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3 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen einerseits Unternehmen im Bereich der industriellen Wartung, der Entsorgung von Abfällen oder der Sanierung beschäftigt und anderseits Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer die
eine Tätigkeit ausüben, welche bezweckt, eine technische Anlage zu montieren, zu demontieren, zu waren, zu regeln oder deren Funktionieren wiederherzustellen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
221.600
3 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits einem allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag unterstellt sind, fallen nicht in den
Geltungsbereich des vorliegenden Normalarbeitsvertrags.
Art. 2
Löhne
1 Die zwingenden Mindestlöhne sind die folgenden:
Kategorien Stundenlohn Monatslohn
unqualifizierter Arbeitnehmer Fr. 25,90 Fr. 4'714.-
qualifizierter Arbeitnehmer Fr. 27,60 Fr. 5'023.-
2 Was den Monatslohn betrifft, berechnet sich der Mindestlohn auf der
Grundlage von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 42 Stunden.
Art. 3
Wirkungen
1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt direkt für die Arbeitverhältnisse, die er regelt. Von diesem Normalarbeitsvertrag darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer abgewichen werden.
221.600
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
30.04.2025 01.05.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-051
221.600
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 30.04.2025 01.05.2025 Erstfassung RO/AGS 2025-051