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Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft

Obwalden · 921.119 · other

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3b
  4. Art. 4
  5. Art. 5b
  6. Art. 6
  7. Art. 7b
  8. Art. 8
  9. Art. 9b
  10. Art. 10c
  11. Art. 11

11 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Landwirtschaft.

Art. 2

Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen 1 Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt; b. direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 3b

Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt. 1) GDB 921.1 OGS 2024, 17 921.119

Art. 4

Beiträge für betriebs- und grünlandbasierte Fütterung a. Voraussetzungen 1 Für die betriebs- und grünlandbasierte Fütterung der RGVE auf Heimbetrieben werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. den Grenzwert an RGVE pro Hektare Grünfläche gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt nicht überschreitet; b. methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss diesen Ausführungsbestimmungen einsetzt; c. direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 5b

Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

Art. 6

Beiträge für den Anbau von Kulturen für die direkte menschliche Ernährung a. Voraussetzungen 1 Für den Anbau von Ackerkulturen für die direkte menschliche Ernährung werden Beiträge ausgerichtet, wenn: a. die Kultur und der Anbau den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt entspricht; b. der Landwirtschaftsbetrieb direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 7b

Beitragshöhe 1 Der Beitrag je Hektare wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Einhaltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

Art. 8

Verfahren a. Gesuche 1 Für die Einreichung der Beitragsgesuche sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung2). 2) SR 910.13 921.119 2 Beitragsgesuche sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu richten. Dieses entscheidet über den Anspruch und wickelt die Beitragsauszahlungen ab.

Art. 9b

Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.

Art. 10c

Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlangen. 2 Überwachungs- und Kontrollaufgaben können an Dritte übertragen werden.

Art. 11

Vollzug 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht diese Ausführungsbestimmungen und erlässt die notwendigen Weisungen. 921.119 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.07.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 17 921.119 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.07.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 17

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