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4 provisions
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21b (Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21c. 32004 L 0113: Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
In den Artikeln 5 und 17 wird das Datum "21. Dezember 2007" durch das Datum "30. Juni 2010" ersetzt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/113/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zu Beschluss Nr. 147/2009 zur Aufnahme der
Richtlinie 2004/113/EG in das Abkommen
"Die Richtlinie 2004/113/EG stützt sich auf Art. 13 EG-Vertrag, der mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde und keine Entsprechung im EWR-Abkommen hat. Die Aufnahme der Richtlinie 2004/113/EG in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."