St. Gallen · 322.51 · treaty
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6 provisions
Art. 1 vereinbaren:1
1 In der Heil- und Pflegeanstalt St.Pirminsberg und, wenn diese besetzt ist, in der
Heil- und Pflegeanstalt Wil werden mindestens sechs Betten für Patienten aus dem
Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellt.
2 Weitere Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden aufgenommen, soweit die Platzverhältnisse es gestatten.
Art. 2
1 Die Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden gemäss den allgemeinen für die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil gültigen Vorschriften2 aufgenommen.
2 Sie sind in bezug auf die Taxen den schweizerischen Nichtkantonseinwohnern
gleichgestellt.3
3 Das Sanitätsdepartement zeigt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Taxänderungen rechtzeitig vor Vollzugsbeginn an.
1 nGS 3, 276. In Vollzug ab 1. Januar 1965. Die Anstalten werden nunmehr als kantonale Psy -
Art. 1des
RRB über die
Umbenennung der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kantonale Psychiatrische Kliniken, sGS 322.111.
2 Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS 322.61.
3 Vgl. Art. 3 lit. b der Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS 322.61.
nGS 3, 276
322.51
Art. 3
1 Die Anstaltsleitungen sind berechtigt, ausnahmsweise besonders gefährliche oder
störende Patienten nicht aufzunehmen oder vom weiteren Aufenthalt in der Anstalt auszuschliessen.
Art. 4
1 Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein von ihr bezeichneter Vertreter können jederzeit die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil
besichtigen und mit den liechtensteinischen Patienten sprechen.
Art. 5
1 Die Parteien sind berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von
sechs Monaten auf den 31. Dezember eines Jahres zu kündigen.
Art. 6
1 Diese Vereinbarung gelangt nach der Genehmigung des Regierungsrates des
Kantons St.Gallen4 ab 1. Januar 1965 zur Anwendung.
2 Der bisherige Vertrag vom 12. Januar 19535 wird aufgehoben.
4 9. Februar 1965.
5 Nicht veröffentlicht.
322.51
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 3, 276 08.02.1965 01.01.1965
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.02.1965 01.01.1965 Erlass Grunderlass 3, 276