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Link auf PDF Reglement Spezilfinanzierung Zinsschwankungsreserve

Köniz · 13752 · communal act

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 «Zinsschwankungsreserve»
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

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4 provisions

Art. 1 «Zinsschwankungsreserve»

Zweck Die Spezialfinanzierung bezweckt die Bildung von Reserven für den Fall eines Anstiegs der Schuldzinsen.

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Art. 2

Einlage, Entnahme 1 Wenn die Nettoerträge aus dem Finanzvermögen die Passivzinsen aus langfristigen Schulden übersteigen, dann hat in der Regel eine Einlage in die Spezialfinanzierung zu erfolgen. Die Höhe der Einlage darf die Differenz zwischen den Nettoerträgen aus dem Finanzvermögen und den Passivzinsen aus langfristigen Schulden nicht übersteigen.2 1bis Der Bestand der Spezialfinanzierung darf CHF 10 Mio. nicht übersteigen.3 2 Wenn die Passivzinsen aus langfristigen Schulden die Nettoerträge aus dem Finanzvermögen übersteigen, dann hat in der Regel eine Entnahme aus der Spezialfinanzierung zu erfolgen, solange in der Spezialfinanzierung Mittel vorhanden sind. Die Höhe der Entnahme darf die Differenz zwischen den Passivzinsen aus langfristigen Schulden und den Nettoerträgen aus dem Finanzvermögen nicht übersteigen.4 3 Der Gemeinderat bezeichnet die betroffenen Konti durch Beschluss. 4 Jährlich und gleichzeitig mit der Behandlung des Budgets fürs Folgejahr legt das Parlament durch separaten Beschluss fest, ob im Folgejahr die Einlage oder Entnahme erfolgt. 5 Für die Berechnung der Höhe der Einlage oder Entnahme (Abs. 1 oder 2) sind die Zahlen der Jahresrechnung des Folgejahrs massgebend. 1 GV, BSG 170.111 2 Fassung vom 14. Februar 2022 3 Eingefügt am 14. Februar 2022 4 Fassung vom 14. Februar 2022 624.01 Reglement über die Spezialfinanzierung «Zinsschwankungsreserve»

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Art. 3

Verzinsung Der Bestand der Spezialfinanzierung wird nicht verzinst.

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Art. 4

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. September 2017 in Kraft. Köniz, 22. Mai 2017 Im Namen des Parlaments Der Präsident Die Sekretärin Andreas Lanz Verena Remund - von Känel

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