Zweck
1 Diese Verordnung vollzieht:
a. das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) vom 10. Dezember 19072);
b. das Bundesgesetz vom 5. Oktober 20073) über Geoinformation (GeoIG);
c. die Verordnung vom 18. November 19924) über die amtliche Vermessung
(VAV);
d. die Technische Verordnung vom 10. Juni 19945) über die amtliche Vermessung (TVAV);
e. das Gesetz vom 16. November 20066) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB).
§ 2
Planung und Umsetzung
1 Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion legt die Planung der amtlichen Vermessung zusammen mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion
in einer mehrjährigen Programmvereinbarung fest und lässt diese durch den
Regierungsrat beschliessen.
2 Soweit die Gemeinden von den einzelnen Programmpunkten betroffen sind,
werden sie vor dem Beschluss des Regierungsrats zur Vernehmlassung eingeladen.
1) SGS 100
2) SR 210
3) SR 510.62
4) SR 211.432.2
5) SR 211.432.21
6) SGS 211
2 211.53
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht schliesst eine jährliche Leistungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Vermessungsdirektion ab, in welcher die Programmvereinbarung umgesetzt wird.
§ 3
Administrative und technische Vorschriften
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht erlässt administrative und technische
Vorschriften über die Verfahren der amtlichen Vermessung.
2 Als Verfahren gelten insbesondere:
a. die Ersterhebung von provisorisch anerkannten Vermessungen auf AV93-
Standard;
b. die Erneuerung von definitiv anerkannten Vermessungen auf AV93-Standard;
c. die Nachführung der sich ändernden Bestandteile der amtlichen Vermessung;
d. die besonderen Anpassungen von ausserordentlich hohem nationalem
Interesse (BANI).
§ 4
Ausführung der Arbeiten
1 Die Ausführung der Ersterhebung und Erneuerung erfolgt unter der Leitung
einer patentierten Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-
Geometers, in der Folge Unternehmerin oder Unternehmer genannt.
2 Die Ausführung der Nachführung erfolgt unter der Leitung einer patentierten
Ingenieur-Geometerin oder eines patentierten Ingenieur-Geometers, in der Folge Nachführungsgeometerin oder Nachführungsgeometer genannt.
3 Die Ausführung von Arbeiten innerhalb des Bahngebietes richtet sich nach
den Vorschriften des Bundes.
4 Die Vermessungsarbeiten vor Ort sind der Grundeigentümerin oder dem
Grundeigentümer in geeigneter Art anzuzeigen.
§ 5
Amtliche Vermessung und Grundbuch
1 Der Informationsaustausch zwischen der amtlichen Vermessung und dem
Grundbuch wird beidseitig über die digitale Datenschnittstelle AVGBS vollzogen.
2 Die Bereichsleitung Zivilrecht und die kantonale Vermessungsaufsicht stellen
die Normierung der AVGBS sicher.
3 Zusätzlich zur AVGBS werden dem Grundbuchamt der Mutationsplan und die
Mutationstabelle in analoger Form zugestellt.
3 211.53
§ 6
Kantonale Erweiterungen des Datenmodells des Bundes
1 Das Datenmodell der amtlichen Vermessung des Bundes wird durch folgende
kantonale Mehranforderungen erweitert:
a. Informationsebene «öffentliche Wegrechte»;
b. * …
c. * …
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht legt weitere Unterteilungen der Objekte
und zusätzliche Attribute zu Objekten des Datenmodells fest.
3 Sämtliche Erweiterungen sind im kantonalen Datenmodell der amtlichen Vermessung definiert.
2 Vermarkung
§ 7
Vermarkungsrevision
1 Die Vermarkungsrevision umfasst die Grenzfeststellung und das Anbringen
von Grenzzeichen bei Ersterhebungen.
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht:
a. bestimmt das Verfahren und schreibt die Arbeiten zusammen mit der Ersterhebung aus;
b. ist zuständig für die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit
der Unternehmerin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Gesetz über öffentliche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direktion oder des Regierungsrates fällt;
c. erstellt den Verifikationsbericht;
d. besorgt die Rechnungsführung.
3 Die Gemeinde ist zuständig für:
a. die öffentliche Auflage der Vermarkungspläne;
b. die Aufteilung der Kosten unter den betroffenen Grundeigentümerinnen
und Grundeigentümern.
4 Die Vermarkungspläne werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit normaler Post über
die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
5 Für das Einspracheverfahren und für die Genehmigung gelten die Bestimmungen über die Ersterhebung und Erneuerung.
§ 8
Grenzfeststellung
1 Die Grenzen werden in der Regel an Ort und Stelle unter Einbezug der
betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgestellt.
4 211.53
2 Ausserhalb der Siedlungsgebiete können die Grundstückgrenzen gestützt auf
Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.
§ 9
Grenzverlauf
1 Bei einer Ersterhebung oder einer Erneuerung ist eine Bereinigung unzweckmässiger Liegenschaftsgrenzen zu einem einfachen Grenzverlauf anzustreben.
2 Bei der Ersterhebung erfolgt dies im Rahmen der Vermarkungsrevision, bei
der Erneuerung mit Grenzmutationen.
§ 10
Grenzzeichen
1 Die Grenzpunkte, die ein Grundstück geometrisch definieren, sind mit Grenzzeichen zu versehen.
2 Als Grenzzeichen zugelassen sind Natursteine, Metallbolzen, Kunststoffmarken, Hartholzpfähle und eingemeisselte Kreuze.
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die zulässige Verwendung, die
Ausführung und die Masse.
§ 11
Verzicht auf Grenzzeichen
1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden:
a. bei Ersterhebungen in zusammenlegungsbedürftigen Gebieten;
b. bei Grundstücken, auf denen die Grenzzeichen durch landwirtschaftliche
Nutzung oder andere Einwirkungen dauernd gefährdet sind;
c. bei Feld- und Waldwegen sowie Strassen ausserhalb des Siedlungsgebietes, davon ausgenommen sind die aufstossenden Grundstücksgrenzen;
d. bei Hindernissen, deren Beseitigung nicht zumutbar ist.
§ 12
Vorübergehender Verzicht auf Grenzzeichen
1 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann vorübergehend verzichtet werden,
solange diese durch laufende oder bevorstehende Baumassnahmen gefährdet
sind.
2 Das Anbringen der Grenzzeichen wird nachgeholt, sobald der Grund für die
Zurückstellung hinfällig ist.
§ 13
Durchschnittene Grundstücke
1 Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen, Strassen oder Gewässer durchschnitten sind, sind anlässlich Ersterhebungen, Erneuerungen und gegebenenfalls bei der laufenden Nachführung als separate Grundstücke aufzunehmen.
2 Die separaten Grundstücke behalten die bestehenden Nutzungsrechte.
5 211.53
3 Falls es die Nutzungsplanung und die Bauvorschriften erfordern, werden die
neuen Grundstücke subjektiv-dinglich verknüpft.
3 Ersterhebung und Erneuerung
§ 14
Vorprojekte
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht erstellt für alle Ersterhebungen und Erneuerungen ein Vorprojekt und erhebt dazu repräsentative Felddaten.
2 Die Ergebnisse des Vorprojektes umfassen eine Situationsanalyse über das
bestehende Vermessungswerk, den Beschrieb des Projektes und das daraus
abgeleitete Leistungsverzeichnis.
§ 15
Durchführung
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht ist zuständig für:
a. die Ausschreibung der Arbeiten;
b. die Vergabe von Arbeiten und den Vertragsabschluss mit der Unternehmerin oder dem Unternehmer, soweit es gemäss dem Gesetz über öffentliche Beschaffungen nicht in die Zuständigkeit der Direktion oder des Regierungsrates fällt;
c. den Verifikationsbericht;
d. die Rechnungsführung.
2 Die Gemeinde ist bei Ersterhebungen zuständig für die Aufteilung der Kosten
unter den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern.
§ 16
Öffentliche Auflage
1 Die Gemeinde legt nach Abschluss einer Ersterhebung oder einer Erneuerung den Plan für das Grundbuch und die Grundstücksbeschreibungen während 30 Tagen öffentlich auf.
2 Sie veröffentlicht die Auflage im kantonalen Amtsblatt und wenn vorhanden
zusätzlich im kommunalen Publikationsorgan.
3 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die in ihren dinglichen Rechten
berührt sind oder deren Grundstücksfläche geändert hat, werden mit normaler
Post über die Auflage und die ihnen zustehenden Rechtsmittel informiert.
4 Dem Informationsschreiben wird die Grundstücksbeschreibung unter Angabe
der alten und neuen Grundbuchfläche beigelegt.
6 211.53
§ 17
Einspracheverfahren
1 Einsprachen über die Resultate der Ersterhebung oder der Erneuerung sind
während der Auflagefrist beim Gemeinderat schriftlich und begründet einzureichen.
2 Der Gemeinderat erledigt diese zusammen mit der Unternehmerin oder dem
Unternehmer soweit als möglich auf dem Weg der Verständigung.
3 Über die Verhandlungen und Ergebnisse wird Protokoll geführt.
4 Unerledigte Einsprachen sind der kantonalen Vermessungsaufsicht unter Beilage des Protokolls zum Entscheid zu überweisen.
§ 18
Genehmigung
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht beantragt bei der Volkswirtschafts- und
Gesundheitsdirektion die Genehmigung der Ersterhebung oder der Erneuerung.
2 Dem Antrag sind beizulegen:
a. der technische Bericht der Unternehmerin oder des Unternehmers über
den Gang der Arbeiten;
b. die Aufstellung über die Erstellungskosten und deren Aufteilung;
c. der Verifikationsbericht der kantonalen Vermessungsaufsicht;
d. das Verzeichnis der gerichtlich zu erledigenden Streitfälle.
3 Die bestrittenen Liegenschaften bzw. die bestrittenen Grenzlinien werden im
Grunddatensatz mit dem Attribut «streitig» versehen.
§ 19
Anerkennung durch den Bund
1 Nach der Genehmigung beantragt die kantonale Vermessungsaufsicht die
Anerkennung des Vermessungswerkes bei der Eidgenössischen Vermessungsdirektion.
§ 20
Schlussablieferung
1 Auf den im Vertrag festgelegten Schlussablieferungstermin hin übergibt die
Unternehmerin oder der Unternehmer:
a. der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer die Bestandteile der amtlichen Vermessung einschliesslich aller wesentlichen
Berechnungen und Arbeitsplänen;
b. der kantonalen Vermessungsaufsicht das Verzeichnis, welche Akten der
Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer übergeben
werden;
c. dem Grundbuchamt die Grundstückbeschreibungen über die AVGBS und
in analoger Form;
7 211.53
d. der Gemeinde die Pläne für das Grundbuch und die Grundstücksbeschreibungen in digitaler oder analoger Form.
4 Nachführung
4.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 21
Ausschreibung
1 Die Gemeinde schreibt die Nachführung der amtlichen Vermessung öffentlich
aus.
§ 22
Nachführungsvertrag
1 Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht den Entwurf des
Nachführungsvertrages zu.
2 Diese überprüft den Entwurf auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen
über die Nachführung der amtlichen Vermessung.
3 Der Nachführungsvertrag darf erst nach der Behebung allfälliger Beanstandungen abgeschlossen werden.
4 Die Gemeinde stellt der kantonalen Vermessungsaufsicht ein Exemplar des
abgeschlossenen Vertrages zu.
§ 23
Übergabe der Bestandteile der amtlichen Vermessung
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer übergibt der
kantonalen Vermessungsaufsicht mindestens 90 Tage vor der Beendigung des
Vertragsverhältnisses die Bestandteile der amtlichen Vermessung zur Prüfung.
2 Die bisherige Nachführungsgeometerin oder der bisherige Nachführungsgeometer bereinigt die festgestellten Mängel innert 30 Tagen.
3 Nach abschliessender Prüfung übergibt die kantonale Vermessungsaufsicht
die Bestandteile der amtlichen Vermessung am vertraglich vereinbarten Termin
der neu gewählten Nachführungsgeometerin oder dem neu gewählten Nachführungsgeometer.
§ 24
Pflichten
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer:
a. erledigt die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften fach- und fristgerecht;
b. beglaubigt die Richtigkeit von aus den Daten abgeleiteten Produkten
durch Datum und Unterschrift;
8 211.53
c. ist zur Verschwiegenheit betreffend die aus ihrer oder seiner Tätigkeit
gewonnenen vertraulichen Information verpflichtet;
d. sorgt für das notwendige Personal und für die Sachmittel, die zur Aufgabenerfüllung benötigt werden;
e. schliesst eine Berufshaftpflichtversicherung ab;
f. erstattet der kantonalen Vermessungsaufsicht bis Ende Februar jeden
Jahres Bericht über ihre bzw. seine Tätigkeiten im vergangenen Jahr. Die
Themenbereiche der Berichterstattung werden von der kantonalen Vermessungsaufsicht bis Ende November des Berichtsjahres bekannt gegeben.
§ 25
Fehler im Grunddatensatz
1 Werden Fehler im Grunddatensatz festgestellt, macht die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer die kantonale Vermessungsaufsicht
darauf aufmerksam. Diese entscheidet über die Behebung.
2 Wenn durch die Behebung dingliche Rechte berührt werden, erfolgt eine öffentliche Auflage.
3 Auf die öffentliche Auflage kann verzichtet werden, wenn das schriftliche Einverständnis aller in ihren dinglichen Rechten Betroffenen vorliegt.
§ 26
Büroverifikation
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft in der Regel alle 3 Jahre bei den
Nachführungsstellen deren Nachführungstätigkeit.
2 Sie erstellt einen Bericht zuhanden der verantwortlichen Nachführungsgeometerin oder des verantwortlichen Nachführungsgeometers.
3 Der Bericht beinhaltet eine Beurteilung sowie allfällig zu treffende Massnahmen und legt deren Umsetzungsfristen fest.
4 Bei Verzug der Fristen wird die betroffene Gemeinde benachrichtigt.
4.2 Laufende Nachführung
§ 27
Zuständigkeit
1 Das Amt für Geoinformation ist zuständig für die laufende Nachführung der
Lage- und Höhenfixpunkte Kategorie 2 sowie der Kantonsgrenze.
2 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer ist für das gesamte Gebiet einer Gemeinde für die laufende Nachführung zuständig.
3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Unternehmerin oder des Unternehmers für den Perimeter:
a. einer Baulandumlegung nach öffentlich-rechtlichem Verfahren bis längstens drei Monate nach der Genehmigung des Neuzuteilungsplanes;
b. einer Gesamtmelioration bis zur Genehmigung des Vermessungswerkes;
9 211.53
c. einer Ersterhebung oder Erneuerung bis zu deren Schlussablieferung.
4 Vorbehalten bleibt ebenfalls das Bahnareal für die Informationsebenen Fixpunkte, Bodenbedeckung und Einzelobjekte, wenn die Bahnunternehmung die
Nachführung selber wahrnimmt. Dabei sind der Bezugsrahmen und die Informationsebene Fixpunkte mit der kantonalen Vermessungsaufsicht abzusprechen.
§ 28
Meldewesen
1 Zur Sicherstellung der laufenden Nachführung erstatten folgende Stellen der
Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer innert 10 Arbeitstagen Meldung:
a. das Grundbuchamt über:
1. Begründung und Löschung von Stockwerkeigentum und Miteigentum;
2. im Grundbuch eingetragene öffentliche Wegrechte;
3. im Grundbuch eingetragene Grenzmutationen.
b. die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung über neue oder geänderte
Gebäudeversicherungen (Gebäudeinformationsblatt).
c. die Gemeinden über:
1. neue und geänderte Strassenbezeichnungen und Gebäudeadressen;
2. bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
3. bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
d. das Tiefbauamt über:
1. neue oder geänderte Baulinien des Kantons oder der Bahnunternehmungen;
2. bauliche Veränderungen von Verkehrswegen;
3. bauliche Veränderungen von öffentlichen Gewässern.
e. die Bahnunternehmung, sofern sie die laufende Nachführung nicht selber
wahrnehmen, über:
1. neue oder geänderte Trassierung des Schienenweges;
2. bauliche Veränderungen von Hoch- und Tiefbauten im Bahnareal.
f. das Amt für Wald über:
1. neue oder veränderte Waldstrassen;
2. Rodungen und Aufforstungen;
3. Waldgrenzen.
g. die GIS-Fachstelle über:
1. die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) unter der Abgabe einer Kopie des Situationsplanes mit eingezeichnetem
projektierten Gebäude nach erteilter Baubewilligung;
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2. den Erledigungsstatus des durch das Bauinspektorat archivierte
Baugesuchs;
3. die von der Eidgenössischen Vermessungsdirektion festgelegten
Änderungen an den Postleitzahlgebieten;
4. * die Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) nach Ergänzung oder Änderung im kantonalen Gebäude- und Wohnungsregister.
§ 29
Nachführungsfristen
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer führt die Daten wie folgt nach:
a. * projektierte Gebäude einschliesslich EGID innert 30 Tagen nach Erteilung
der Baubewilligung;
b. bewilligungspflichtige bauliche Veränderungen innerhalb von 6 Monaten
seit der ersten Meldung der GIS-Fachstelle oder der Gebäudeversicherung;
c. * die Änderung von Gebäudeadressen oder EGID innert 30 Tagen seit der
Meldung durch die Gemeinde oder durch die GIS-Fachstelle;
d. von Bahnunternehmungen durchgeführte Nachführungen innert 30 Tagen
nach Erhalt der Daten;
e. die übrigen Daten innerhalb von 6 Monaten seit der Meldung;
f. die Löschung von nicht gebauten projektierten Gebäuden innert 30 Tagen
seit der Archivierung des Baugesuchs durch das Bauinspektorat.
2 Die Bahnunternehmung führt ihre Informationsebenen bis 5 Monate nach
Vollzug der baulichen Massnahme nach und gibt die Daten der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer im INTERLIS-Format weiter.
§ 30
Nicht eingetragene Grenzmutationen
1 Werden Grenzmutationen nicht innert eines Jahres seit Ausfertigung der Mutationsurkunden im Grundbuch eingetragen, mahnt die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer den Verursacher.
2 Bleibt die Mahnung unbeachtet, ordnet die Nachführungsgeometerin oder der
Nachführungsgeometer die erforderlichen Massnahmen im Grunddatensatz
der amtlichen Vermessung an und informiert die kantonale Vermessungsaufsicht.
4.3 Periodische Nachführung
§ 31
Gegenstand
1 Die periodische Nachführung umfasst sämtliche Bestandteile der amtlichen
Vermessung, für die kein Meldewesen besteht.
11 211.53
2 Sie beinhaltet auch Bestandteile der laufenden Nachführung, bei welchen die
Meldung nicht erfolgte.
3 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt den Grundsatz, mit welcher die
Informationsebenen erhoben werden.
§ 32
Durchführung
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht ist für die administrative Durchführung
zuständig.
2 Die Gemeinde setzt die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nach Abschluss der Vermessungsarbeiten durch Zustellung der Grundstücksbeschreibung über die Veränderungen in Kenntnis.
3 Für die Schlussablieferung der periodischen Nachführung gelten die Bestimmungen der Ersterhebung und der Erneuerung.
5 Unterhalt der amtlichen Vermessung
§ 33
Lage- und Höhenfixpunkte 3, Gemeindegrenze
1 Die Gemeinde ist verantwortlich für den Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3/HFP3) sowie der Gemeindegrenzzeichen.
2 Gefährdungen und festgestellte Schäden von LFP3/HFP3 und der Gemeindegrenzzeichen sind durch die Gemeinde der Nachführungsgeometerin oder dem
Nachführungsgeometer zu melden.
3 Die Kontrolle über die Vollständigkeit und Qualität der LFP3/HFP3 ist in der
Regel alle 8 Jahre durch die Nachführungsgeometerin oder durch den Nachführungsgeometer durchzuführen.
§ 34
Rekonstruktion von Grenzzeichen
1 Sind durch Bauarbeiten Grenzzeichen gefährdet oder beschädigt, muss die
Versursacherin oder der Verursacher der Nachführungsgeometerin oder dem
Nachführungsgeometer Meldung erstatten.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten rekonstruiert die Nachführungsgeometerin
oder der Nachführungsgeometer die fehlenden oder beschädigten Grenzzeichen zulasten der Versursacherin oder des Verursachers.
12 211.53
6 Dauernde Bodenverschiebungen
§ 35
Meldung möglicher dauernder Bodenverschiebung
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer meldet der
kantonalen Vermessungsaufsicht das Gebiet einer möglichen dauernden Bodenverschiebung.
2 Sie oder er berücksichtigt dabei die folgenden Indikatoren:
a. grösseres zusammenhängendes Gebiet;
b. andauernde Verschiebung über mindestens 10 Jahre;
c. Verschiebung hangabwärts;
d. durchschnittliche Geschwindigkeit grösser als 1 cm im Jahr.
§ 36
Prüfung und Anordnung
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht prüft den Sachverhalt und ordnet im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Neuerhebung an.
§ 37
Durchführung
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht beauftragt in der Regel die Nachführungsgeometerin oder den Nachführungsgeometer mit der Neuerhebung.
2 Für die technische Durchführung gelten die Bestimmungen über die Ersterhebung.
§ 38
Feststellung und Anmerkung im Grundbuch
1 Bei der Genehmigung der Neuerhebung stellt die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion diejenigen Grundstücke fest, welche in einem Gebiet mit
dauernden Bodenverschiebungen liegen.
2 Diese Grundstücke erhalten im Grundbuch die Anmerkung «Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen».
3 Die Grundeigentümerinnen und die Grundeigentümer sind auf den möglichen
Anspruch auf eine Grenzverschiebung und die daraus folgende Ausgleichung
der Mehr- und Minderwerte hinzuweisen.
7 Datenverwaltung
§ 39
Datensicherung
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer sichert die Bestandteile der amtlichen Vermessung gegen Verlust, Verfälschung und nicht
autorisiertem Zugriff gemäss der Schweizer Norm SN 612010.
13 211.53
§ 40
Datenprüfung und Transfer
1 Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer überprüft unmittelbar nach jeder vollzogenen Änderung des Grunddatensatzes dessen
Richtigkeit bezüglich Datenmodell und Inhalt und transferiert diese zur GIS-
Fachstelle.