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Gesetz über die Förderung des Tourismus

Uri · 70.2411 · statute

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Contents: 24 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13 Kanton Uri 70.2411
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20 Kanton Uri 70.2411
  21. Artikel 21
  22. Artikel 22
  23. Artikel 23
  24. Artikel 24

24 provisions

Artikel 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, den Tourismus im Kanton Uri durch anerkannteregionale Tourismusorganisationen wirksam zu fördern.

Artikel 2

Ziele der Tourismusförderung 1 Die Tourismusförderung soll: a) einen wertschöpfungsstarken und nachhaltigen Tourismus von hoher Qualität im Bereich des Aufenthalts- und Tagestourismus fördern b) das vorhandene Potenzial des Urner Tourismus besser auslasten und damit Nachfrageimpulse für die Urner Wirtschaft insgesamt auslösen sowie die Wohnort- und Standortattraktivität im Kanton und in den Gemeinden über ein attraktives Freizeit- und Erholungsangebot verbessern c) die Bekanntheit und das Image des Kantons im In- und Ausland fördern d) die Zusammenarbeit der Tourismuswirtschaft im überbetrieblichen und branchenübergreifenden Bereich verstärken * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 70.2411 Kanton Uri 2 Tourismusregionen

Artikel 3

Einteilung in Tourismusregionen 1 Der Kanton ist in zwei Tourismusregionen unterteilt, nämlich die Region Urserntal/Urner Oberland und die Region Urner Unterland.

Artikel 4

Kernzonen 1 Die Kernzone der Region Urserntal/Urner Oberland besteht aus den Gemeinden Andermatt, Hospental und Realp. 2 Die Kernzone der Region Urner Unterland besteht aus den Gemeinden Altdorf, Attinghausen, Bauen, Bürglen, Erstfeld, Flüelen, Isenthal, Schattdorf, Seedorf, Seelisberg, Sisikon, Spiringen und Unterschächen.

Artikel 5

Übrige Gemeinden 1 Die zuständige Direktion1) ordnet die Gemeinden ausserhalb der Kernzonen (Silenen, Gurtnellen, Wassen und Göschenen) nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusorganisationen einer Tourismusregion zu. Die Tourismusregionen müssen über zusammenhängende Gebiete verfügen.

Artikel 6

Wechselmöglichkeit 1 Eine Gemeinde ausserhalb der Kernzonen kann eine Änderung der Zuordnung beantragen. Dazu hat sie bei der zuständigen Direktion2) ein Jahr im Voraus ein entsprechendes Gesuch einzureichen. 2 Die früheste Möglichkeit eines Wechsels besteht vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. 1) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). Kanton Uri 70.2411 3 Regionale Tourismusorganisationen

Artikel 7

Anerkennung 1 Die zuständige Direktion3) entscheidet auf Gesuch hin über die Anerkennung einer Tourismusorganisation. Sie erkennt höchstens eine Tourismusorganisation pro Tourismusregion an. Vor ihrem Entscheid kann sie die betroffenen Gemeinden und touristischen Leistungsträger anhören. 1a Die Anerkennung kann ohne vorgängige Ausschreibung erfolgen. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren. * 2 Erfüllt eine Tourismusorganisation die Voraussetzungen der Anerkennung in beiden Regionen, kann sie die Anerkennung für das ganze Kantonsgebiet beantragen. 3 Die Anerkennung ist sechs Jahre gültig. Danach muss ein neues Gesuch gestellt werden. Artikel 9 bleibt vorbehalten.

Artikel 8

Voraussetzungen der Anerkennung 1 Die Anerkennung wird erteilt, wenn: a) die Tourismusorganisation in ihren Statuten die Tourismusförderung als Hauptzweck festgeschrieben hat b) die Tourismusorganisation über genügend personelle und finanzielle Ressourcen verfügt c) den Gemeinden der Region eine Beteiligung an der Tourismusorganisation offensteht d) die Entscheidungsmacht bei der Tourismusorganisation breit gestreut ist, sodass keiner einzelnen Gemeinde oder keiner einzelnen natürlichen oder juristischen Person eine beherrschende Stellung zukommt e) die Tourismusorganisation glaubhaft macht, dass ihre Einnahmen ohne öffentliche Gelder drei Viertel des für die Region berechneten Kantonsbeitrags gemäss Artikel 16 erreichen 2 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. 3) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 70.2411 Kanton Uri

Artikel 9

Entzug der Anerkennung 1 Die zuständige Direktion4) entzieht die Anerkennung nach Anhörung der betroffenen Organisation und Gemeinden, wenn: a) die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind b) die Tourismusorganisation ihre Aufgaben nicht oder ungenügend wahrnimmt c) die Tourismusorganisation den Nachweis der Wirksamkeit ihrer Tätigkeit nicht erbringt 2 Vor dem Entzug mahnt die zuständige Direktion5) die Tourismusorganisation und setzt ihr eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Ausserdem kann sie durch Verfügung anordnen, dass fällige Kantons- und Gemeindebeiträge erst nach Beseitigung des Mangels ausbezahlt werden. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.

Artikel 10

Aufgaben: gesetzliche Aufgaben 1 Anerkannte Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Tourismusförderung für ihre Region (Kernzone und zugeordnete Gemeinden) zu betreiben. 2 Die Aufgaben umfassen die Bereiche Planung, Interessenvertretung, Angebotsgestaltung, Information, Marketing und Kommunikation. 3 Der Regierungsrat regelt die Aufgaben näher in einem Reglement.

Artikel 11

Aufgaben: übergeordnete Tourismusaufgaben von kantonalem Interesse 1 Der Kanton überträgt einer Tourismusorganisation übergeordnete Tourismusaufgaben von kantonalem Interesse. Dazu schliesst der Regierungsrat mit der betreffenden Organisation eine Vereinbarung ab.

Artikel 12

Aufgaben: weitere Aufgaben 1 Die Tourismusorganisationen können von Gemeinden oder Dritten gegen entsprechende Entschädigung weitere Aufgaben annehmen. 4) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 5) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 13 Kanton Uri 70.2411

Zusammenarbeit 1 Die regionalen Tourismusorganisationen sind gehalten, sowohl untereinander als auch mit anderen Tourismusorganisationen innerhalb und ausserhalb des Kantons zusammenzuarbeiten.

Artikel 14

Kontrolle 1 Anerkannte Tourismusorganisationen haben der zuständigen Direktion6) auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen zu gewähren. 2 Sie haben über ihre Tätigkeit jährlich mit einem Leistungs- und Wirksamkeitsnachweis Rechenschaft abzulegen. 3 Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement. 4 Finanzielle Bestimmungen

Artikel 15

Beiträge von Kanton und Gemeinden 1 Der Kanton und die Gemeinden unterstützen die anerkannten Tourismusorganisationen für die Tourismusförderung mit Beiträgen. 2 Die Beiträge des Kantons belaufen sich auf insgesamt 750'000 Franken pro Jahr, davon sind 650'000 Franken für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben bestimmt und 100'000 Franken für übergeordnete Aufgaben von kantonalem Interesse. 3 Die Beiträge aller Gemeinden zusammen für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben betragen insgesamt 500'000 Franken pro Jahr.

Artikel 16

Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Kantonsbeiträge 1 Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben leistet der Kanton Beiträge von insgesamt 650'000 Franken im Jahr. 2 Die Hälfte der Summe wird als Grundbeitrag gleichmässig auf die Tourismusregionen aufgeteilt. 6) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 70.2411 Kanton Uri 3 Die andere Hälfte der Summe wird auf die Tourismusregionen im gleichen Verhältnis aufgeteilt, wie die Gemeinden Beiträge nach diesem Gesetz leisten.

Artikel 17

Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Gemeindebeiträge 1 Für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben leisten die Gemeinden zusammen Beiträge von insgesamt 500'000 Franken im Jahr. 2 Der Beitrag einer einzelnen Gemeinde an die Tourismusorganisation ihrer Region setzt sich zusammen aus: a) einem Grundbetrag, der für alle Gemeinden gleich hoch ist b) einem Betrag, der die Wohn- und Standortattraktivität der Gemeinde, gemessen an den Steuereinnahmen, berücksichtigt c) einem Betrag, der den Anteil der Gemeinde am gesamten Tourismus im Kanton Uri berücksichtigt 3 Die einzelnen Beträge machen folgenden Anteil am Total der Gemeindebeiträge aus: a) Grundbetrag: 5 Prozent b) Betrag Wohn- und Standortattraktivität: 40 Prozent c) Betrag Anteil am gesamten Tourismus: 55 Prozent 4 Der Regierungsrat legt die Berechnungsart für den Beitragsschlüssel in einem Reglement fest. 5 Der Bezug der Gemeindebeiträge obliegt den regionalen Tourismusorganisationen.

Artikel 18

Finanzierung der gesetzlichen Aufgaben: Gemeinsame Bestimmungen 1 Die Kantons- und Gemeindebeiträge werden jeweils auf 31. Januar zu zwei Dritteln und auf 31. August zu einem Drittel fällig. 2 Ist für eine Tourismusregion keine Tourismusorganisation anerkannt, verfallen die Beiträge von Kanton und Gemeinden für diese Region.

Artikel 19

Finanzierung der übergeordneten Aufgaben von kantonalem Interesse 1 Die Entschädigung für die Vereinbarung gemäss Artikel 11 beträgt 100'000 Franken im Jahr.

Artikel 20 Kanton Uri 70.2411

Teuerung 1 Der Regierungsrat kann die Beiträge des Kantons und der Gemeinden der Teuerung anpassen. 5 Schlussbestimmungen

Artikel 21

Vollzug: Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt die dazu notwendigen Ausführungsbestimmungen.

Artikel 22

Vollzug: zuständige Direktion 1 Die zuständige Direktion7) vollzieht dieses Gesetz. Sie erfüllt alle Aufgaben, für die nicht ausdrücklich eine andere Behörde vorgesehen ist.

Artikel 23

Rechtspflege 1 Der Rechtsschutz richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 24

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. 2 Es tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 7) Volkswirtschaftsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 70.2411 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 23.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung AB 01.06.2012 12.03.2023 01.06.2023 Artikel 7 Abs. 1a eingefügt AB 24.06.2022 Kanton Uri 70.2411 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 23.09.2012 01.01.2013 Erstfassung AB 01.06.2012 Artikel 7 Abs. 1a 12.03.2023 01.06.2023 eingefügt AB 24.06.2022

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