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7 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss setzt unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen
die Sitzungsentschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder von Verwaltungs- und Konsultativkommissionen fest, die in dieser Funktion vom
Staatsrat ernannt sind.
2 Die Magistraten und kantonalen Beamten, die einer solchen Kommission
angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger
Entscheid des Staatsrates.
Art. 2
Entschädigung
1 Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der vorerwähnten kantonalen Kommissionen werden wie folgt festgelegt:
a) Präsident:
1. pro Tag Fr. 250
2. pro Halbtag Fr. 170
3. pro einzelne Stunde Fr. 45
b) Mitglieder:
1. pro Tag Fr. 230
2. pro Halbtag Fr. 140
3. pro einzelne Stunde Fr. 40
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
172.433
c) Fachleute (Universitätsausbildung):
1. pro Tag Fr. 300
2. pro Halbtag Fr. 185
3. pro einzelne Stunde Fr. 60
2 Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht übersteigen.
Art. 3
Spesen
1 Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken; die Entschädigung pro
Übernachtung inklusive Frühstück beträgt 90 Franken.
2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen der öffentlichen Verkehrsmittel (SBB 2. Klasse; ausserhalb des
Kantons: SBB 1. Klasse).
3 Wenn jedoch die Umstände die Benützung des Privatfahrzeuges rechtfertigen, so wird eine Kilometer-Entschädigung von 0.70 Franken gewährt.
4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Art. 4
Expertenaufträge
1 Die Entschädigung von Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten.
Diese Fälle werden dem Staatsrat von den Departementen unterbreitet.
Art. 5
Organisation der Sitzungen und Auszahlung
1 Der Kommissionspräsident ist gehalten, die Sitzungen in finanzieller Hinsicht rationell zu organisieren.
2 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund periodischer Abrechnungen, die vom Kommissionspräsidenten und der zuständigen Dienststelle unterzeichnet sind.
Art. 6
Zuständigkeiten
1 Das mit den Finanzen beauftragte Departement und die Dienststellen, denen die Kommissionen angegliedert sind, werden mit dem Vollzug dieses
Beschlusses beauftragt.
172.433
2 Alle Abweichungen vom vorliegenden Beschluss liegen in der Zuständigkeit des Staatsrates, der nach Anhörung des mit den Finanzen beauftragten
Departements entscheidet.
Art. 7
Schlussbestimmungen
1 Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 23. Juni 1999 in gleicher Sache auf.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar
2008 in Kraft.
172.433
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.06.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung RO/AGS 28/2008
172.433
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.06.2008 01.01.2008 Erstfassung RO/AGS 28/2008