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Vereinbarung über die Aufnahme von Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein in den st.gallischen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil

St. Gallen · 322.51 · treaty

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 vereinbaren:1
  2. Art. 1des
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 vereinbaren:1

1 In der Heil- und Pflegeanstalt St.Pirminsberg und, wenn diese besetzt ist, in der Heil- und Pflegeanstalt Wil werden mindestens sechs Betten für Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein zur Verfügung gestellt. 2 Weitere Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden aufgenommen, soweit die Platzverhältnisse es gestatten. Art. 2 1 Die Patienten aus dem Fürstentum Liechtenstein werden gemäss den allgemeinen für die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil gültigen Vorschriften2 aufgenommen. 2 Sie sind in bezug auf die Taxen den schweizerischen Nichtkantonseinwohnern gleichgestellt.3 3 Das Sanitätsdepartement zeigt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein Taxänderungen rechtzeitig vor Vollzugsbeginn an. 1 nGS 3, 276. In Vollzug ab 1. Januar 1965. Die Anstalten werden nunmehr als kantonale Psy -

Art. 1des

RRB über die Umbenennung der staatlichen Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil in kantonale Psychiatrische Kliniken, sGS 322.111. 2 Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS 322.61. 3 Vgl. Art. 3 lit. b der Taxordnung der kantonalen Psychiatrischen Kliniken, sGS 322.61. nGS 3, 276 322.51

Art. 3

1 Die Anstaltsleitungen sind berechtigt, ausnahmsweise besonders gefährliche oder störende Patienten nicht aufzunehmen oder vom weiteren Aufenthalt in der Anstalt auszuschliessen.

Art. 4

1 Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder ein von ihr bezeichneter Vertreter können jederzeit die Heil- und Pflegeanstalten St.Pirminsberg und Wil besichtigen und mit den liechtensteinischen Patienten sprechen.

Art. 5

1 Die Parteien sind berechtigt, diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf den 31. Dezember eines Jahres zu kündigen.

Art. 6

1 Diese Vereinbarung gelangt nach der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons St.Gallen4 ab 1. Januar 1965 zur Anwendung. 2 Der bisherige Vertrag vom 12. Januar 19535 wird aufgehoben. 4 9. Februar 1965. 5 Nicht veröffentlicht. 322.51 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 3, 276 08.02.1965 01.01.1965 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 08.02.1965 01.01.1965 Erlass Grunderlass 3, 276

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