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Verordnung über die Ausbildung der mit Kindesanhörungen und Kindesvertretung beauftragten Personen

Basel-Stadt · 212.500 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 2
  2. § 3
  3. § 4

3 provisions

§ 2

Kindesanhörung 1 Personen, die in einfachen Fällen Kindesanhörungen durchführen, haben durch geeignete Aus- oder Weiterbildung Kenntnisse in Entwicklungspsychologie, Familiensystemen und Gesprächsführung zu erwerben. 2 Betraut gemäss Art. 298 ZPO das Gericht oder gemäss Art. 314a ZGB die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) in schwierigen Fällen Dritte mit der Kindesanhörung, müssen diese über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung verfügen. *

§ 3

Kindesvertretung 1 Das Gericht respektive die KESB betraut mit der Kindesvertretung eine in fürsorgerischen und recht - lichen Fragen erfahrene Person als Beiständin oder als Beistand. * 2 Zum Beistand kann nur ernannt werden, – wer über eine juristische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des anwendbaren Prozessrechtes und der Entwicklungspsychologie, der Familiensysteme und der Gesprächsführung verfügt oder – wer über eine psychologische, psychiatrische oder fürsorgerische Grundausbildung mit durch geeignete Aus- oder Weiterbildung erworbenen Kenntnissen des Familien- und Prozessrechts verfügt. 3 Über die Erfüllung der Voraussetzungen entscheidet das Gericht respektive die KESB. *

§ 4

Übergangsbestimmung 1 Diese Bestimmungen gelten für Kindesanhörungen und Kindesvertretungen, die nach dem Wirksamwerden dieser Verordnung angeordnet werden. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 2) 1) SG 211.100. 2) Wirksam seit 2. 9. 2001. Kindesanhörungen/-vertretung: Verordnung 212.500 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.08.2001 02.09.2001 Erlass Erstfassung KB 01.09.2001 16.04.2013 01.01.2013 § 1 totalrevidiert - 16.04.2013 01.01.2013 § 2 Abs. 2 geändert - 16.04.2013 01.01.2013 § 3 Abs. 1 geändert - 16.04.2013 01.01.2013 § 3 Abs. 3 geändert - Kindesanhörungen/-vertretung: Verordnung 212.500 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.08.2001 02.09.2001 Erstfassung KB 01.09.2001 § 1 16.04.2013 01.01.2013 totalrevidiert - § 2 Abs. 2 16.04.2013 01.01.2013 geändert - § 3 Abs. 1 16.04.2013 01.01.2013 geändert - § 3 Abs. 3 16.04.2013 01.01.2013 geändert -

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