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7 provisions
Art. 1
Zuweisung und Verwaltung
1 Der jährliche Anteil am Reingewinn der Swisslos wird zur Verwendung für
gemeinnützige Zwecke folgenden Fonds zugewiesen:
a) Lotteriefonds;
b) Kulturfonds;
c) Sportfonds.
2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen
jährlich über die Zuweisung zu den einzelnen Fonds.
3 Die für die Fonds zuständigen Stellen verwalten die ihnen zugewiesenen
Swisslos-Gelder mit separater Rechnung.
1) Geldspielgesetz (BGS; SR 935.51)
2) IKV 2020 (bGS 955.32)
3) GSK (bGS 955.35)
4) bGS 111.1
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Lf. Nr. / Abl. 1450 / 14.01.2022 1
955.321 Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 2
Transparenz
1 Die für die Fonds zuständigen Stellen veröffentlichen jährlich die Rechnung
der von ihnen verwalteten Swisslos-Gelder.
2 Sie machen in geeigneter Form bekannt, welche Empfängerinnen und
Empfänger für welchen Zweck wie hohe Beiträge erhalten haben.
3 Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen werden verpflichtet, die
kantonale Unterstützung unter Verwendung des Logos von Swisslos bekanntzumachen.
Art. 3
GESPA
1 Das Departement Finanzen ist zuständig für die jährliche Berichterstattung
an die GESPA.
2. Lotteriefonds (B.)
Art. 4
Verwendung des Lotteriefonds
1 Mit Mitteln aus dem Lotteriefonds werden auf Gesuch hin unterstützt:
a) gemeinnützige Vorhaben innerhalb des Kantons, wenn sie von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind;
b) gemeinnützige Vorhaben ausserhalb des Kantons, wenn sie gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind oder einen direkten Bezug zum Kanton haben;
c) Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder weltwirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton aufgrund seiner globalen Mitverantwortung beteiligt.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Lotteriefonds.
3 Die Gewährung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
Art. 5
Lotteriefondsverwaltung
1 Das Departement Finanzen verwaltet den Lotteriefonds.
Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.321
2 Es prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Lotteriefonds und unterbreitet
dem Regierungsrat mindestens zweimal jährlich einen Sammelantrag zur
Genehmigung. Es kann Einzelanträge unterbreiten.
3 Gesuche mit einem Bezug zu Sport oder Kultur werden zur Prüfung an die
zuständige Stelle weitergeleitet. Es können nur Beiträge aus einem Fonds
gesprochen werden.
Art. 6
Sympathiebeiträge
1 Der Regierungsrat kann Sympathiebeiträge bis 1'000 Franken ohne Antrag
des Departements Finanzen zusprechen, sofern der gemeinnützige Zweck
ausgewiesen ist.
2 Die jährliche Summe der Sympathiebeiträge ist auf 20'000 Franken begrenzt.
Art. 7
Widerruf und Rückforderungen
1 Das Departement Finanzen kann die Auszahlung des gewährten Beitrags
kürzen oder verweigern oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern,
wenn:
a) der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde;
b) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
c) die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind;
d) der Beitrag zweckentfremdet wurde.