestraft wird, wer vorsätzlich:
1. die Polizei in der Ausübung ihres Dienstes stört, ihren Anordnungen nicht nachkommt oder deren Zweck vereitelt; oder
2. polizeiliche Zeichen, Uniformen oder sonstige eindeutige Polizeimerkmale unbefugt verwendet.
Art. 12
Grobe Belästigung
1 Wer andere grob belästigt oder durch sein Benehmen in der Öffentlichkeit Sitte und Anstand grob verletzt, wird bestraft.
Art. 13
Verunreinigungen
1 Bestraft wird, wer vorsätzlich:
1. unbefugt Gebäude und Anlagen verunreinigt oder verunstaltet
und sie dadurch in ihrem Aussehen oder dem bestimmungsgemässen Gebrauch beeinträchtigt; oder
2. unbefugt an Gebäuden, Anlagen oder Bäumen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt.
3 Schlussbestimmungen
Art. 14
Änderung des Gerichtsgesetzes
1 Das Gesetz vom 9. Juni 2010 über die Gerichte und die Justizbehörden (Gerichtsgesetz, GerG)7) wird wie folgt geändert: …
Art. 15
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 27. April 1986 über das kantonale Strafrecht (Übertretungsstrafgesetz, ÜStG)8) wird aufgehoben.
7) NG 261.1
8) A 1986, 740
251.1
Art. 17 Art. 16 * …
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens9).
9) In Kraft seit 1. Januar 2017
251.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.06.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung A 2016, 1193, 1604
26.06.2024 01.12.2024 Art. 16 aufgehoben 2024-030
19.02.2025 01.07.2025 Art. 5 Abs. 1 geändert 2025-026
251.1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.06.2016 01.01.2017 Erstfassung A 2016, 1193, 1604
Art. 5 Abs. 1 19.02.2025 01.07.2025 geändert 2025-026
Art. 16 26.06.2024 01.12.2024 aufgehoben 2024-030