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Gesetz über die Unterstützung der Fortbildung Jugendlicher und Erwachsener im Kanton Graubünden

Graubünden · 433.100 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 6
  5. Art. 7
  6. Art. 8
  7. Art. 9

7 provisions

Art. 1

Zweck 1 Der Kanton unterstützt Bestrebungen zur Hebung der Volksbildung. Er kann an Veranstaltungen und Einrichtungen, die der Fortbildung der im Kanton wohnhaften schulentlassenen Jugendlichen und Erwachsenen dienen, Beiträge leisten. Art. 2 * Träger 1 Beiträge werden ausgerichtet an Gemeinden, Gemeindeverbände oder Regionen und an gemeinnützige und kulturelle Organisationen, wie Bäuerinnen- und Haushaltungsschulen und Volkshochschulen, wenn die Träger keinen Gewinn erzielen und auf Beiträge angewiesen sind. Für Fortbildungskurse der schulentlassenen Jugendlichen sollten keine oder nur bescheidene Kursgelder oder Gebühren erhoben werden. *

Art. 3

Veranstaltungen 1 Beiträge werden ausgerichtet: a) an die allgemeine und hauswirtschaftliche Fortbildung Jugendlicher, welche die in der Volksschule erworbene Bildung vertieft und erweitert, die Jugendlichen auf das praktische Leben vorbereitet und ihre geistig-seelische Entwicklung auf christlicher Grundlage fördert. Die Regierung erlässt einen Rahmenlehrplan2); 1) B vom 1. Dezember 1975, 390; GRP 1975/76, 589 2) BR 433.170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 433.100 b) * an Kurse und Vortragsreihen, die der erwachsenen Bevölkerung allgemein zugänglich sind und die Kursbesucher allgemein oder auf bestimmten Gebieten schulen und bilden, wie Sprachkurse, Kurse über staatsbürgerliche Fragen, über wissenschaftliche Themata, Literatur, Kunst, Musik, Folklore, Erziehungsfragen und sinnvolle Freizeitgestaltung oder handwerkliche und hauswirtschaftliche Kurse, sowie an Bibliotheken, die der Allgemeinheit zur Benützung offenstehen; c) * an Weiterbildungsangebote, die dem Erwerb von beruflichen praktischen Kompetenzen dienen, welche zur Umsetzung von Massnahmen im Bereich des Klimaschutzes sowie zum effizienten Ressourceneinsatz nötig sind und im Interesse der bündnerischen Volkswirtschaft liegen. 2. Leistungen des Kantons

Art. 4

Voraussetzungen 1 Wer Kantonsbeiträge nach diesem Gesetz beansprucht, hat jeweilen auf Ausschreibung hin dem Erziehungsdepartement einen Kostenvoranschlag unter Angabe des Unterrichts- beziehungsweise Veranstaltungsprogrammes und der voraussichtlichen Teilnehmerzahl einzureichen. Die Regierung kann Vorschriften über die Teilnehmerzahlen erlassen3). Art. 5 * Fortbildung 1. Jugendlicher 1 Der Kanton kann im Rahmen des Budgets den Trägern Beiträge für die Fortbildung Jugendlicher in der Höhe der Hälfte aller anrechenbaren Ausgaben leisten.

Art. 6

2. Erwachsener 1 Der Kanton kann den Trägern Beiträge für die Fortbildung Erwachsener in der Höhe von 20 bis 40 Prozent der anrechenbaren Ausgaben leisten. Die Regierung setzt auf Grund des vom Grossen Rat bewilligten Kredites und der eingegangenen Gesuche die einzelnen Beiträge fest.

Art. 7

Abrechnung 1 Die Abrechnungen sind halbjährlich mit allen quittierten Belegen und einem Bericht über den Verlauf der Veranstaltung oder der Tätigkeit der Bibliotheken dem Erziehungsdepartement jeweils bis 31. März und 31. Oktober zur Prüfung vorzulegen. Die Auszahlungen erfolgen ebenfalls halbjährlich. 2 Das Erziehungsdepartement leitet die Abrechnungen, wenn Bundesbeiträge erhältlich sind, an die zuständigen Stellen weiter. 3) Siehe Art. 3 RVV zu diesem Gesetz, BR 433.150 433.100 3. Vollzug und Inkrafttreten

Art. 8

Vollzug 1 Die Regierung regelt den Vollzug dieses Gesetzes4).

Art. 9

Inkrafttreten 1 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens5). 2 Auf diesen Zeitpunkt werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung ausser Kraft gesetzt, insbesondere: a) das Gesetz über die Fortbildungsschulen und die Erwachsenenbildung im Kanton Graubünden (Fortbildungsschulgesetz) vom 16. Oktober 19666); b) die Verordnung über die Besoldung der Lehrer und Leiter der Fortbildungsschulen im Kanton Graubünden vom 27. Mai 19697); c) der Lehrplan für die Fortbildungsschulen des Kantons Graubünden vom 28. Oktober 19688). 4) Siehe RVV, BR 433.150 5) Mit RB vom 21. Juni 1976 auf den 1. Juli 1976 in Kraft gesetzt. 6) AGS 1966, 224 7) AGS 1969, 132, mit Änderungen 1970, 326, 1973, 326 8) In der AGS und im BR nicht enthalten. 433.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 13.06.1976 01.07.1976 Erlass Erstfassung - 28.09.1997 01.01.1998 Art. 2 totalrevidiert - 19.10.2011 01.12.2012 Art. 5 totalrevidiert - 13.01.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 2015-005 24.04.2025 31.12.2025 Art. 3 Abs. 1, b) geändert 2025-056 24.04.2025 31.12.2025 Art. 3 Abs. 1, c) eingefügt 2025-056 433.100 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 13.06.1976 01.07.1976 Erstfassung - Art. 2 28.09.1997 01.01.1998 totalrevidiert - Art. 2 Abs. 1 13.01.2015 01.01.2016 geändert 2015-005 Art. 3 Abs. 1, b) 24.04.2025 31.12.2025 geändert 2025-056 Art. 3 Abs. 1, c) 24.04.2025 31.12.2025 eingefügt 2025-056 Art. 5 19.10.2011 01.12.2012 totalrevidiert -

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