Archivierung / Historisierung
1 Die technischen Dokumente und die Auszüge für die Grundbuchführung der
alten und bestehenden Vermessungswerke sind vollständig bei der Nachführungsgeometerin oder dem Nachführungsgeometer aufzubewahren. Darunter
fallen insbesondere:
a. die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 3
verwendeten Messungen und Berechnungen;
b. die Originalmessungen inkl. Handrisse und Vermessungsskizzen;
c. die Planeinteilung;
d. der Unternehmerbericht der Ersterhebung und Erneuerung mit allen wesentlichen Berechnungen und Arbeitsplänen;
e. die Mutationspläne, Mutationstabellen und Berechnungsunterlagen,
Grundstücksbeschreibungen sowie alle administrativen Akten;
f. den Perimeterplan für Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen.
2 Die Dokumentation der für die Bestimmung der Fixpunkte der Kategorie 2
verwendeten Messungen und Berechnungen werden bei der kantonalen Vermessungsaufsicht aufbewahrt.
3 Die GIS-Fachstelle speichert die von der Nachführungsgeometerin oder vom
Nachführungsgeometer transferierten Daten und die generisch erstellten Basispläne in ein Zwischenarchiv.
4 Die Überführung dieser Daten in das Langzeitarchiv des Staatsarchivs richtet
sich nach der jeweils gültigen Fassung des durch das Staatsarchiv und die
GIS-Fachstelle erstellten Archivierungskonzeptes für Geobasisdaten.
8 Weitere Bestimmungen
§ 42
Zusatzarbeiten
1 Sämtliche bei Ersterhebungen, Erneuerungen oder periodischen Nachführungen vertraglich nicht vorgesehene Zusatzarbeiten legt die Unternehmerin oder
der Unternehmer der kantonalen Vermessungsaufsicht zur Bewilligung vor.
2 Übersteigen die Mehrkosten 10 % der vertraglich festgelegten Unternehmerkosten, setzt die kantonale Vermessungsaufsicht die Eidgenössischen Vermessungsdirektion und die Gemeinde davon in Kenntnis.
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§ 43
Grundbuchfläche
1 Die Flächenmasse der Grundstücke (Grundbuchfläche) werden aus den
Grenzpunktkoordinaten gerechnet und auf m² gerundet.
2 Die kantonale Vermessungsaufsicht kann Ausnahmen genehmigen.
§ 44
Basisplan amtliche Vermessung
1 Die GIS-Fachstelle erstellt den Basisplan amtliche Vermessung gemäss den
Bundesvorschriften.
9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 45
Nachführung von Vermessungen alter Ordnung
1 Die kantonale Vermessungsaufsicht bestimmt die Regeln der Nachführung
von Grundbuchvermessungen, die nach alter Ordnung erstellt worden sind.
§ 46
Flächenmasse bei provisorischen Numerisierungen
1 In Gebieten mit provisorischen Numerisierungen wird die bisherige Grundbuchfläche bis zur Ablösung durch eine Ersterhebung oder Erneuerung beibehalten.
§ 47
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Aufgehoben werden:
a. die kantonale Vermessungsverordnung vom 12. Dezember 19957);
b. die Verordnung vom 4. Dezember 20078) über die Nachführung der amtlichen Vermessung durch eine patentierte Ingenieur-Geometerin oder
einen patentierten Ingenieur-Geometer (Nachführungsverordnung).
§ 48
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
7) GS 32.353
8) GS 36.411
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Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.06.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung GS 37.0925
12.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1, Bst. b. aufgehoben GS 2017.074
12.12.2017 01.01.2018 § 6 Abs. 1, Bst. c. aufgehoben GS 2017.074
26.10.2021 01.11.2021 § 28 Abs. 1, Bst. g., 4. geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 29 Abs. 1, Bst. a. geändert GS 2021.089
26.10.2021 01.11.2021 § 29 Abs. 1, Bst. c. geändert GS 2021.089
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Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.06.2012 01.07.2012 Erstfassung GS 37.0925
§ 6 Abs. 1, Bst. b. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.074
§ 6 Abs. 1, Bst. c. 12.12.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017.074
§ 28 Abs. 1, Bst. g., 4. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 29 Abs. 1, Bst. a. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089
§ 29 Abs. 1, Bst. c. 26.10.2021 01.11.2021 geändert GS 2021.089