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Freihandelsabkommen vom 22. Januar 2025 zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Kosovo

Liechtenstein · 0.632.311.641 · treaty

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Contents: 97 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich
  3. Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen
  4. Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  5. Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Anwendungsbereich
  8. Art. 2.2 Einfuhrzölle
  9. Art. 2.3 Ausfuhrzölle
  10. Art. 2.4 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen
  11. Art. 2.5 Zollwertermittlung
  12. Art. 2.6 Einreihung von Waren
  13. Art. 2.7 Technische Änderungen
  14. Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  15. Art. 2.9 Technische Vorschriften
  16. Art. 2.10 Einfuhrlizenzen
  17. Art. 2.11 Mengenmässige Beschränkungen
  18. Art. 2.12 Gebühren und Formalitäten
  19. Art. 2.13 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen
  20. Art. 2.14 Handelserleichterung
  21. Art. 2.15 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft
  22. Art. 2.16 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  23. Art. 2.17 Antidumping
  24. Art. 2.18 Allgemeine Schutzmassnahmen
  25. Art. 2.19 Bilaterale Schutzmassnahmen
  26. Art. 2.20 Staatliche Handelsunternehmen
  27. Art. 2.21 Allgemeine Ausnahmen
  28. Art. 2.22 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  29. Art. 2.23 Zahlungsbilanz
  30. Art. 2.24 Präferenznutzung
  31. Art. 2.25 Überprüfungsklausel
  32. Art. 2.26 Unterausschuss über Warenverkehr
  33. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  34. Art. 3.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS
  35. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  36. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  37. Art. 3.5 Marktzugang
  38. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  39. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  40. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  41. Art. 3.9 Anerkennung
  42. Art. 3.10 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
  43. Art. 3.11 Transparenz
  44. Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  45. Art. 3.13 Geschäftspraktiken
  46. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  47. Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  48. Art. 3.16 Subventionen
  49. Art. 3.17 Ausnahmen
  50. Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  51. Art. 3.19 Änderung der Verpflichtungslisten
  52. Art. 3.20 Überprüfung
  53. Art. 3.21 Anhänge
  54. Art. 4.1 Schutz des geistigen Eigentums
  55. Art. 5.1 Wettbewerbsregeln
  56. Art. 5.2 Zusammenarbeit
  57. Art. 5.3 Konsultationen
  58. Art. 5.4 Streitbeilegung
  59. Art. 6.1 Hintergrund und Ziele
  60. Art. 6.2 Recht auf Regulierungstätigkeit und Schutzniveaus
  61. Art. 6.3 Aufrechterhaltung der Schutzniveaus bei der Anwendung und Durchsetzung von Gesetzen, Regelungen oder Normen
  62. Art. 6.4 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  63. Art. 6.5 Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
  64. Art. 6.6 Multilaterale Umweltübereinkommen und internationale Umweltgouvernanz
  65. Art. 6.7 Nachhaltige Waldbewirtschaftung und damit verbundener Handel
  66. Art. 6.8 Handel und Klimawandel
  67. Art. 6.9 Handel und Artenvielfalt
  68. Art. 6.10 Handel und nachhaltige Bewirtschaftung von Fischerei sowie Aquakultur
  69. Art. 6.11 Handel sowie nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme
  70. Art. 6.12 Förderung eines nachhaltigen Handels und nachhaltiger Investitionen
  71. Art. 6.13 Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
  72. Art. 6.14 Zusammenarbeit
  73. Art. 6.15 Umsetzung und Konsultationen
  74. Art. 6.16 Expertenpanel
  75. Art. 6.17 Überprüfung
  76. Art. 7.1 Gemischter Ausschuss
  77. Art. 8.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  78. Art. 8.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  79. Art. 8.3 Konsultationen
  80. Art. 8.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  81. Art. 8.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  82. Art. 8.6 Berichte des Schiedsgerichts
  83. Art. 8.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
  84. Art. 8.8 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
  85. Art. 8.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  86. Art. 8.10 Fristen
  87. Art. 8.11 Kosten
  88. Art. 9.1 Anhänge und Anlagen
  89. Art. 9.2 Änderungen
  90. Art. 9.3 Beitritt
  91. Art. 9.4 Rücktritt und Beendigung
  92. Art. 9.5 Inkrafttreten
  93. Art. 9.6 Depositar
  94. Art. 1 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
  95. Art. 2 Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
  96. Art. 3 Handel und Klimawandel
  97. Art. 4 Handel und Artenvielfalt

97 provisions

Art. 1.1 Ziele

1) Die Vertragsparteien errichten hiermit eine Freihandelszone in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen Marktwirtschaften und der Einhaltung der demokratischen Grundsätze und der Menschenrechte beruht, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung zu fördern. 2) Die Ziele dieses Abkommens sind: a) die Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet); b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen im Einklang mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als "GATS" bezeichnet); c) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten; d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse und unnötiger gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen; e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum in Übereinstimmung mit internationalen Normen; g) die Entwicklung des internationalen Handels auf eine Weise, die zum Ziel der nachhaltigen Entwicklung beiträgt und sicherstellt, dass dieses Ziel in den Handelsbeziehungen der Vertragsparteien eingeschlossen ist und in ihnen Ausdruck findet; und h) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Art. 1.2 Räumlicher Anwendungsbereich

1) Sofern in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) nicht abweichend bestimmt, findet dieses Abkommen Anwendung auf: a) das Festland, die Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; und b) die ausschliessliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht. 2) Dieses Abkommen findet mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht Anwendung auf das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard (Spitzbergen).

Art. 1.3 Umfang der erfassten Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

1) Dieses Abkommen findet Anwendung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten auf der einen und der Republik Kosovo auf der anderen Seite. Es findet nicht Anwendung auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen einzelnen EFTA-Staaten, sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht. 2) Gestützt auf den Zollvertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein vertritt die Schweiz Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.4 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1) Die Vertragsparteien bekräftigen die Grundsätze und Regeln des WTO-Abkommens und der anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, sowie der anderen internationalen Übereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind. 2) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, die Beibehaltung oder Schaffung einer Zollunion, Freihandelszone, Grenzverkehrsregelung oder eines anderen präferenziellen Abkommens durch eine andere Vertragspartei bewirke eine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes, so kann sie um Konsultationen ersuchen. Die Vertragspartei, die ein solches Abkommen abschliesst, räumt der ersuchenden Vertragspartei angemessene Gelegenheit für Konsultationen ein.

Art. 1.5 Einhaltung von Verpflichtungen

1) Jede Vertragspartei trifft zur Einhaltung ihrer Verpflichtungen aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art. 2) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen aus diesem Abkommen durch ihre zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen und lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1) Jede Vertragspartei veröffentlicht ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung dieses Abkommens berühren können, oder macht diese anderweitig öffentlich zugänglich. 2) Jede Vertragspartei antwortet unverzüglich auf spezifische Fragen und stellt den anderen Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. 3) Eine Vertragspartei ist nach diesem Abkommen nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen preiszugeben, deren Offenlegung die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern oder dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Wirtschaftsakteurs beeinträchtigen würde. 4) Im Falle einer Unvereinbarkeit zwischen diesem Artikel und Transparenzbestimmungen in anderen Teilen dieses Abkommens haben bezüglich dieser Unvereinbarkeit Letztere Vorrang. Kapitel 2

Art. 2.1 Anwendungsbereich

Dieses Kapitel findet Anwendung auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien.

Art. 2.2 Einfuhrzölle

1) Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, erheben die Vertragsparteien Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) und den Anhängen II bis V (Listen der Zollverpflichtungen). 2) Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht, darf keine Vertragspartei neue Einfuhrzölle einführen oder die auf Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei gemäss ihren Listen der Zollverpflichtungen bereits erhobenen Einfuhrzölle erhöhen. 3) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als "Einfuhrzölle" alle Abgaben, Steuern oder Gebühren, die im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, mit Ausnahme jener, die im Einklang stehen mit: a) Art. III des GATT 1994 und den Hinweisen zu seiner Auslegung; b) den Art. 2.16 (Subventionen und Ausgleichsmassnahmen), 2.17 (Antidumping), 2.18 (Allgemeine Schutzmassnahmen) oder 2.19 (Bilaterale Schutzmassnahmen); oder c) Art. VIII des GATT 1994 und den Hinweisen zu seiner Auslegung.

Art. 2.3 Ausfuhrzölle

Keine Vertragspartei führt im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in eine andere Vertragspartei Abgaben, Steuern oder Gebühren ein oder behält solche bei.

Art. 2.4 Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen

Die Ursprungsregeln und die Zusammenarbeit der Verwaltungen sind in Anhang I (Ursprungsregeln und Zusammenarbeit der Verwaltungen) festgelegt.

Art. 2.5 Zollwertermittlung

Art. VII des GATT 1994 und Teil I des Übereinkommens zur Durchführung des Art. VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.6 Einreihung von Waren

Die Einreihung von Waren erfolgt im Einklang mit dem Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend als "Harmonisiertes System" oder "HS" bezeichnet), in der regelmässig im Rahmen der Weltzollorganisation geänderten Fassung.

Art. 2.7 Technische Änderungen

1) Bei Änderungen an der HS-Nomenklatur oder anderen technischen Änderungen des Zolltarifs einer Vertragspartei passen die Vertragsparteien die Anhänge II bis V (Listen der Zollverpflichtungen) an. 2) Änderungen nach Abs. 1 erfolgen ohne Beeinträchtigung bestehender Zollverpflichtungen oder erzeugnisspezifischer Regeln. Folglich muss der für die entsprechenden Waren unter einer neuen Zolltarifposition geltende Zollsatz gleich oder niedriger sein als der Zollsatz der entsprechenden ursprünglichen Zolltarifposition, und hinsichtlich anderer vereinbarter Zollverpflichtungen, wie den Zeitplänen für den Zollabbau, dürfen keine Verschlechterungen eintreten. Die erzeugnisspezifischen Regeln, die für die entsprechenden Waren nach der neuen HS-Einreihung gelten, müssen gleich streng oder weniger streng sein als die erzeugnisspezifische Regel der entsprechenden ursprünglichen HS-Einreihung. 3) In den Anhängen II bis V (Listen der Zollverpflichtungen) werden die Fassung des Harmonisierten Systems und das Jahr angegeben.

Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) In Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen findet das WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Massnahmen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Massnahme einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat oder dass die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nach diesem Artikel nicht erfüllt hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Im Fall von verderblichen Waren sind ohne unangemessenen Verzug Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden abzuhalten. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert. 4) Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft, um die Behandlung in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen, die alle Vertragsparteien mit der Europäischen Union vereinbart haben, auch aufeinander auszuweiten. 5) Die Vertragsparteien tauschen die Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.9 Technische Vorschriften

1) In Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen findet das WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als "TBT-Übereinkommen" bezeichnet) Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2) Die Vertragsparteien verstärken ihre Zusammenarbeit im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertungen, um das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern. 3) Auf Ersuchen einer Vertragspartei, die der Ansicht ist, dass eine technische Vorschrift, Norm oder Konformitätsbewertung einer anderen Vertragspartei ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen abgehalten, mit dem Ziel, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens statt und können gemäss jeder von den konsultierenden Vertragsparteien vereinbarten Methode durchgeführt werden. Der Gemischte Ausschuss wird darüber informiert. 4) Die Vertragsparteien treffen auf Ersuchen einer Vertragspartei ohne unangemessenen Verzug eine Übereinkunft, um die Behandlung in Bezug auf technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungen, die alle Vertragsparteien mit der Europäischen Union vereinbart haben, auch aufeinander auszuweiten. 5) Die Vertragsparteien tauschen mit Blick auf diesen Artikel die Namen und Adressen von Kontaktstellen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern. 6) Der Umfang der Verpflichtungen der Vertragsparteien, Entwürfe von technischen Vorschriften zu notifizieren, richtet sich nach den Bestimmungen des TBT-Übereinkommens. Die Republik Kosovo notifiziert den EFTA-Staaten Entwürfe von technischen Vorschriften, Entwürfe von nationalen Normen und Konformitätsbewertungsverfahren.

Art. 2.10 Einfuhrlizenzen

Das WTO-Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.11 Mengenmässige Beschränkungen

1) Art. XI des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt. 2) Eine Vertragspartei, die eine Massnahme in Übereinstimmung mit Art. XI Abs. 2 des GATT 1994 einführt, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss. Eine Notifikation einer Vertragspartei nach Art. XI des GATT 1994 ist einer Notifikation nach diesem Abkommen gleichgestellt. 3) Jede gemäss diesem Artikel ergriffene Massnahme muss zeitlich begrenzt, nichtdiskriminierend und transparent sein und darf nicht über das zur Behebung der in Art. XI Abs. 2 des GATT 1994 beschriebenen Umstände erforderliche Mass hinausgehen sowie keine unnötigen Hemmnisse für den Handel zwischen den Vertragsparteien schaffen.

Art. 2.12 Gebühren und Formalitäten

Art. VIII des GATT 1994 und die Hinweise zu seiner Auslegung finden Anwendung und werden vorbehältlich Anhang VI (Handelserleichterung) Art. 7 (Abgaben und Gebühren) hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.13 Inländerbehandlung bei den internen Steuern und Regelungen

Art. III des GATT 1994 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.14 Handelserleichterung

Die Bestimmungen zur Handelserleichterung sind in Anhang VI (Handelserleichterung) festgelegt.

Art. 2.15 WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft

Das WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.16 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1) Die Art. VI und XVI des GATT 1994 und das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt. 2) Bevor eine Vertragspartei nach Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen eine Untersuchung einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer in einer anderen Vertragspartei angeblich gewährten Subvention festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren Gegenstand der Untersuchung sein sollen, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die Vertragspartei, die das Konsultationsersuchen stellt, und die Vertragspartei, die das Ersuchen erhält, nichts anderes vereinbaren.

Art. 2.17 Antidumping

1) Die Vertragsparteien sehen davon ab, Antidumpingverfahren nach Art. VI des GATT 1994 und dem Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als "WTO-Antidumping-Übereinkommen" bezeichnet) einzuleiten, sofern keine eindeutigen Beweise für Dumping vorliegen. 2) Nachdem eine Vertragspartei einen gut dokumentierten Antrag erhalten hat und bevor eine Untersuchung bezüglich der Einfuhren einer anderen Vertragspartei eingeleitet wird, benachrichtigt die betreffende Vertragspartei unverzüglich schriftlich die andere Vertragspartei, deren Waren angeblich Gegenstand einer Dumpingpraxis sind, und gewährt eine Frist von 45 Tagen für Konsultationen, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, sofern die benachrichtigende Vertragspartei und die Vertragspartei, die die Benachrichtigung erhält, innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der Benachrichtigung nichts anderes vereinbaren. 3) Wendet eine Vertragspartei eine Antidumpingmassnahme an, wird diese spätestens drei Jahre nach ihrer Einführung beendet. 4) Keine Vertragspartei leitet nach der Beendigung einer Antidumpingmassnahme oder nach einer Feststellung, die zur Nicht-Anwendung oder Aufhebung von Antidumpingmassnahmen geführt hat, innert Jahresfrist bezüglich derselben Ware der gleichen Vertragspartei eine Untersuchung ein. 5) Als "geringfügig" im Sinne von Art. 5.8 des WTO-Antidumping-Übereinkommens gilt eine Schwelle von 5 % ausgedrückt als Prozentsatz des Ausfuhrpreises. Das Volumen der gedumpten Einfuhren wird als unerheblich betrachtet und es wird keine Massnahme angewendet, wenn das Volumen der Einfuhren aus einer Vertragspartei 5 % oder weniger der gesamten Einfuhren der gleichartigen Ware ausmacht. 6) Eine Antidumping-Untersuchung wird nur dann eingeleitet, wenn der Antrag vom inländischen Wirtschaftszweig oder in dessen Namen gestellt wurde. Der Antrag gilt als "vom inländischen Wirtschaftszweig oder in dessen Namen" gestellt, wenn er von denjenigen inländischen Herstellern unterstützt wird, deren Produktion insgesamt mehr als 50 % der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellt, die von dem inländischen Wirtschaftszweig hergestellt wird. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "inländischer Wirtschaftszweig" alle inländischen Hersteller der gleichartigen Waren. Wird ein Antrag von einem Handelsverband gestellt oder unterstützt, zählt für die Erreichung des Schwellenwerts nur die Produktion der dem Verband angehörenden Hersteller, die den Antrag unterstützen. 7) Werden Antidumpingspannen nach den Art. 2, 9.3, 9.5 und 11 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ungeachtet der Vergleichsgrundlagen nach Art. 2.4.2 des WTO-Antidumping-Übereinkommens ermittelt, beurteilt oder überprüft, so fliessen alle individuellen Spannen in die Berechnung des Durchschnitts ein, unabhängig davon, ob sie positiv oder negativ sind. 8) Beschliesst eine Vertragspartei die Erhebung eines Antidumpingzolls, so wendet sie dabei die Regel des "niedrigeren Zolls" an, sofern dieser niedrigere Zoll ausreicht, um die Schädigung des inländischen Wirtschaftszweiges zu beseitigen. 9) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüft der Gemischte Ausschuss, ob die Möglichkeit zur Anwendung von Antidumpingmassnahmen zwischen den Vertragsparteien beizubehalten ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so werden danach alle zwei Jahre Überprüfungen im Gemischten Ausschuss durchgeführt.

Art. 2.18 Allgemeine Schutzmassnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Schutzmassnahmen richten sich nach Art. XIX des GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen. Ergreift eine Vertragspartei Massnahmen nach diesen WTO-Bestimmungen, so schliesst sie im Einklang mit ihren Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen Einfuhren von Ursprungserzeugnissen aus einer der oder mehreren Vertragsparteien davon aus, falls solche Einfuhren nicht an sich einen ernsthaften Schaden verursachen oder zu verursachen drohen. 2) Eine Vertragspartei, die endgültige allgemeine Schutzmassnahmen gegen eine der oder mehrere Vertragsparteien zu ergreifen beabsichtigt, informiert diese und bietet Konsultationen an. Sie gewährt eine Frist von 45 Tagen ab dem Datum des Konsultationsangebots, bevor sie endgültige allgemeine Schutzmassnahmen ergreift. 3) Eine Vertragspartei, die allgemeine Schutzmassnahmen ergreift, setzt diese in einer Weise durch, die den bilateralen Handel möglichst wenig beeinträchtigt.

Art. 2.19 Bilaterale Schutzmassnahmen

1) Wird eine Ware mit Ursprung in einer Vertragspartei als Folge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der in der einführenden Vertragspartei gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 10 die minimal erforderlichen bilateralen Schutzmassnahmen ergreifen. 2) Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer im Einklang mit den Verfahren des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3) Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen beabsichtigt, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen wie Beweise für einen ernsthaften Schaden oder einen drohenden ernsthaften Schaden infolge der erhöhten Einfuhren, eine genaue Beschreibung der fraglichen Ware und der beabsichtigten Massnahme sowie den beabsichtigten Einführungszeitpunkt, die erwartete Geltungsdauer und den erwarteten Zeitplan für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen wäre, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, die im Verhältnis zu den Einfuhren aus dieser Vertragspartei im Wesentlichen gleichwertig ist. 4) Sind die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die in der Erhöhung des Zollsatzes für diese Ware bestehen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: a) der angewendete Meistbegünstigungszollansatz (nachfolgend als "MFN-Ansatz" bezeichnet) zum Zeitpunkt der Ergreifung der bilateralen Massnahme; oder b) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete MFN-Ansatz. 5) Bilaterale Schutzmassnahmen werden für eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können nach Überprüfung durch den Gemischten Ausschuss Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr einer Ware, die bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, dürfen keine bilateralen Schutzmassnahmen angewendet werden. 6) Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation die Informationen nach Abs. 3, um eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu ermöglichen. Bei Ausbleiben einer solchen Lösung kann die einführende Vertragspartei zur Behebung des Problems eine bilaterale Schutzmassnahme nach Abs. 4 ergreifen, und bei Ausbleiben eines gegenseitig vereinbarten Ausgleichs kann die Vertragspartei, deren Ware von der bilateralen Schutzmassnahme betroffen ist, Ausgleichsmassnahmen ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien unverzüglich notifiziert. Bei der Wahl der bilateralen Schutzmassnahme und der Ausgleichsmassnahme ist derjenigen Massnahme Vorrang zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigt. Die Vertragspartei, die die Ausgleichsmassnahme ergreift, tut dies lediglich für die minimal erforderliche Dauer, um grundsätzlich die gleichen Handelseffekte zu erzielen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Abs. 4 angewendet wird. 7) Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme hat der Zollsatz dem Ansatz zu entsprechen, der ohne die Massnahme gegolten hätte. 8) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige bilaterale Schutzmassnahme ergreifen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren dem inländischen Wirtschaftszweig einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, die eine solche Massnahme zu ergreifen beabsichtigt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Notifikation werden die Verfahren nach den Abs. 2 bis 6 einschliesslich jener für Ausgleichsmassnahmen eingeleitet. Jeder Ausgleich gründet auf der gesamten Geltungsdauer der vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme. 9) Jede vorläufige bilaterale Schutzmassnahme endet spätestens innerhalb von 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen bilateralen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach den Abs. 4 und 5 und deren Verlängerungen hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Abs. 2 nicht zur Feststellung führt, dass die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt sind. 10) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Vertragsparteien, ob die Möglichkeit zur Ergreifung von Schutzmassnahmen gegeneinander beizubehalten ist. Im Anschluss an diese Überprüfung können die Vertragsparteien entscheiden, ob sie diesen Artikel weiterhin anwenden wollen. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, so führt danach der Gemischte Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen durch.

Art. 2.20 Staatliche Handelsunternehmen

Art. XVII des GATT 1994 und die Vereinbarung zur Auslegung des Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 finden Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.21 Allgemeine Ausnahmen

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Art. XX des GATT 1994 und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.22 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Für die Zwecke dieses Kapitels finden Art. XXI des GATT 1994 und die Hinweise zu seiner Auslegung Anwendung und werden hiermit mutatis mutandis zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.

Art. 2.23 Zahlungsbilanz

1) Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei im Einklang mit den Bedingungen gemäss dem GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und nicht über das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass hinausgehen dürfen. 2) Eine Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert unverzüglich den Gemischten Ausschuss.

Art. 2.24 Präferenznutzung

1) Zum Zwecke der Überwachung des Funktionierens dieses Abkommens und zur Berechnung der Präferenznutzungsraten tauschen die Vertragsparteien jährlich die Einfuhrstatistiken und Zollsätze nach diesem Abkommen sowie die MFN-Ansätze aus. 2) Die Einfuhrstatistiken umfassen alle Einfuhren aus der betreffenden Vertragspartei, einschliesslich die gemäss der ausführlichsten Stufe der nationalen Zolltarifstruktur aufgeführten Handelswerte und -volumen. Jede Vertragspartei tauscht separate Statistiken für Einfuhren aus den anderen Vertragsparteien aus: a) die eine Präferenzbehandlung nach diesem Abkommen geniessen; b) die von sonstigen reduzierten Zollsätzen profitieren; oder c) die den MFN-Ansätzen unterliegen. Die Vertragsparteien tauschen Einfuhrstatistiken zum Handel mit den einzelnen Vertragsparteien aus. Die Einfuhrstatistiken beziehen sich auf die drei letzten verfügbaren Jahre. 3) Die ausgetauschten Zollsätze enthalten die Präferenzzollansätze nach diesem Abkommen sowie die angewendeten MFN-Ansätze. Sie müssen dasselbe Jahr wie die Einfuhrstatistiken betreffen. 4) Auf Ersuchen tauschen die Vertragsparteien weitere Informationen und Erläuterungen zu diesem Datenaustausch in englischer Sprache aus. 5) Mit dem Austausch von Importstatistiken und Zollsätzen wird im Jahr nach dem ersten vollen Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens begonnen. 6) Ungeachtet der Abs. 1 und 2 ist keine Vertragspartei verpflichtet, Informationen auszutauschen, die nach ihren innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen vertraulich sind.

Art. 2.25 Überprüfungsklausel

Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens führen die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei eine Überprüfung der Bestimmungen zum Warenverkehr durch und loten Möglichkeiten für eine weitere Liberalisierung des Warenverkehrs aus, einschliesslich allfälliger zusätzlicher Reduktionen von Zollsätzen. Die Überprüfung trägt der Struktur des Handels zwischen den Vertragsparteien, der Sensitivität solcher Waren sowie der Entwicklung der Landwirtschaftspolitik auf beiden Seiten Rechnung.

Art. 2.26 Unterausschuss über Warenverkehr

1) Hiermit wird ein Unterausschuss über Warenverkehr (nachfolgend als "Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt. 2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VII (Aufgaben des Unterausschusses über Warenverkehr) festgelegt. Kapitel 3

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Handel mit Dienstleistungen betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2) Dieses Kapitel findet keine Anwendung auf Luftverkehrsdienste, einschliesslich inländischer und internationaler Luftverkehrsdienste im Linien- oder Gelegenheitsluftverkehr oder verwandte Dienstleistungen zur Unterstützung von Luftverkehrsdiensten, mit Ausnahme von: a) Luftfahrzeugreparatur- oder wartungsdienstleistungen; b) Verkauf und Vermarktung von Luftverkehrsdiensten; c) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS); d) Bodenabfertigungsdienste; und e) Flughafenbetriebsleistungen. 3) Die Art. 3.4 (Meistbegünstigung), 3.5 (Marktzugang) und 3.6 (Inländerbehandlung) gelten nicht für innerstaatliche Gesetze und Regelungen, die die Beschaffung von Dienstleistungen durch öffentliche Stellen für staatliche Zwecke und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf regeln.

Art. 3.2 Übernahme von Bestimmungen des GATS

Wo eine Bestimmung dieses Kapitels vorsieht, dass eine Bestimmung des GATS in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt wird, sind die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen: a) "Mitglied" bedeutet Vertragspartei; b) "Liste" bedeutet eine Liste nach Art. 3.18 (Listen der spezifischen Verpflichtungen), die in Anhang VIII (Listen der spezifischen Verpflichtungen) enthalten ist; c) "spezifische Verpflichtung" bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Art. 3.18 (Listen der spezifischen Verpflichtungen).

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

1) Die folgenden Begriffsbestimmungen von Art. I des GATS werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt: a) "Dienstleistungshandel"; b) "Dienstleistungen"; und c) "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung". 2) Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet: a) "Dienstleistungserbringer" jede Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht; b) "natürliche Person einer anderen Vertragspartei" eine natürliche Person, die nach dem Recht dieser anderen Vertragspartei: i) die Staatsangehörigkeit dieser anderen Vertragspartei besitzt und sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen dieselbe Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhalten; c) "juristische Person einer anderen Vertragspartei" eine juristische Person, die entweder: i) nach dem Gesetz dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und wesentliche Geschäfte tätigt im Hoheitsgebiet: aa) einer Vertragspartei oder bb) eines WTO-Mitglieds und die im Eigentum steht oder beherrscht wird von natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder von juristischen Personen, die alle Bedingungen von Bst. c Ziff. i) aa) erfüllen, oder ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von: aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Bst. c Ziff. i. 3) Die folgenden Begriffsbestimmungen von Art. XXVIII des GATS werden hiermit in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteilen erklärt: a) "Massnahme"; b) "Erbringung einer Dienstleistung"; c) "den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern"; d) "gewerbliche Niederlassung"; e) "Sektor" einer Dienstleistung; f) "Dienstleistung eines anderen Mitglieds"; g) "Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung"; h) "Dienstleistungsnutzer"; i) "Person"; j) "juristische Person"; k) "im Eigentum", "beherrscht" und "verbunden"; und l) "direkte Steuern".

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1) Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Art. 3.9 (Anerkennung) ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang IX (Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen MFN-Ausnahmen gewährt jede Vertragspartei bezüglich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt. 2) Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer bestehender oder künftiger Abkommen, die eine der Vertragsparteien abgeschlossen hat oder abschliesst und die im Einklang mit den Anforderungen von Art. V Abs. 1 oder Art. Vbis Bst. a, mutatis mutandis, des GATS stehen, fällt nicht unter Abs. 1. 3) Schliesst eine Vertragspartei ein im Einklang mit den Anforderungen von Art. V Abs. 1 oder Art. Vbis Bst. a, mutatis mutandis, des GATS stehendes Abkommen ab, so bietet sie einer anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen hin angemessene Gelegenheit, über die darin gewährten Vorteile zu verhandeln. 4) Keine Bestimmung dieses Kapitels ist so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei daran hindert, benachbarten Ländern Vorteile zu gewähren oder einzuräumen, um - beschränkt auf unmittelbare Grenzgebiete - den Austausch von lokal erbrachten und genutzten Dienstleistungen zu ermöglichen.

Art. 3.5 Marktzugang

Art. XVI des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.

Art. 3.6 Inländerbehandlung

Art. XVII des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.

Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Art. XVIII des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt.

Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2) Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Ersuchen eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die unverzügliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die für die betreffende Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so trägt die Vertragspartei Sorge dafür, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. 3) Verlangt eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Ersuchen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei ihr bzw. ihm ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft. 4) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren in allen Dienstleistungssektoren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen. 5) Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen sowie Zulassungserfordernisse und -verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO in Übereinstimmung mit Art. VI Abs. 4 des GATS erarbeiteten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können auch gemeinsam oder bilateral die Erarbeitung weiterer Disziplinen beschliessen. a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Abs. 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Abs. 5 erarbeiteten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die solche spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichtemachen oder schmälern, die: i) belastender ist, als dies zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich ist; oder ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt. b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Bst. a erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen. 6) Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.

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