Gegenstand
1 Dieses Reglement führt das Gesetz über den Zivilschutz aus.
2 Es bezeichnet insbesondere die zuständigen kantonalen Behörden und legt
deren Zuständigkeiten fest.
3 Die Bestimmungen des Gesetzes über den Bevölkerungsschutz (BevSG)
bleiben vorbehalten.
Art. 2
Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (Art. 4 ZSG)
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion (die Direktion) ist die zuständige kantonale Behörde im Bereich des Zivilschutzes. Für die Erfüllung ihrer
Aufgaben und für die Wahrnehmung ihrer Kompetenzen gemäss den Bestimmungen dieses Reglements verfügt sie über das Amt für zivile Sicherheit und
Militär (das Amt).
2 Die Kommandanten, die Stabsmitglieder der Truppenkörper und die Führungsgehilfen der Kompanien werden von der Direktion ernannt.
3 Sie erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zuhanden der
Gemeinden und der Privatpersonen.
Art. 3
Amt für Gesundheit (Art. 4 und 19 ZSG)
1 Das Kantonsarztamt ist zuständig für die staatlichen Massnahmen im Bereich der Bauten des Sanitätsdienstes (vgl. Art. 38 Abs. 2).
Art. 4
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2 Formationen des Zivilschutzes
Art. 5
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Art. 6
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Art. 6a
Gebietsaufteilung (Art. 6a ZSG)
1 Das Kantonsgebiet umfasst drei Zivilschutzregionen:
a) Region Nord: Broye- und Seebezirk;
b) Region Zentrum: Saane- und Sensebezirk;
c) Region Süd: Glane- Vivisbach- und Greyerzbezirk.
2 Jede Region verfügt über einen Hauptkommandoposten und mehrere sekundäre Kommandoposten für alle Zivilschutzformationen, die der Region zugewiesen sind.
3 Jede Region verfügt über die nötigen logistischen Mittel für die ersten Einsatzstunden. Das kantonale Logistikzentrum sorgt für den Aufwuchs und die
Durchhaltefähigkeit.
Art. 6b
Operative Organisation des Zivilschutzes (Art. 6b ZSG)
1 Die Führungsstäbe der Zivilschutzformationen haben namentlich folgende
Aufgaben:
a) Sie ermitteln die Risiken ihrer Region.
b) Sie tragen zur Vorausplanung des Kantons bei.
c) Sie erarbeiten in Zusammenarbeit mit den kommunalen Verbindungsstellen für den Bevölkerungsschutz und den lokalen Naturgefahrenberaterinnen und Naturgefahrenberatern eine Vorsorgeplanung, um die Verletzlichkeit der Bevölkerung angesichts der erkannten Risiken zu reduzieren.
d) Sie setzen das Leistungsprofil um, das der kantonale Stab Bevölkerungsschutz (KSBS) beschlossen hat.
e) Sie stellen die Grundbereitschaft ihrer Einheiten sicher.
f) Sie halten sich bereit, in jeder Lage Einsätze zu planen und zu leiten.
2 Das Stabsbataillon des Zivilschutzes (ZS) hat namentlich folgende Aufgaben:
a) Es betreibt die kantonalen Führungsanlagen für den Staatsrat, den
KSBS und den Zivilschutz.
b) Es erbringt die nötigen Leistungen für die Erstellung eines aussagekräftigen Gesamtlagebildes für den Zivilschutz und den Bevölkerungsschutz.
c) Es verstärkt die regionalen ZS-Bataillone mit den Mitteln, die für besondere Aufgaben bestimmt sind.
3 Die regionalen ZS-Bataillone haben namentlich folgende Aufgaben:
a) Sie leisten den Gemeinden subsidiäre Unterstützung bei der Betreuung
der zivilen Opfer und bei der Wiederherstellung ihrer Lebensgrundlagen.
b) Sie übernehmen die subsidiären Aufgaben der Partner des Bevölkerungsschutzes und unterstützen sie bei einigen ihrer primären Aufgaben.
c) Sie garantieren mit den verfügbaren Mitteln die Einsätze zugunsten der
Gemeinwesen.
Art. 6c
Reglementarische Organisation der Kompanien und Truppenkörper
1 Die reglementarische Organisation des Regiments, der Bataillone und der
Kompanien wird vom Amt beschlossen.
2 Die Offiziere werden vom Vorsteher des Amts befördert.
3 Die Unteroffiziere werden vom kantonalen Zivilschutzkommandanten befördert.
Art. 7
Grade (Art. 1 FGSV)
1 Der Chef des kantonalen Zivilschutzes bekleidet den Grad eines Obersten,
sein Stellvertreter den Grad eines Oberstleutnants. Das Ausbildungspersonal
bekleidet den Grad eines Majors.
2 Die Kommandanten der Einsatzkompanien bekleiden den Grad eines Majors.
3 Die Direktion bestimmt die Bedingungen für die Beförderungen zu den
Graden des Oberleutnants, Wachtmeisters oder Gefreiten.
3 Regionale Zivilschutzkommissionen
Art. 8
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Art. 9
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Art. 10
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4 Schutzdienstpflichtige Personen
Art. 11
Einteilung (Art. 10 ZSG)
1 Das Amt meldet den Kommandanten der Rekrutierungszentren jährlich die
Anzahl der benötigten Schutzdienstpflichtigen nach Grundfunktionen sowie
den ungefähren Zeitpunkt und den Ort der Grundausbildung.
2 Schutzdienstpflichtige Personen, die älter als 30 Jahre sind oder die bis zum
vollendeten 23. Altersjahr die Grundausbildung nicht absolviert haben, werden in die Reserve eingeteilt, sofern der vorgeschriebene Personalbedarf der
Formationen gedeckt ist.
3 Das Amt entscheidet über die Aufnahme von Freiwilligen und kann diese zu
einem Informationstag einladen. Es entscheidet auf deren schriftliches Gesuch hin über die Entlassung der Freiwilligen.
Art. 12
Befreiung, vorzeitige Entlassung und Ausschluss (Art. 11 ZSG)
1 Das Amt entscheidet über die Befreiung, die vorzeitige Entlassung und den
Ausschluss vom Zivilschutzdienst. Es entscheidet ebenfalls über die Wiederaufnahme in den Zivilschutzdienst.
2 Gesuche um vorzeitige Entlassung sind an das Amt zu richten. Sie müssen
schriftlich und gegebenenfalls unter Beilage des Dienstbüchleins eingereicht
werden. Bei der vorzeitigen Entlassung der Feuerwehrleute wird zuvor die
Stellungnahme der Kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt eingeholt.
3 Die Befreiung von der Dienstpflicht wird von Amtes wegen verfügt.
4 Das Amt entlässt die schutzdienstpflichtigen Personen, die ihre Dienstpflicht erfüllt haben.
Art. 13
Dienstverschiebung und Urlaub (Art. 12 Abs. 2 ZSG) – Im Allgemeinen
1 Das Amt entscheidet über Gesuche um Dienstverschiebung und über Urlaubsgesuche, die vor Dienstbeginn eingereicht worden sind. Bei Mitgliedern
des Kaders wird zuvor der betreffende Kommandant angehört. Während des
Dienstes liegt die Zuständigkeit für Urlaube und administrative Entlassungen
beim Kommandanten des Kurses oder der betreffenden Formation.
2 Dienstverschiebung und Urlaub können nur aus wichtigen Gründen gewährt
werden. Die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 19. November 2003 über die Militärdienstpflicht (MDV) gelten sinngemäss.
3 Bei einer Verschiebung eines Ausbildungskurses setzt das Amt einen Nachholkurs an, der in der Regel im gleichen Jahr besucht werden muss.
Art. 14
Dienstverschiebung und Urlaub (Art. 12 Abs. 2 ZSG) – Gesundheitliche Gründe
1 Die ärztliche Beurteilung der Diensttauglichkeit der schutzdienstpflichtigen
Personen erfolgt durch:
a) den Vertrauensarzt, wenn das Gesuch vor Kursbeginn eingereicht wird;
das Gesuch ist an das Amt zu richten;
b) den Kursarzt, wenn das Gesuch während des Kurses eingereicht wird.
2 Kranke Personen, die sich fortbewegen können, müssen sich bei Dienstbeginn melden.
3 Das Amt bestimmt den Vertrauensarzt und die Kursärzte.
4 Im Übrigen gilt die Verordnung des Bundesrates vom 5. Dezember 2003
über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (VABS).
Art. 14a
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Art. 15
Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen (Art. 12 Abs. 3 ZSG)
1 Die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen umfasst den Namen, den
Vornamen, die AHV-Nummer, die Adresse, die Zivilschutzfunktion, die geleisteten Tage und Dienste sowie die Gründe für die vorzeitige Entlassung
und für die Befreiung.
2 Das Amt verfügt gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts über die Daten des Personal-Informationssystems der Armee (PISA).
3 Das Amt hat gemäss der einschlägigen Verordnung Zugang zur Informatikplattform der Einwohnerregisterdaten.
4 Das Amt teilt den Einheitskommandanten der Formationen sowie den für
das Personal zuständigen Stabsoffizieren und höheren Unteroffizieren die Ergebnisse der Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen mit.
5 Ausbildung
Art. 16
Allgemeines (Art. 13 Abs. 1 ZSG)
1 Das Amt sorgt für die Ausbildung der eingeteilten Personen. Zu diesem
Zweck verfügt es über das notwendige Ausbildungspersonal sowie über die
Kommandanten der Zivilschutzformationen und über ein kantonales Ausbildungszentrum.
2 Die Ausbildung der Kader und Spezialisten kann in Zusammenarbeit mit
anderen Kantonen erfolgen.
3 Das Amt ist für die Grundausbildung sowie für die Kaderkurse und die
Weiterbildungskurse für Kader verantwortlich. Die Bataillonskommandanten
sind in Zusammenarbeit mit ihren Einheitskommandanten für die Wiederholungskurse zuständig.
Art. 17
Kursdauer (Art. 13 Abs. 2 ZSG)
1 Die Dauer der Wiederholungskurse und der vorbereitenden Kaderkurse
wird je nach den Bedürfnissen des Ausbildungsprogramms auf 2 bis 5 Tage
festgesetzt.
2 Die Weiterbildungskurse für Kader und Spezialisten dauern 5 Tage.
Art. 18
Allgemeines Programm und Aufgebot (Art. 13 Abs. 3 und 12
Abs. 1 ZSG)
1 Das Amt veröffentlicht jährlich das Programm der Ausbildungsdienste des
folgenden Jahres. Das Programm enthält namentlich die Art, das Datum und
den Ort der Kurse.
2 Die Prioritäten der Ausbildung werden folgendermassen festgelegt:
a) Übungen der Formationen;
b) Kontrolle der Schutzräume;
c) Einsätze zu Gunsten des Gemeinwesens;
d) Einsätze zu Gunsten von Privatpersonen.
3 Das Kursplakat gilt als Aufgebot für die Wiederholungskurse; die Schutzdienstpflichtigen erhalten ausserdem ein persönliches Aufgebot.
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5 Schutzdienstpflichtige, die zehn Tage vor Beginn des Wiederholungskurses
noch kein Aufgebot erhalten haben, informieren unverzüglich das Amt.
Art. 19
Kursprogramm und Kursbericht (Art. 13 Abs. 1 ZSG)
1 Die Kommandanten der Zivilschutformationen unterbreiten dem Amt das
detaillierte Programm und das Kursbudget sowie Gesuche für zusätzliches
Material mindestens sechs Wochen vor Kursbeginn zur Genehmigung.
2 Sie stellen dem Amt nach Ende des Kurses namentlich Folgendes zu:
a) die Teilnehmerliste mit den geleisteten Diensttagen;
b) die Vorschläge für die Beförderungsdienste;
c) die Kursbuchhaltung.
Art. 20
Kurskosten
1 Das Amt übernimmt die Kosten für die Ausbildungsdienste bis zu einem
Betrag von 30 Franken pro Person und Tag.
2 Diese Kosten bestehen namentlich aus dem Sold sowie den Kosten für Verpflegung, Verbrauchsmaterial und die Benützung von Fahrzeugen.
3 Nach dem Kurs lässt der verantwortliche Fourier dem Amt eine Kostenabrechnung zukommen.
6 Einsatz
Art. 21
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Art. 22
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Art. 23
Einsatz der Formationen (Art. 14 ZSG) – Gesuche
1 Gemeinwesen und Organe, die den Einsatz des ZS beantragen wollen, teilen
dies dem Amt unverzüglich mit und geben die Art und die voraussichtliche
Dauer des Einsatzes sowie die vorgesehene Zahl der einzusetzenden Schutzdienstpflichtigen an.
2 Bei Einsatzende liefern die Kommandanten der eingesetzten Formationen
dem Amt einen Einsatzbericht mit der Teilnehmerliste und der Anzahl der
geleisteten Diensttage.
Art. 24
Einsatz der Formationen (Art. 14 ZSG) – Kosten
1 Die Einsatzkosten werden zu 50 % von den Gemeinden und zu 50 % vom
Staat übernommen.
2 Bei den Kosten handelt es sich um den Sold der schutzdienstpflichtigen Personen, die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Verbrauchsmaterial und die
Benützung von Fahrzeugen.
3 Die für die Einsatzführung benötigten Berufs- und Milizoffiziere erhalten
für ihre Mobilisierung aus dem Stand eine Jahresentschädigung.
Art. 25
Praktische Arbeiten zu Gunsten der Gemeinschaft – Gesuche
1 Gemeinden, die den Einsatz des Zivilschutzes für praktische Arbeiten zu ihren Gunsten beantragen, müssen grundsätzlich vor dem 30. September des
Vorjahres ein begründetes schriftliches Gesuch beim Amt einreichen.
2 Gesuche von Privatpersonen für Arbeiten müssen in derselben Form und innerhalb derselben Frist beim Amt eingereicht werden.
Art. 26
Praktische Arbeiten zu Gunsten der Gemeinschaft – Begründung
1 Die Gesuchsteller müssen ihren Bedarf sowie die Art und die Dauer der
Arbeiten darlegen.
2 Sie müssen nachweisen, dass die Bedingungen nach Bundesrecht erfüllt
sind.
3 Sie fügen ihrem Gesuch die notwendigen Unterlagen bei, insbesondere:
a) ein Programm der Veranstaltung oder der beantragten Arbeiten, gegebenenfalls mit den Statuten der Vereinigung;
b) das Budget der Veranstaltung oder der Arbeiten.
Art. 27
Praktische Arbeiten zu Gunsten der Gemeinschaft – Verfahren
und Entscheid
1 Die Gesuche werden dem betreffenden Oberamtmann zur Stellungnahme
unterbreitet.
2 Das Amt entscheidet über die Gesuche und legt namentlich die Dauer der
Arbeiten, die maximale Anzahl Einsatztage und die Übernahme der Kosten
fest.
Art. 28
Praktische Arbeiten zu Gunsten der Gemeinschaft – Kosten
1 Die Kosten der zu Gunsten von Gemeinden geleisteten Arbeiten werden gemäss den in Artikel 23 Abs. 2 und 4 ZSG festgelegten Grundsätzen zwischen
dem Staat und allen Gemeinden aufgeteilt.
2 Die Privatpersonen tragen die Kosten der von ihnen verlangten Arbeiten.
3 Diese Kosten umfassen den Sold für die schutzdienstpflichtigen Personen,
die Kosten für Verpflegung, Unterkunft, Verbrauchsmaterial und die Benützung von Fahrzeugen, sofern sie nicht vom Gesuchssteller übernommen werden.
7 Schutzbauten und Material
7.1 Schutzräume und Kommandoeinrichtungen
Art. 29
Baupflicht (Art. 15 Abs. 1, 17 und 19 ZSG) – Grundsatz
1 Der Staatsrat legt die Bauplanung für die Kommandoeinrichtungen fest, die
namentlich den Ort und die Frist zur Erstellung dieser Einrichtungen beinhaltet.
2 Die Gemeinden sind verpflichtet, bei jeder sich bietenden Gelegenheit öffentliche Schutzräume und gegebenenfalls gemeinsame private Schutzräume
zu bauen.
3 …
Art. 30
Baupflicht (Art. 15 Abs. 1, 17 und 19 ZSG) – Befreiung von der
Baupflicht (Art. 18 ZSV)
1 Das Amt ist für die Befreiung von der Pflicht, einen privaten oder öffentlichen Schutzraum in den von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Fällen
zu erstellen, zuständig.
2 Das begründete Gesuch muss vor der öffentlichen Planauflage eingereicht
werden.
Art. 31
Baupflicht (Art. 15 Abs. 1, 17 und 19 ZSG) – Steuerung des
Schutzraumbaus (Art. 47 Abs. 2 BZG)
1 Ist der Schutzplatzbedarf gemäss den Normen des Bundes gedeckt, so werden keine weiteren Schutzräume erstellt. In diesem Fall sind die Eigentümer
weiterhin verpflichtet, einen Ersatzbeitrag zu entrichten.
2 …
Art. 32
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Art. 33
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Art. 34
Genehmigung und Schlusskontrollen (Art. 15 Abs. 1 ZSG)
1 Von allen öffentlichen Schutzräumen oder Kommandoeinrichtungen muss
dem Amt vor der öffentlichen Planauflage ein Vorprojekt zur Genehmigung
unterbreitet werden. Das Amt bestimmt, welche Unterlagen zum Vorprojekt
eingereicht werden müssen.
2 Der Eigentümer oder der Bauherr muss spätestens zwei Jahre nach dem
Baubeginn die Erstellung eines privaten Schutzraumes, eines gemeinsamen
privaten oder öffentlichen Schutzraumes oder eines Schutzraumes für Kulturgüter melden, damit die Schlusskontrolle vorgenommen werden kann.
3 Die Schlusskontrollen der neuen und der modernisierten Schutzräume werden vom Amt durchgeführt. Zudem kann das Amt vom Bund mit der
Schlusskontrolle der Kommandoeinrichtungen beauftragt werden.
4 Die Gemeinden, die über die notwendigen technischen Dienste verfügen,
nehmen die Schlusskontrolle der privaten Schutzräume und der gemeinsamen
privaten Schutzräume vor. Das Amt kann bei diesen Kontrollen mitwirken.
5 Die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Raumplanung und die Bauten zum Baubewilligungsverfahren bleiben vorbehalten.
Art. 35
Periodische Kontrollen (Art. 15 Abs. 3 ZSG)
1 Die Schutzräume sowie die Kommandoeinrichtungen und deren Ausrüstungsmaterial werden mindestens alle zehn Jahre kontrolliert.
2 Über diese Kontrollen wird für das Amt und den Eigentümer ein Bericht erstellt.
Art. 36
Ersatzvornahme (Art. 20 ZSG)
1 Kommt ein Eigentümer seinen Pflichten nicht nach, räumt das Amt dem
Betroffenen eine angemessene Frist zur Erfüllung ein. Wird diese Frist nicht
eingehalten, ordnet es folgende Massnahmen an:
a) die rückwirkende Entrichtung eines Ersatzbeitrages für jeden nicht erstellten oder nicht konformen Schutzplatz;
b) Ersatzvornahme auf Kosten des Verpflichteten.
2 Kommen die Gemeinden ihren Pflichten nicht nach, so ergreift der Oberamtmann auf Verlangen des Amtes die Vollzugsmassnahmen, die in der Gesetzgebung über die Gemeinden vorgesehen sind. Falls jedoch eine
Gemeinde die fehlenden Schutzplätze, für die bereits Ersatzbeiträge einkassiert wurden, nicht erstellt, kann der Oberamtmann auf Ersuchen des Amtes
fordern, dass der Schutzraum in irgendeinem neuen Gebäude erstellt wird.