1) Sofern dieses Abkommen nichts anderes vorsieht oder die Streitparteien nichts anderes vereinbart haben, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den PCA-Regeln 2012.
2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts ausgelegt werden.
3) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts finden in Den Haag statt und sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
4) Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen.
5) Alle Dokumente und Informationen, die eine Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei. Schriftliche Eingaben, Anträge, Mitteilungen oder andere Dokumente gelten als erhalten, wenn sie den Adressatinnen und Adressaten über diplomatische Kanäle übermittelt wurden.
6) Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat.
7) Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten.
Art. 8.6 Berichte des Schiedsgerichts
1) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von höchstens 90 Tagen nach seiner Einsetzung einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und Urteilen vor. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieses ersten Berichts eine schriftliche Stellungnahme dazu unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien innerhalb von 30 Tagen, nachdem diese den ersten Bericht erhalten haben, einen Schlussbericht vor.
2) Der Schlussbericht sowie alle Berichte nach den Art. 8.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) und 8.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) werden den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nichts anderes beschliessen.
3) Jedes Urteil des Schiedsgerichts nach den Bestimmungen dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.
Art. 8.7 Aussetzung oder Beendigung von Schiedsgerichtsverfahren
1) Einigen sich die Streitparteien darauf, so kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2) Eine beschwerdeführende Vertragspartei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des ersten Berichts zurückziehen. Ein solcher Beschwerderückzug lässt das Recht dieser Vertragspartei unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Angelegenheit eine neue Beschwerde einzureichen.
3) Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts mittels gemeinsamer schriftlicher Notifikation an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4) Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des Schlussberichts vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.
Art. 8.8 Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts
1) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, setzt das Urteil des Schlussberichts unverzüglich um. Ist die unverzügliche Umsetzung in der Praxis nicht möglich, so versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innerhalb von 45 Tagen nach der Vorlage des Schlussberichts keine solche Einigung zustande, so kann eine Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, angesichts der jeweiligen Umstände des Falles eine angemessene Frist festzusetzen. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
2) Die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts ergriffene Massnahme und fügt eine genügend detaillierte Beschreibung davon an, wie die Massnahme die Umsetzung sicherstellt, sodass die andere Streitpartei die Massnahme abschätzen kann.
3) Besteht Uneinigkeit darüber, ob eine Massnahme zur Umsetzung des Urteils des Schlussberichts besteht oder ob diese Massnahme mit dem Urteil vereinbar ist, so wird diese Uneinigkeit auf Ersuchen einer Streitpartei von demselben Schiedsgericht entschieden, bevor nach Art. 8.9 (Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen) ein Ausgleich gesucht oder die Aussetzung von Vorteilen angewendet werden kann. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
Art. 8.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
1) Falls die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, ein Urteil des Schiedsgerichts nach Art. 8.8 (Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts) nicht umsetzt oder der beschwerdeführenden Vertragspartei ihre Absicht notifiziert, das Urteil des Schlussberichts nicht umzusetzen, nimmt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Vertragspartei Konsultationen auf, um einen für beide Seiten annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt des Ersuchens keine solche Einigung zustande, kann die beschwerdeführende Vertragspartei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, aber nur im gleichwertigen Ausmass wie diejenigen Vorteile, die von der gemäss dem Schiedsgericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind.
2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Vertragspartei zunächst eine Aussetzung von Vorteilen in dem Sektor oder den Sektoren an, der bzw. die von der gemäss dem Schiedsgericht als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen ist bzw. sind. Ist nach Auffassung der beschwerdeführenden Vertragspartei die Aussetzung von Vorteilen in demselben Sektor oder denselben Sektoren nicht durchführbar oder nicht wirksam, so kann sie Vorteile in anderen Sektoren aussetzen.
3) Die beschwerdeführende Vertragspartei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung und deren Beginn. Innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Notifikation kann die Vertragspartei, gegen die Beschwerde geführt wurde, das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, darüber zu entscheiden, ob die Vorteile, die die beschwerdeführende Vertragspartei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der als mit diesem Abkommen unvereinbar befundenen Massnahme betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung in Übereinstimmung mit den Abs. 1 und 2 steht. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Ersuchens. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht sein Urteil vorgelegt hat.
4) Der Ausgleich und die Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Vertragspartei nur angewendet, bis die Massnahme, die als mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgenommen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder bis die Streitparteien die Streitigkeit anders geregelt haben.
5) Auf Ersuchen einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit der nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahmen mit dem Schlussbericht und darüber, ob angesichts dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens.
Art. 8.10 Fristen
1) Die in diesem Kapitel genannten Fristen können von den Streitparteien in gegenseitigem Einvernehmen oder auf Ersuchen einer Streitpartei durch das Schiedsgericht verlängert werden.
2) Ist ein Schiedsgericht der Ansicht, es könne eine Frist, die ihm von diesem Kapitel auferlegt wird, nicht einhalten, so setzt es die Streitparteien schriftlich davon in Kenntnis und gibt eine Schätzung der zusätzlich erforderlichen Zeit ab. Die zusätzlich erforderliche Zeit sollte 30 Tage nicht überschreiten.
Art. 8.11 Kosten
Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Jede Streitpartei trägt ihre eigenen Rechts- und anderen Kosten im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren selbst. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Falls kann das Schiedsgericht eine andere Kostenaufteilung beschliessen.
Kapitel 9
Art. 9.1 Anhänge und Anlagen
Die Anhänge und Anlagen zu diesem Abkommen sind feste Bestandteile dieses Abkommens.
Art. 9.2 Änderungen
1) Jede Vertragspartei kann dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen dieses Abkommens zur Prüfung und zur Abgabe einer Empfehlung unterbreiten.
2) Sofern Art. 7.1 (Gemischter Ausschuss) nichts anderes vorsieht, bedürfen Änderungen dieses Abkommens der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
3) Sofern nichts anderes vereinbart wurde, treten Änderungen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt die Änderung am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4) Änderungen bezüglich Angelegenheiten, die ausschliesslich einen der oder mehrere EFTA-Staaten und die Republik Kosovo betreffen, werden von den betroffenen Vertragsparteien vereinbart.
5) Der Änderungstext und die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
6) Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei Änderungen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung von Änderungen wird dem Depositar notifiziert.
Art. 9.3 Beitritt
1) Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann diesem Abkommen zu den zwischen den Vertragsparteien und dem beitretenden Staat vereinbarten Bedingungen beitreten.
2) Für einen beitretenden Staat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der beitretende Staat und die letzte Vertragspartei ihre Urkunden zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Beitrittsbedingungen hinterlegt haben.
Art. 9.4 Rücktritt und Beendigung
1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate ab dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2) Tritt die Republik Kosovo zurück, so erlischt dieses Abkommen, wenn der Rücktritt Wirkung erlangt.
3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, ist ab dem Tag, an dem der Rücktritt Wirkung erlangt, ipso facto nicht mehr Vertragspartei dieses Abkommens.
Art. 9.5 Inkrafttreten
1) Dieses Abkommen unterliegt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben.
3) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach dem Zeitpunkt hinterlegt, zu dem mindestens ein EFTA-Staat und die Republik Kosovo ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
4) Erlauben es ihre innerstaatlichen Rechtsbestimmungen, kann eine Vertragspartei dieses Abkommen vorläufig anwenden. Die vorläufige Anwendung dieses Abkommens wird dem Depositar notifiziert.
Art. 9.6 Depositar
Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Davos, am 22. Januar 2025, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)
Art. 1 Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen
Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Republik Kosovo sich für das Ziel der menschenwürdigen Arbeit einsetzt und sich dazu verpflichtet, ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen im Bereich Beschäftigung an den in Art. 6.4 (Internationale Arbeitsnormen und Arbeitsübereinkommen) des Abkommens erwähnten internationalen Arbeitsnormen und -übereinkommen auszurichten.
Art. 2 Inklusive Wirtschaftsentwicklung und Chancengleichheit für alle
Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach Art. 22 der Verfassung der Republik Kosovo die in den unten aufgeführten internationalen Übereinkommen und Instrumenten gewährleisteten Menschenrechte und Grundfreiheiten verfassungsrechtlich garantiert und in der Republik Kosovo direkt anwendbar sind:
a) die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte;
b) die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) sowie ihre Protokolle;
c) der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte und seine Protokolle;
d) das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten;
e) das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (CERD);
f) das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);
g) das Übereinkommen über die Rechte des Kindes;
h) das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe; und
i) das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt.
Art. 3 Handel und Klimawandel
1) Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Gesetz Nr. 08/L-250 der Republik Kosovo über den Klimawandel (Gesetz über den Klimawandel) die Grundlage für die nationale Klimapolitik der Republik Kosovo bildet und den Zweck verfolgt, die Pflichten und Verantwortlichkeiten der staatlichen Behörden zur Ergreifung von Massnahmen für die Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels, die Koordination und das Monitoring der Ergebnisse dieser Massnahmen sowie für die Einhaltung der Verpflichtungen festzulegen, die sich aus den für die Republik Kosovo verbindlichen internationalen Übereinkommen ergeben.
2) Die Vertragsparteien nehmen ausserdem zur Kenntnis, dass das Gesetz über den Klimawandel den zuständigen staatlichen Behörden der Republik Kosovo ein verbindliches Mandat erteilt zur Erarbeitung und Formulierung i) einer langfristigen Strategie für die Dekarbonisierung, ii) einer Strategie zur Anpassung an den Klimawandel, iii) eines Aktionsplans zur Anpassung an den Klimawandel, iv) eines nationalen Energie- und Klimaplans sowie v) eines national festgelegten Beitrags der Republik Kosovo zur Reduktion der Treibhausgase im Hinblick auf die Erreichung des im Pariser Klimaübereinkommen formulierten globalen Ziels, die durchschnittliche Erderwärmung im Vergleich zur vorindustriellen Zeit auf deutlich unter 2 Grad Celsius und idealerweise auf unter 1,5 Grad Celsius zu begrenzen.
Art. 4 Handel und Artenvielfalt
Die Vertragsparteien kommen überein, dass sich die Republik Kosovo dazu verpflichtet, ihre innerstaatlichen Gesetze und Regelungen, die zum Erhalt und zur nachhaltigen Nutzung der Artenvielfalt dienen, an den einschlägigen internationalen Instrumenten in diesem Bereich auszurichten, wie unter anderem am Übereinkommen über die Biologische Vielfalt (CBD) und am Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES).
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Verständigungsprotokoll unterschrieben.
Geschehen zu Davos, am 22. Januar 2025, in einer englischen Urschrift, die beim Depositar hinterlegt wird, der allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften übermittelt.
(Es folgen die Unterschriften)