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Beschluss über die Verwendung des Kantonsanteils an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe LSVA

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Verwendung 1 Mit dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren direkten Wegekosten und indirekten Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig finanzieren. 2 Er wird in der Rechnung des Staates folgendermassen verbucht: a) 75 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Strassenbereich; b) 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands des Regionalverkehrs und der Transporte; c) 3 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und der Polizei; d) 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Bereich der Landwirtschaft und der übrigen diesbezüglichen Wirtschaftssektoren; e) 2 Prozent für den Ausgleich des im allgemeinen Finanzhaushalt des Staates erscheinenden Aufwands im Zusammenhang mit den indirekten Kosten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 641.800 3 Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel fest. Er sieht vor, dass diese ausschliesslich zur Deckung des Aufwands der in Absatz 2 erwähnten Bereiche dienen, mit Ausnahme der Betriebskosten der staatlichen Dienststellen.

Art. 2

Verbuchung und Darstellung 1 Die entsprechenden Beträge (Ausgaben und Einnahmen) werden in den betroffenen Dienststellen gesondert erfasst und im Rahmen des Budgets und der Rechnung speziell ausgewiesen. 2 Der jährliche Aufwand- oder Ertragsüberschuss wird über eine Spezialfinanzierung im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle verbucht. 641.800 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 12.03.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2020-028 641.800 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.03.2020 01.01.2021 Erstfassung RO/AGS 2020-028

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