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Abfallreglement

Vaduz · 631 · communal act

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Contents: 13 provisions
  1. Art. 1 Abfallreglement
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 einer bestimmten Behandlung bedürfen)
  6. Art. 6 Seite 3 von 12
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 Seite 5 von 12
  12. Art. 12
  13. Art. 13

13 provisions

Art. 1 Abfallreglement

Zweck 1 Das Reglement stützt sich auf das Umweltschutzgesetz (LR 814.01; USG) vom 29. Mai 2008 und soll gewährleisten, dass Gemeinde und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung in umweltgerechter Weise wahrnehmen.

Art. 2

Gültigkeit 1 Das Reglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit. 2 Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse können für bestimmte Liegenschaften oder Gebiete Abweichungen vom Reglement bewilligt werden. Als besondere Verhältnisse gelten zum Beispiel grosse Abgeschiedenheit oder problematische Zufahrten.

Art. 3

Grundsätze 1 Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden. 2 Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sowie gefähr liche Abfälle (Sonderabfälle) sind separat zu sammeln und den dafür vorgesehe nen Entsorgungswegen zuzuführen. 3 Abfälle sind umweltgerecht zu entsorgen.

Art. 4

Definition 1 Im Sinne dieses Reglements sind die verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen: a) Abfall (bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigen will oder deren Verwertung, Unschädlichmachung oder Beseitigung im öffentlichen Interesse geboten ist) b) Hauskehricht (im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Die in Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben entstehenden Abfälle, welche in ihrer Zusammensetzung dem Hauskehricht entsprechen und nicht gewerbespezifischer Art sind, werden diesem gleichgestellt) c) Kompostierbare Abfälle und Grüngut (organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die entweder kompostiert oder zwischengelagert und wiederverwertet werden können) Seite 2 von 12 d) Separat zu sammelnde Abfälle (Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwen dungs- bzw. Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle) getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind) e) Unverschmutzter Aushub (natürliche mineralische Abfälle (Code 401) und unverschmutzter, unbelasteter Bodenaushub [Code 408]) f) Mineralische Bauabfälle (Bauschutt; dazu gehören Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen: tolerierbarer, schwachbelasteter Aushub (Code 409), Betonabbruch (Code 411), Mischabbruch (Code 412), Strassenauf bruch [(Code 413]) g) Wurzelstöcke h) Asbesthaltige Bauabfälle (nur gebundener Asbestzement) i) Sonderabfälle (Abfälle, die wegen ihrer Zusammensetzung oder Menge

Art. 5 einer bestimmten Behandlung bedürfen)

Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde sorgt a) für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und der kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen b) für die Abfuhr und Entsorgung von Wertstoffen aus Haushalten. Diese sind in der Organisations- und Gebührenordnung zum Abfallreglement detailliert aufgelistet. Die Gemeinde kann Separatsammlungen anbieten oder aufheben. Die Wertstoffentsorgung durch die Gemeinde entbindet Handel und Gewerbe nicht von der Rücknahmepflicht von solchen Stoffen c) in Zusammenarbeit mit dem Land für die Abfuhr und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushalten d) für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und deren Kosten. Vorbehalten bleibt den Gemeinden der Rückgriff auf den Pflichtigen e) für die Lagerung von lnertstoffen und Grünmaterial sowie die Zwischen lagerung von kompostierbarem Material. Zugelassene Abfallarten sind unverschmutzter Aushub und mineralische Bauabfälle gemäss der Verfügung zur Bewilligung für den Betrieb der Deponie „Im Rain" 2 Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen Gemeinden zusammenschliessen. 3 Die Gemeinde ist Mitglied des Vereins für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in Buchs.

Art. 6 Seite 3 von 12

Information, vorbildliches Verhalten 1 Die Gemeinde informiert und berät Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie über Möglichkeiten und Bedeutung der Abfallvermeidung, -vermin derung (Separatsammlungen, Recycling) und -entsorgung. 2 Sie koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den entspre chenden Bemühungen des Landes und anderer Gemeinden. 3 Die Gemeinde führt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular eine Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die Kosten der Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht. 4 Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung, Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltgerechten Entsorgung der Abfälle bei.

Art. 7

Organisation 1 Die Organisation und Durchführung von Abfallfuhren und Separatsammlungen sowie der Betrieb der Deponie „Im Rain" werden in der Organisations- und Gebührenordnung als Anhang zum Abfallreglement geregelt.

Art. 8

Zuständigkeit 1 Die Gemeinde ist zuständig für a) den Erlass von Ausnahmebewilligungen bezüglich des Geltungsbereichs des Abfallreglements b) den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen c) den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung öffentlicher Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie d) den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements e) das Verhängen von Strafen bei Verstössen gegen das Abfallreglement f) die Gebührenfestlegung g) den Vollzug des Abfallreglements.

Art. 9

Pflichten von Privaten, Industrie und Gewerbe 1 Hauskehricht aus privaten Haushalten sowie Industrie und Gewerbe darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in der Kehricht verbrennungsanlage Buchs (KVA) entsorgt werden. Seite 4 von 12 2 Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in bestimmten öffentlichen Anlagen zu Lasten der Verursacher zu entsorgen sind. 3 Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Grünabfuhr mitzugeben. Küchenabfälle dürfen nicht auf die Deponie „Im Rain" angeliefert werden. 4 Private Haushalte sowie Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind verpflichtet, die in der Organisations- und Gebührenordnung zum Abfallregle ment genannten Abfälle und Wertstoffe getrennt zu sammeln und anschliessend den dafür vorgesehenen Sammelstellen oder Abfuhren zuzuführen bzw. über den Handel zu entsorgen. Diese Abfälle dürfen weder mit anderen Abfällen vermischt noch mit diesen zusammen entsorgt werden. 5 Bauabfälle sind auf der Baustelle in folgende Fraktionen zu sortieren: a) brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz usw.) b) wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle (natürliche mineralische Abfälle) c) unverschmutzter Aushub d) Schlämme (sind vorgängig zu entwässern) e) Asbesthaltige Materialien (nur gebundener Asbest in staubdichter Verpackung) f) mineralische Bauabfälle g) Ausbauasphalt h) Sonderabfälle (Farben, Kleber usw.). Diese Fraktionen sind anschliessend einer stoffgerechten Entsorgung zuzuführen 6 Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen auf öffentlichem und privatem Grund ist generell verboten. Davon ausgenommen ist die Zwischenlagerung in dafür bewilligten Deponien sowie das Aufbereiten und Aussortieren kompostierbarer Abfälle und Grüngut auf öffentlichen Deponien und privaten Kompostierplätzen.

Art. 10

Gebührenerhebung 1 Für folgende Dienstleistungen werden Gebühren erhoben, vom Gemeinderat erlassen und sind in der Organisations- und Gebührenordnung zum Abfall reglement festgehalten: a) Entsorgen von Hauskehricht (landesweit einheitlich) b) Sammeln und Verwerten kompostierbarer Abfälle und von Grüngut beim VfA (landesweit einheitlich) c) Entsorgen von kompostierbaren Abfällen und von Grüngut auf dem Zwischenlager der Deponie „Im Rain" d) Entsorgen von unverschmutztem Aushub und mineralischen Bauabfällen

Art. 11 Seite 5 von 12

Strafbestimmungen 1 Der Bürgermeister bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis zu CHF 2'000.00. Die Strafbestimmungen des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen bleiben vorbehalten.

Art. 12

Rechtsmittel 1 Entscheide und Verfügungen des Bürgermeisters können mit Einspruch beim Gemeinderat angefochten werden, solche des Gemeinderates mit Beschwerde bei der Fürstlichen Regierung.

Art. 13

Schlussbestimmungen 1 Das Abfallreglement wurde vom Gemeinderat am 9. Septembe.r 2014 genehmigt 1.,md tritt nach 14 Tagen nach erfolgter Kundmachung in Kraft. Es ersetzt sämtliche vorangegangen Reglemente. Vaduz, 21. April 2015 Bürger \_'Ewald Ospelt, Bürge Seite 6 von 12 Anhang zum Abfallreglement: Organisation Art. 1 Abfuhr Hauskehricht und Sperrgut 1 Grundsätzlich erfolgt die Sammlung auf den öffentlichen Strassen. 2 Für die Bedienung in Privatstrassen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung, die nur erteilt werden kann, wenn die Verkehrssicherheit gewährleistet und bei Sackgassen ein entsprechender Wendeplatz vorhanden ist. Nach Beurteilung der Gesamtsituation entscheidet der Gemeinderat über die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Sammeltage: Bereitstellungsort: Bereitstellungszeit: Zulässige Behältnisse: Montag und Donnerstag Strassen- bzw. Trottoirrand früh morgens Offizielle Abfallsäcke der Liechtensteiner Gemeinden (35 1, 60 1, 110 1). 3 In Container von Ein- und Mehrfamilienhäusern dürfen nur offizielle Abfallsäcke gegeben werden, sofern die Container nicht selbst mit den notwendigen Gebühren- bzw. Jahresmarken versehen werden. 4 Jahresmarken für Container werden nur an Industrie- und Gewerbebetriebe abgegeben. 5 Für Sperrgut gelten folgende Vorgaben: Länge (maximal): Maximal 180 cm Breite / Höhe (maximal): 60 cm Gewicht (maximal): 30 kg Besonderes: Auf Sperrgut müssen die offiziellen Gebühren marken der Liechtensteiner Gemeinden gemäss der unter www.entsorgungsprofi.li angeführten Bemes sungstabelle angebracht werden. Seite 7 von 12 Art. 2 Abfuhr kompostierbarer Abfälle aus Haushalten 1 Für kompostierbare Abfälle gelten folgende Vorgaben: Sammeltag: Bereitstellungsort: Bereitstellungszeit: Bereitstellungsart: Montag (wöchentliche Abfuhrtage für die Grünabfuhr, wobei für die Monate Dezember bis und mit März lediglich ein zweiwöchentlicher Turnus gilt) Strassen- bzw. Trottoirrand früh morgens Zulässig sind Grüncontainer oder Bündel (eigene Behälter sind mit dem Grüngutaufkleber zu kennzeichnen) Art. 3 Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen 1 Öffnungszeiten: Montag - Freitag: 13.00 - 18.00 Uhr Samstag: 09.00-16.00 Uhr 2 Die Aufgaben der Wertstoffsammelstelle sind das Sammeln von wieder ver wertbaren Stoffen sowie das fachgerechte Entsorgen von Sonderabfällen. 3 Die gesammelten Stoffe werden der Wiederverwertung zugeführt. 4 Die Anlieferung von Wertstoffen ist nur Privathaushalten gestattet. Betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie sind in den dafür vorgesehenen Betrieben und Anlagen zu entsorgen. 5 Folgende Wertstoffe können durch Privathaushalte bei der Wertstoffsammel stelle während den Öffnungszeiten in den dafür vorgesehenen Behältnissen abgegeben werden: a) Glas / Verpackungsglas (ausser Flachglas / Kleinmengen gelten als Hauskehricht, grössere Mengen sind auf der Deponie „Im Rain" zu entsorgen) b) Papier/ Karton c) Öl d) Elektroapparate (elektrische Haushaltgeräte sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen [VEG]) e) Metalle (Alteisen) f) EPS (Styropor) sortenreiner, sauberer Expendierter Polystrol (EPS) g) PET-Flaschen (sollen nach Möglichkeit beim Handel entsorgt werden) h) Altkleider/ Textilien i) j) k) 1) Keramik Kaffeekapseln Kadaver von Kleintieren Sonderabfälle (diese sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen). Zusätzlich werden jährlich Separatsammlungen durch eine spezialisierte Firma durchgeführt. Die Sammeldaten werden rechtzeitig publiziert m) Leuchtstoffröhren und Energiesparlampen Seite 8 von 12 n) Klein- und Autobatterien (Autobatterien sind nach Möglichkeit über den Handel zu entsorgen) o) Medikamente, Säuren und Chemikalien p) Desinfektions-, Abbeiz-, Imprägnierungs-, Frostschutz-, Autopflege- Rost schutz-, Reinigungs-, Schmier-, Pflanzenschutz-, und Düngemittel q) Farben und Lacke, Laugen, Nitroverdünner sowie Klebstoffe r) Thermometer, Unterbodenschutz und dergleichen. Abgabeort: Öffnungszeiten: Art. 4 Deponie „Im Rain" Deponie „Im Rain" 1. März bis 31. Oktober Montag - Freitag: 07.30-12.00 Uhr 13.00-17.30 Uhr Samstag: 13.00 - 16.00 Uhr 1. November bis 28./29. Februar Montag-Freitag: 07.45-12.00 Uhr 13.00-17.00 Uhr Samstag: 13.00 - 16.00 Uhr 1 Die Anlieferung von unverschmutztem Aushub, mineralischen Bauabfällen, sowie Grüngut ist Privathaushalten, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetrieben der Gemeinde Vaduz vorbehalten. 2 Anlieferungen aus anderen Gemeinden bedürfen jeweils der Zustimmung des Gemeinderates. 3 Alle Anlieferungen müssen beim Deponiewart vor Ort angemeldet werden. Seite 9 von 12 Anhang zum Abfallreglement: Gebühren Art. 1 Gebühren Kehricht 1 Die Gebühren (inkl. MWSt) werden gemäss Art. 10 des Abfallreglements und nach Bedarf durch den Gemeinderat angepasst. 2 Eine Harmonisierung mit anderen Gemeinden des Landes wird angestrebt. 3 Hauskehricht/ Sperrgut/ Küchenabfälle: Gebührenmarken für Kehrichtsäcke 351 10 Stk CHF 21.75 651 10 Stk CHF 36.80 1101 10 Stk CHF 68.35 Gebührenmarken für Grossbehälter/ Container 1201 5 Stk CHF 33.70 6601 5 Stk CHF 183.90 8001 5 Stk CHF 223.30 Jahresmarken (nur Industrie und Gewerbe)/ 2 Leerungen pro Woche 6601 CHF 3'474.00 8001 CHF 4'220.00 Gebührenmarken für Grünabfuhr 201 10 Stk CHF 12.70 1201 5 Stk CHF 20.20 6601 5 Stk CHF 111.60 8001 5 Stk CHF 134.70 Art. 2 Gebühren Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen 1 Die jährliche Grundgebühr für die Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen beträgt CHF 50.00 (exkl. MWSt).1 2 Grundgebührenpflichtig ist jeder Haushalt. Zweitwohnungen werden in gleicher Höhe belastet. Die Erhebung der Grundgebühr erfolgt, gestützt auf GRB 68/2014 vom 9. September 2014, erstmals per 1. Januar 2015. Seite 10 von 12 Art. 3 Gebühren Deponie „Im Rain" 1 Die Anlieferung von Kleinmengen aus privaten Haushalten aus dem Vaduzer Gemeindegebiet ist gratis. Entsorgungsarten: Endlagerung oder Recycling Kompostierbare Abfälle und Grüngut Unverschmutzter Aushub Mineralische Bauabfälle Mineralische Bauabfälle aus anderen Gemeinden Wurzelstöcke Ausbauasphalt, gefräst Ausbauasphalt, gebrochen Asbesthaltige Bauabfälle (alle Preise pro Tonne exkl. MWSt) CHF 53.20 CHF 10.70 CHF 22.20 CHF 26.70 CHF 34.20 CHF 31.00 CHF 35.00 CHF 48.00 Seite 11 von 12 INDEX Abfallregelement. ...................................................................................................... 1 Art. 1 Zweck............................................................................................................ 2 Art. 2 Gültigkeit ....................................................................................................... 2 Art. 3 Grundsätze ................................................................................................... 2 Art. 4 Definition ....................................................................................................... 2 Art. 5 Aufgaben der Gemeinde ............................................................................... 3 Art. 6 Information, vorbildliches Verhalten ............................................................. 4 Art. 7 Organisation .................................................................................................. 4 Art. 8 Zuständigkeit................................................................................................. 4 Art. 9 Pflichten von Privaten, Industrie und Gewerbe ............................................ 4 Art. 10 Gebührenerhebung ..................................................................................... 5 Art. 11 Strafbestimmungen ..................................................................................... 6 Art. 12 Rechtsmittel ................................................................................................ 6 Art. 13 Schlussbestimmungen ................................................................................ 6 Anhang zum Abfallregelement: Organisation ....................................................... 7 Art. 1 Abfuhr Hauskehricht und Sperrgut ............................................................... 7 Art. 2 Abfuhr kompostierbarer Abfälle aus Haushalten .......................................... 8 Art. 3 Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen .......................................................... 8 Art. 4 Deponie „Im Rain" ......................................................................................... 9 Anhang zum Abfallregelement: Gebühren........................................................... 10 Art. 1 Gebühren Kehricht...................................................................................... 10 Art. 2 Gebühren Wertstoffsammelstelle Vaduz-Triesen ....................................... 10 Art. 3 Gebühren Deponie „Im Rain"...................................................................... 11 Seite 12 von 12 Seite 13 von 13 Änderungsverzeichnis Datum / Änderungs- Artikel Änderung (Ergänzung / Löschung / Revision) Beschluss 21. April 2015 GRB 79/2015 Anhang Art. 3 Neue Gebühr für Ausbauasphalt (gefräst / gebrochen) aufgenommen.

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