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Beschluss über die Kommissionsentschädigungen

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich 1 Der vorliegende Beschluss setzt unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen die Sitzungsentschädigungen und Reisespesen für die Mitglieder von Verwaltungs- und Konsultativkommissionen fest, die in dieser Funktion vom Staatsrat ernannt sind. 2 Die Magistraten und kantonalen Beamten, die einer solchen Kommission angehören, erhalten kein Sitzungsgeld; vorbehalten bleibt ein gegenteiliger Entscheid des Staatsrates.

Art. 2

Entschädigung 1 Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der vorerwähnten kantonalen Kommissionen werden wie folgt festgelegt: a) Präsident: 1. pro Tag Fr. 250 2. pro Halbtag Fr. 170 3. pro einzelne Stunde Fr. 45 b) Mitglieder: 1. pro Tag Fr. 230 2. pro Halbtag Fr. 140 3. pro einzelne Stunde Fr. 40 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 172.433 c) Fachleute (Universitätsausbildung): 1. pro Tag Fr. 300 2. pro Halbtag Fr. 185 3. pro einzelne Stunde Fr. 60 2 Die Entschädigung wird aufgrund der Anzahl Stunden berechnet, darf jedoch die Entschädigung pro Halbtag oder allenfalls pro Tag nicht übersteigen.

Art. 3

Spesen 1 Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken; die Entschädigung pro Übernachtung inklusive Frühstück beträgt 90 Franken. 2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen der öffentlichen Verkehrsmittel (SBB 2. Klasse; ausserhalb des Kantons: SBB 1. Klasse). 3 Wenn jedoch die Umstände die Benützung des Privatfahrzeuges rechtfertigen, so wird eine Kilometer-Entschädigung von 0.70 Franken gewährt. 4 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

Art. 4

Expertenaufträge 1 Die Entschädigung von Experten mit Spezialaufträgen bleibt vorbehalten. Diese Fälle werden dem Staatsrat von den Departementen unterbreitet.

Art. 5

Organisation der Sitzungen und Auszahlung 1 Der Kommissionspräsident ist gehalten, die Sitzungen in finanzieller Hinsicht rationell zu organisieren. 2 Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund periodischer Abrechnungen, die vom Kommissionspräsidenten und der zuständigen Dienststelle unterzeichnet sind.

Art. 6

Zuständigkeiten 1 Das mit den Finanzen beauftragte Departement und die Dienststellen, denen die Kommissionen angegliedert sind, werden mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt. 172.433 2 Alle Abweichungen vom vorliegenden Beschluss liegen in der Zuständigkeit des Staatsrates, der nach Anhörung des mit den Finanzen beauftragten Departements entscheidet.

Art. 7

Schlussbestimmungen 1 Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 23. Juni 1999 in gleicher Sache auf. 2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2008 in Kraft. 172.433 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 18.06.2008 01.01.2008 Erlass Erstfassung RO/AGS 28/2008 172.433 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.06.2008 01.01.2008 Erstfassung RO/AGS 28/2008

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