Artikel 1
Fischereifonds 1 Im Fischereifonds werden die Fondsmittel nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung über die Fischerei sichergestellt und verwaltet.
Uri · 40.3217 · ordinance
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Fischereifonds 1 Im Fischereifonds werden die Fondsmittel nach Massgabe der Bestimmungen der Verordnung über die Fischerei sichergestellt und verwaltet.
Äufnung 1 In den Fonds fallen die Einnahmen und Erlöse, die nach den Bestimmungen der Verordnung über die Fischerei in den Fischereifonds einzuzahlen sind, namentlich 80 Prozent der Erlöse der Fischereipatente, zweckgebundene Beiträge des Bundes, Vergütungen und Ausgleichszahlung aus Gewässernutzungen, die Einnahmen für die Aufwendungen der zuständigen Fischereiorgane zugunsten Dritter, Schadenersatz bei Fischereischäden, verfallene Depots aus der Fischfangstatistik, der Verwertungserlös aus widerrechtlich gefangenen Fischen, Finanzierungsbeiträge und Vergütungen des Kantons, Zinsen des Fondvermögens sowie weitere Einnahmen und Entgelte Dritter.
Zweckbindung 1 Der Fischereifonds dient ausschliesslich der Fischerei und insbesondere dem fischereilichen Vollzug, der Förderung der Fischerei und der Sicherstellung der nachhaltigen Nutzung der Fischbestände. 2 Mit den Fondsmitteln werden namentlich Ausgaben für die Fischzucht und den Fischbesatz, die Fischereiaufsicht, die Schutz- und Begleitmassnahmen durch die Fischereiorgane, die Personalkosten für das Fischereiinspektorat und die Fischereiaufsicht sowie die Massnahmen zur Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen finanziert. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.3217 Kanton Uri
Verwendung der Fondsmittel: Grundsatz 1 Der Regierungsrat bestimmt über die Verwendung der Mittel. Vorbehalten
2 Aus dem Fonds werden laufende Zahlungen für die betrieblichen Aufwendungen der Fischerei sowie projektbezogene Beiträge ausgerichtet. Artikel 5 Verwendung der Fondsmittel: Finanzkompetenzen 1 Ergeben sich aus dem Budget oder durch besonderen Beschluss zweifelsfrei sowohl der Verwendungszweck als auch die Höhe, kann die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion über die Fondsmittel selbstständig verfügen. 2 Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion kann zudem im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 150'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. 3 Das Amt für Umweltschutz kann im Rahmen der vom Regierungsrat genehmigten Projekte bis maximal 75'000 Franken Verpflichtungen eingehen und Zahlungen leisten. 4 Die Fischereiverwaltung bestimmt über laufende Zahlungen des Betriebs der Fischerei, die dem Fonds über das jeweilige Budget belastet werden.
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. April 2022 in Kraft. Kanton Uri 40.3217 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 08.03.2022 01.04.2022 Erlass Erstfassung AB 18.03.2022 40.3217 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 08.03.2022 01.04.2022 Erstfassung AB 18.03.2022