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Verordnung über die Zuweisung und Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen

Appenzell Ausserrhoden · 955.321 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Zuweisung und Verwaltung 1 Der jährliche Anteil am Reingewinn der Swisslos wird zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke folgenden Fonds zugewiesen: a) Lotteriefonds; b) Kulturfonds; c) Sportfonds. 2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Departements Finanzen jährlich über die Zuweisung zu den einzelnen Fonds. 3 Die für die Fonds zuständigen Stellen verwalten die ihnen zugewiesenen Swisslos-Gelder mit separater Rechnung. 1) Geldspielgesetz (BGS; SR 935.51) 2) IKV 2020 (bGS 955.32) 3) GSK (bGS 955.35) 4) bGS 111.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 1450 / 14.01.2022 1 955.321 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 2

Transparenz 1 Die für die Fonds zuständigen Stellen veröffentlichen jährlich die Rechnung der von ihnen verwalteten Swisslos-Gelder. 2 Sie machen in geeigneter Form bekannt, welche Empfängerinnen und Empfänger für welchen Zweck wie hohe Beiträge erhalten haben. 3 Die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen werden verpflichtet, die kantonale Unterstützung unter Verwendung des Logos von Swisslos bekanntzumachen.

Art. 3

GESPA 1 Das Departement Finanzen ist zuständig für die jährliche Berichterstattung an die GESPA. 2. Lotteriefonds (B.)

Art. 4

Verwendung des Lotteriefonds 1 Mit Mitteln aus dem Lotteriefonds werden auf Gesuch hin unterstützt: a) gemeinnützige Vorhaben innerhalb des Kantons, wenn sie von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind; b) gemeinnützige Vorhaben ausserhalb des Kantons, wenn sie gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind oder einen direkten Bezug zum Kanton haben; c) Vorhaben humanitärer, sozialer, ökologischer, kultureller oder weltwirtschaftlicher Art, an denen sich der Kanton aufgrund seiner globalen Mitverantwortung beteiligt. 2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge aus dem Lotteriefonds. 3 Die Gewährung von Beiträgen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Art. 5

Lotteriefondsverwaltung 1 Das Departement Finanzen verwaltet den Lotteriefonds. Ausserrhodische Gesetzessammlung 955.321 2 Es prüft die Gesuche um Beiträge aus dem Lotteriefonds und unterbreitet dem Regierungsrat mindestens zweimal jährlich einen Sammelantrag zur Genehmigung. Es kann Einzelanträge unterbreiten. 3 Gesuche mit einem Bezug zu Sport oder Kultur werden zur Prüfung an die zuständige Stelle weitergeleitet. Es können nur Beiträge aus einem Fonds gesprochen werden.

Art. 6

Sympathiebeiträge 1 Der Regierungsrat kann Sympathiebeiträge bis 1'000 Franken ohne Antrag des Departements Finanzen zusprechen, sofern der gemeinnützige Zweck ausgewiesen ist. 2 Die jährliche Summe der Sympathiebeiträge ist auf 20'000 Franken begrenzt.

Art. 7

Widerruf und Rückforderungen 1 Das Departement Finanzen kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder bereits ausbezahlte Beiträge zurückfordern, wenn: a) der Beitrag missbräuchlich oder rechtswidrig erwirkt wurde; b) die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind; c) die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind; d) der Beitrag zweckentfremdet wurde.

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