Art. 1 mit Änderungen bis 5. Januar 2022
Dienstfahrzeuge sind motorisierte Fahrzeuge, bei denen gemäss Fahrzeugausweis die Stadt als Halterin angegeben ist.
Zürich (city) · 172.140 · regulation
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Dienstfahrzeuge sind motorisierte Fahrzeuge, bei denen gemäss Fahrzeugausweis die Stadt als Halterin angegeben ist.
1 Dienstfahrzeuge dürfen nur benützt werden, wenn a. keine nichtmotorisierten Fortbewegungsmittel benutzt wer den können, b. gegenüber der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln eine wesentliche Zeitersparnis resultiert, c. Material transportiert werden muss oder d. Angestellte mit Behinderungen die öffentlichen Verkehrs mittel nicht benützen können. 2 Die Dienstfahrzeuge der Stadt dürfen hauptsächlich nur für Dienstfahrten verwendet werden. Mietfahrten für nicht dienstli che Zwecke (Privatgebrauch) können unter den Voraussetzun gen von Art. 8 bewilligt werden. 3 Die Benützung von Privatfahrzeugen für Dienstfahrten ist mög lichst zu vermeiden. Für die ausnahmsweise Benützung von Pri vatfahrzeugen gilt Art. 108 der Ausführungsbestimmungen zum Personalrecht.
1 Dienstfahrten sind Fahrten, die zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben notwendig sind. 2 Als Dienstfahrten gelten im Ausnahmefall zudem Fahrten, die durch die vorgesetzte Stelle bewilligt werden und insbesondere eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Fahrten zwischen dem Einsatzort und dem Wohnort, sofern die Benützung eines Dienstfahrzeuges für die Erfüllung ei nes Pikettdienstes oder bei sehr frühem Arbeitsbeginn oder spätem Arbeitsende erforderlich ist. Definition der Dienst fahrzeuge Benützungs grundsatz Begriff der Dienstfahrten 2Reglement über die Benützung und V ermietung von Dienstfahrzeugen172.140 b. Fahrten zwischen dem Einsatzort und dem Wohnort, sofern das Dienstfahrzeug bei Arbeitsbeginn oder Arbeitsende be nötigt wird und durch die Benützung des Dienstfahrzeuges eine wesentliche Arbeitszeitersparnis resultiert.
Die Dienstfahrzeuge sind nach der Benützung an einem von der Dienstabteilung bezeichneten Standort abzustellen.
1 Bei allen Dienstfahrzeugen sind die für die Abwicklung von Schadenfällen oder Strassenverkehrsdelikten notwendigen Stamm und Nutzungsdaten zu erfassen, zwingend sind bei je der Fahrt folgende Daten: a. Datum der Fahrt b. Kontrolle Kilometerstand bei Fahrtantritt und Eintrag Kilo meterstand bei Fahrtende c. Name der Fahrzeuglenkerin oder des Fahrzeuglenkers ein schliesslich Zuordnung zur Dienstabteilung d. Fahrziel oder Einsatzzweck sowie e. Tankvorgänge 2 Die Dienstabteilungen melden die Betriebsdaten der Dienstfahr zeuge, insbesondere Fahrleistungen und Treibstoffverbrauch, dem städtischen Fahrzeug Kompetenzzentrum jährlich zuhan den des gesamtstädtischen Wirkungscontrollings. Personen daten dürfen keine gemeldet werden. 3 Werden von einer Dienstabteilung weitere Daten bearbeitet, muss die Datenbearbeitung in einem Reglement geregelt wer den.
1 Bei Eintritt von Personen oder schweren Sachschäden ist unverzüglich die Polizei und allenfalls die Sanität zu benach richtigen. 2 Schadenfälle sind der zuständigen Stelle der Dienstabteilung unverzüglich zu melden. 3 Die Meldung von Sach und Personenschäden erfolgt mittels entsprechender Schadenformulare (Unfallprotokolle).
1 Die Dienstfahrzeuge sind gemäss den verbindlichen Gestaltungsrichtlinien der Stadt zu beschriften. 2 Für die korrekte Umsetzung der Gestaltungsrichtlinien sind die Dienstabteilungen verantwortlich. Fahrzeug standorte Fahrtenkontrolle Schadenfälle Beschriftung 3Reglement über die Benützung und V ermietung von Dienstfahrzeugen 172.140 3 Dienstfahrzeuge, die als solche nicht erkennbar sein dürfen, sind von der Beschriftungspflicht ausgenommen.
1 Die Dienstabteilungen können den städtischen Ange stellten Personen und Lieferwagen bis höchstens 3,5 Tonnen Gesamtgewicht vermieten, sofern dies ohne Fahrzeugvermeh rung und mit dem bestehenden Fahrzeugpark möglich ist und der Dienstbetrieb dadurch nicht gestört wird. 2 Dienstfahrzeuge mit sichtbaren Sondersignalanlagen sind von der privaten Nutzung ausgeschlossen. 3 Mit Abschluss des schriftlichen Mietvertrages muss die/der An gestellte bestätigen, dass sie/er über den entsprechenden Fahr ausweis verfügt. 4 Die Miettarife müssen mindestens die Selbstkosten (fixe und variable Kosten) des Fahrzeugs decken. 5 Die vermietbaren Dienstfahrzeuge sind gemäss den Vorga ben des städtischen Kompetenzzentrums Risiko- und Versiche rungsmanagement der Finanzverwaltung zu versichern. Art. 8bis1 1 An die Pikett leistenden Führungskräfte und die Di rektorin oder den Direktor von Schutz & Rettung können Dienst fahrzeuge persönlich zugeteilt werden; Art. 8 Abs. 2 findet keine Anwendung. 2 Persönlich zugeteilte Dienstfahrzeuge dürfen dauernd zu pri vaten Zwecken verwendet werden, soweit dadurch die dienstli che Nutzung nicht eingeschränkt wird. 3 Das Dienstfahrzeug wird unter den folgenden Bedingungen zu geteilt: a. die Anschaffungs- und Unterhaltskosten, einschliesslich Ver sicherung, für das Dienstfahrzeug werden von Schutz & Ret tung übernommen; die Fahrzeuge werden auf Schutz & Ret tung eingelöst; b. der oder dem Angestellten werden pro Monat 0,9 Prozent des Fahrzeugkaufpreises vom Lohn abgezogen, anteilig re duziert um die durchschnittlich zu leistenden monatlichen Pikettdienste;2 c. die oder der Angestellte trägt die Treibstoffkosten, die bei ferienbedingter Nutzung entstehen; 1 Fassung gem. STRB Nr. 398 vom 21. April 2021; Inkrafttreten 1. Juni 2021. 2 Fassung gem. STRB Nr. 9 vom 5. Januar 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2022. Vermietung von Dienstfahr zeugen für den Privatgebrauch Pikett Dienst fahrzeuge Schutz & Rettung 4Reglement über die Benützung und V ermietung von Dienstfahrzeugen172.140 d. für den Parkplatz am Wohnort der oder des Angestellten wird keine Entschädigung ausgerichtet; e. die Verantwortung für die Betriebssicherheit des Geschäfts fahrzeugs obliegt der oder dem Angestellten.
1 Angestellte, die ihr Privatfahrzeug für dienstliche Zwecke benützen und hierfür eine Pauschalentschädigung gemäss Aus führungsbestimmungen zum Personalrecht beziehen, sind unter Vorbehalt von Abs. 2 von der Benützung von Dienstfahrzeugen ausgeschlossen. 2 Ausnahmsweise ist auch Angestellten mit Kilometerentschädi gung die Benützung eines Dienstfahrzeuges erlaubt, sofern a. ihr Privatfahrzeug für bestimmte dienstliche Zwecke unge eignet ist, b. das Privatfahrzeug wegen Reparatur oder Servicearbeiten nicht zur Verfügung steht, wobei bei länger dauernden Re paraturarbeiten und Benützung eines Dienstfahrzeuges die Pauschale anzupassen oder zu streichen ist.
1 Die Dienstabteilungen können zusätzliche Regelungen als dienstabteilungsinterne Richtlinie erlassen, sofern dieses Reglement keine Regelung trifft und sie diesem nicht widerspre chen. 2 Die Dienstabteilungen sind verantwortlich für die Einhaltung des vorliegenden Reglements sowie ihrer ergänzenden Richt linien.
Der Stadtratsbeschluss Nr. 2450 vom 12. August 1981 «Dienstanweisung über die Benützung von Dienstfahrzeugen» wird aufgehoben.
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Benützung von Dienstfahr zeugen durch Angestellte mit Kilometerent schädigung Ergänzende Anordnungen und Kontrolle Aufhebung bis herigen Rechts Schluss bestimmungen