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Reglement für Sprachaufenthalte von Schülerinnen und Schülern der kantonalen Mittelschulen

Zürich · 413.232 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 Dauer
  2. § 2 Gesuch
  3. § 3 Bewilligung
  4. § 4 Wiedereintritt
  5. § 5 b. Mit Aufnahmeprüfung
  6. § 6 Leistungsnachweis

6 provisions

§ 1 Dauer

Der Sprachaufenthalt dauert ein Semester oder ein Jahr. Im Rahmen des zweisprachigen Maturitätsgangs ist ein Quartalsaufenthalt möglich.

§ 2 Gesuch

1 Die Schulleitung entscheidet über Gesuche um Bewilligung eines Sprachaufenthalts. 2 Sie legt die Termine für die Einreichung der schriftlich eingereichten Gesuche fest.

§ 3 Bewilligung

1 Voraussetzung für einen Sprachaufenthalt ist die definitive Promotion im vorletzten Semesterzeugnis vor der Abreise. 2 Ausser bei Schülerinnen und Schülern des zweisprachigen Maturitätsgangs ergibt die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 1 keinen Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung. Die Schulleitung entscheidet unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der gesuchstellenden Person. In Ausnahmefällen können auch schulbetriebliche Gegebenheiten berücksichtigt werden. 3 Die Bewilligung wird unter der Auflage erteilt, dass während des Sprachaufenthalts ein ordentlicher Schulbesuch an einem Gymnasium oder an einer vergleichbaren Schule erfolgt.

§ 4 Wiedereintritt

1 Nach einem Quartals- oder Semesteraufenthalt kehrt die Schülerin oder der Schüler in die angestammte Klasse zurück. 2 Nach einem Jahresaufenthalt kehrt die Schülerin oder der Schüler in eine Klasse derjenigen Stufe zurück, in der sie oder er im Zeitpunkt der Abreise war. Beträgt der Notendurchschnitt des letzten Semesterzeugnisses vor der Abreise mindestens 4,75, kann die Schülerin oder der Schüler in die angestammte Klasse zurückkehren. a. Ohne Aufnahmeprüfung 413.232 Sprachaufenthaltsreglement

§ 5 b. Mit Aufnahmeprüfung

Der Wiedereintritt nach einem nicht bewilligten Sprachaufenthalt oder bei Nichterfüllen der Auflage gemäss § 3 Abs. 3 erfolgt nach den Bestimmungen der entsprechenden Aufnahmereglemente.

§ 6 Leistungsnachweis

Die anlässlich eines Aufenthalts erzielten Leistungen sind nachzuweisen. Sie sind nicht promotionswirksam. 1 OS 67, 42; Begründung siehe ABl 2011, 3869. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2012. 3 LS 413.21. 4 LS 413.251.1.

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