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Km vom 9. Oktober 2012 des Beschlusses Nr. 147/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Liechtenstein · 0.110.037.11 · treaty

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 21b (Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt: "21c. 32004 L 0113: Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: In den Artikeln 5 und 17 wird das Datum "21. Dezember 2007" durch das Datum "30. Juni 2010" ersetzt."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie 2004/113/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 5. Dezember 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2009. (Es folgen die Unterschriften) Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zu Beschluss Nr. 147/2009 zur Aufnahme der Richtlinie 2004/113/EG in das Abkommen "Die Richtlinie 2004/113/EG stützt sich auf Art. 13 EG-Vertrag, der mit dem Vertrag von Amsterdam eingeführt wurde und keine Entsprechung im EWR-Abkommen hat. Die Aufnahme der Richtlinie 2004/113/EG in das EWR-Abkommen berührt nicht den Geltungsbereich des EWR-Abkommens."

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