Art. 1
Verwendung 1 Mit dem Kantonsanteil an der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe soll der Schwerverkehr die ihm zurechenbaren direkten Wegekosten und indirekten Kosten zulasten der Allgemeinheit langfristig finanzieren. 2 Er wird in der Rechnung des Staates folgendermassen verbucht: a) 75 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Strassenbereich; b) 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands des Regionalverkehrs und der Transporte; c) 3 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr und der Polizei; d) 10 Prozent für die Reduktion des Aufwands im Bereich der Landwirtschaft und der übrigen diesbezüglichen Wirtschaftssektoren; e) 2 Prozent für den Ausgleich des im allgemeinen Finanzhaushalt des Staates erscheinenden Aufwands im Zusammenhang mit den indirekten Kosten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 641.800 3 Der Staatsrat legt die Modalitäten für die Zuweisung dieser Mittel fest. Er sieht vor, dass diese ausschliesslich zur Deckung des Aufwands der in Absatz 2 erwähnten Bereiche dienen, mit Ausnahme der Betriebskosten der staatlichen Dienststellen.