Law

Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen

Confederation · 742.161 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2025-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 6ccd7c0e62f25f5c8e0c977fdda627ac06513f2b79ec5ceaef1a57d0a32fea43

Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zweck und Gegenstand der Sicherheitsuntersuchung
  3. Art. 3 Zwischenfälle
  4. Art. 4 Öffentlicher Verkehr: Besondere Begriffe
  5. Art. 5 Zivilluftfahrt und Eisenbahnverkehr: Entsprechung von Ausdrücken
  6. Art. 6 Stellung
  7. Art. 7 Zusammensetzung
  8. Art. 8 Untersuchungsdienst
  9. Art. 9 Unabhängigkeit
  10. Art. 10 Aufgaben der SUST
  11. Art. 11 Aufgaben der Leitung des Untersuchungsdienstes
  12. Art. 12 Aufgaben der Meldestelle
  13. Art. 13 Personal des Untersuchungsdienstes
  14. Art. 14 Amtsgeheimnis
  15. Art. 15 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an die Meldestelle
  16. Art. 16 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an das BAV
  17. Art. 17 Zivilluftfahrt: Meldungen an die Meldestelle
  18. Art. 18 Seeschifffahrt: Meldungen an die Meldestelle
  19. Art. 19 Meldung an ausländische Behörden
  20. Art. 20 Untersuchungsgegenstand
  21. Art. 21 Einleitung und Einstellung der Sicherheitsuntersuchung
  22. Art. 22 Ausstand
  23. Art. 23 Koordination mit Strafverfolgungs- und Administrativbehörden
  24. Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren
  25. Art. 25 Zivilluftfahrt: Koordination mit militärischen Instanzen
  26. Art. 26 Aufnahme von Personalien
  27. Art. 27 Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht
  28. Art. 28 Zutritt zur Unfallstelle
  29. Art. 29 Untersuchungshandlungen
  30. Art. 30 Öffentlicher Verkehr: Unterstützungspflichten der Unternehmen
  31. Art. 31 Vorladung
  32. Art. 32 Durchsuchungen
  33. Art. 33 Beschlagnahmungen
  34. Art. 34 Medizinische Untersuchungen
  35. Art. 35 Autopsien
  36. Art. 36 Einholen von Gutachten
  37. Art. 37 Seeschifffahrt: Zwangsmassnahmen
  38. Art. 38 Freigabe von Unfallgegenständen
  39. Art. 39 Von interessierten Personen und Stellen vorgeschlagene Untersuchungshandlungen
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Protokoll
  42. Art. 42 Aktennotiz
  43. Art. 43 Vorbericht
  44. Art. 44 Zwischenbericht
  45. Art. 45 und 46
  46. Art. 47 Abschlussbericht
  47. Art. 48 Sicherheitsempfehlungen
  48. Art. 49 Wiederaufnahme der Untersuchung
  49. Art. 50 Kosten der Sicherheitsuntersuchung
  50. Art. 51 Akteneinsicht
  51. Art. 52 Fristen
  52. Art. 53 Berichte und Zusammenfassungen der SUST
  53. Art. 54 Datenschutz
  54. Art. 54a Öffentlichkeitsgesetz
  55. Art. 55 Statistik
  56. Art. 56 Informationen zur Verhütung von Zwischenfällen
  57. Art. 57 Ausländische Berichte
  58. Art. 58
  59. Art. 59 Aufhebung anderer Erlasse
  60. Art. 60 Änderung anderer Erlasse
  61. Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. September 2024
  62. Art. 61 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt die Meldung und die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen: a. bei Eisenbahnunternehmen, bei Seilbahn-, Automobil-, Trolleybus- und Schifffahrtsunternehmen mit Bundeskonzession sowie auf Anschlussgleisen (öffentlicher Verkehr); b. in der Zivilluftfahrt im Inland und von schweizerischen Luftfahrzeugen im Ausland; c. in der Seeschifffahrt mit im Schweizerischen Seeschiffsregister eingetragenen Seeschiffen. 2 Sie regelt die Organisation und die Aufgaben der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 2 Zweck und Gegenstand der Sicherheitsuntersuchung

1 Die Sicherheitsuntersuchung dient der Verhütung von weiteren Zwischenfällen. 2 Untersucht werden die technischen, betrieblichen, menschlichen, organisatorischen und systemischen Ursachen und Umstände, die zum Zwischenfall geführt haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 3 Zwischenfälle

Als Zwischenfälle gelten: a. im öffentlichen Verkehr: Ereignisse nach den Artikeln 15 und 16; b. in der Zivilluftfahrt: Unfälle und schwere Störungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010; c. in der Seeschifffahrt: Ereignisse, die den Flaggenstaat nach Artikel 94 Ziffer 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 zu einer Untersuchung verpflichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). SR 0.747.305.15

Art. 4 Öffentlicher Verkehr: Besondere Begriffe

Im Bereich öffentlicher Verkehr bedeuten: a. Unfall: Ereignis, das die tödliche oder schwere Verletzung einer Person, einen erheblichen Sachschaden oder einen Störfall im Sinne der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 zur Folge hat; b. schwerer Vorfall: Ereignis, das beinahe zu einem Unfall geführt hätte, der nicht durch automatische Sicherheitsvorkehrungen verhindert worden wäre; c. tödliche Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und die innert 30 Tagen nach dem Unfall zum Tod führt; d. schwere Verletzung: Verletzung, die eine Person aufgrund eines Unfalls erlitten hat und deren Behandlung einen Krankenhausaufenthalt von mehr als 24 Stunden erfordert; e. leichte Verletzung: Verletzung einer Person, die eine ambulante ärztliche Behandlung erfordert; f. erheblicher Sachschaden: Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Unfalls ist und den Betrag von 50 000 Franken bei Seilbahnen oder von 150 000 Franken bei allen übrigen Verkehrsmitteln übersteigt; g. wesentliche Störung: Störung, die den Betrieb einer Strecke für mindestens sechs Stunden unterbricht; h. aussergewöhnliches Ereignis: Ereignis, das auf ein technisches Versagen von sicherheitsrelevanten Anlagen oder auf mangel- oder fehlerhafte Sicherheitsmassnahmen oder auf sicherheitsrelevante menschliche Fehlhandlungen zurückzuführen ist; i. Gefahrgutereignis: Ereignis nach Abschnitt 1.8.5 der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999; j. Signalfall: Ereignis, bei dem ein Teil eines Zuges oder einer Rangierbewegung über den zulässigen Endpunkt der Fahrt hinausfährt. SR 814.012 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Das RID wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke mit Einschluss der Änderungen können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, oder direkt bei der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), www.otif.org, bezogen werden. SR 0.742.403.1 SR 0.742.403.12

Art. 5 Zivilluftfahrt und Eisenbahnverkehr: Entsprechung von Ausdrücken

Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Richtlinie (EU) 2016/798, auf die diese Verordnung verweist, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken: Ausdruck in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Richtlinie (EU) 2016/798 Ausdruck in dieser Verordnung Zeugen Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 6 Stellung

Die SUST ist eine ausserparlamentarische Kommission nach den Artikeln 57a–57g des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997. SR 172.010

Art. 7 Zusammensetzung

Die SUST setzt sich zusammen aus drei bis fünf unabhängigen Fachleuten aus den einschlägigen Bereichen des Verkehrswesens.

Art. 8 Untersuchungsdienst

Die SUST verfügt über ein Fachsekretariat (Untersuchungsdienst).

Art. 9 Unabhängigkeit

1 Die SUST und ihre Mitglieder handeln weisungsungebunden. 2 Die SUST trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung ihrer Interessen und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

Art. 10 Aufgaben der SUST

Die SUST hat folgende Aufgaben: a. Sie untersucht Zwischenfälle im Verkehrswesen. b. Sie organisiert sich selbst und den Untersuchungsdienst, soweit die Organisation nicht durch diese Verordnung oder die Einsetzungsverfügung geregelt ist. c. Sie bestimmt die Ziele und die Schwerpunkte ihrer Tätigkeiten. d. Sie stellt die Leitung des Untersuchungsdienstes und dessen übriges Personal an. e. Sie bezeichnet die Meldestelle. f. Sie sorgt dafür, dass die für die Sicherheitsuntersuchung erforderlichen Untersuchungsleiterinnen und -leiter sowie Fachspezialistinnen und -spezialisten zur Verfügung stehen. g. Sie überwacht den Untersuchungsdienst. h. Sie genehmigt den Zwischenbericht (Art. 44) und den Abschlussbericht (Art. 47), wenn diese Sicherheitsempfehlungen oder Sicherheitshinweise enthalten. i. Sie entscheidet über Einsprachen gegen im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung erlassene Verfügungen (Art. 15b Abs. 4 EBG, Art. 26 Abs. 4 LFG). j. Sie sorgt für ein wirksames Qualitätssicherungssystem. k. Sie erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit, insbesondere über die Zielerreichung, unterbreitet ihn dem Bundesrat zur Kenntnisnahme und veröffentlicht ihn anschliessend. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 11 Aufgaben der Leitung des Untersuchungsdienstes

Die Leitung des Untersuchungsdienstes hat folgende Aufgaben: a. Sie erarbeitet die Grundlagen für Entscheide der SUST und berichtet ihr regelmässig über die Tätigkeiten des Untersuchungsdienstes, bei besonderen Vorkommnissen ohne Verzug. b. Sie erfüllt alle Aufgaben, die nicht einer anderen Stelle zugewiesen sind.

Art. 12 Aufgaben der Meldestelle

1 Die Meldestelle nimmt Meldungen von Zwischenfällen jederzeit entgegen. 2 Sie leitet die Meldungen sofort an den Untersuchungsdienst weiter.

Art. 13 Personal des Untersuchungsdienstes

1 Das Personal des Untersuchungsdienstes, einschliesslich der Leitung, untersteht dem Bundespersonalrecht. 2 Die Mitglieder der SUST und das Personal des Untersuchungsdienstes sind von ihrer Anzeigepflicht entbunden. 3 Sie können Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten, sofern dies aufgrund der Schwere der möglichen Straftat geboten erscheint. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Die Mitglieder der SUST und das Personal des Untersuchungsdienstes sowie die externen Sachverständigen wahren das Amtsgeheimnis. 2 Für die Mitglieder der SUST gilt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation als vorgesetzte Behörde, die für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig ist (Art. 320 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches). SR 311.0

Art. 15 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an die Meldestelle

1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden der Meldestelle unverzüglich: a. Unfälle; b. schwere Vorfälle; c. aussergewöhnliche Ereignisse; d. ... e. Brände von Fahrzeugen; f. ... 2 Nicht gemeldet werden müssen offensichtliche Selbsttötungen und Selbsttötungsversuche sowie Zwischenfälle auf öffentlichen Strassen, die auf eine Verletzung der Strassenverkehrsregeln zurückzuführen sind. 3 Eisenbahnverkehrsunternehmen, die an einem Zwischenfall auf dem Netz einer Infrastrukturbetreiberin beteiligt sind, melden diesen Zwischenfall der betroffenen Infrastrukturbetreiberin. Diese leitet die Meldung unverzüglich an die Meldestelle weiter. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 16 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an das BAV

1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden dem Bundesamt für Verkehr (BAV): a. Ereignisse nach Artikel 15 Absatz 1; b. Ereignisse mit leichten Verletzungen; c. Ereignisse mit Sachschaden über 100 000 Franken; d. wesentliche Störungen; e. Gefahrgutereignisse; f. grössere Explosionen und Brände von sicherheitsrelevanten Anlagen; g. Selbsttötungen sowie Selbsttötungsversuche, sofern diese mindestens eine leichte Verletzung zur Folge haben; h. vermutete oder ausgeführte Sabotage. 2 Überdies sind dem BAV folgende Ereignisse zu melden: a. von den Eisenbahnunternehmen:1. Entgleisungen bei Zug- oder Rangierfahrten, 2. Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen oder Hindernissen bei Zug- oder Rangierfahrten, 3. Entlaufen von Schienenfahrzeugen, 4. Signalfälle; b. von den Seilbahnunternehmen:1. Risse und Entgleisungen von Seilen, 2. Abstürze und Entgleisungen von Fahrzeugen, 3. Zusammenstösse mit anderen Fahrzeugen, mit der Infrastruktur oder mit externen Hindernissen, 4. Schäden aufgrund von Profilüberschreitungen, 5. Versagen von Beschleunigungs- oder Verzögerungseinrichtungen beim Ein- und Ausfahren sowie von Bremsen und Klemmvorrichtungen, 6. Abstürze von Personen aus Fahrzeugen; c. von den Schifffahrtsunternehmen: Kollisionen mit Schaden zwischen Schiffen, zwischen Schiffen und Infrastrukturanlagen oder zwischen Schiffen und Personen. 3 Die Ereignisse müssen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 17 Zivilluftfahrt: Meldungen an die Meldestelle

1 Zwischenfälle in der Zivilluftfahrt sind der Meldestelle unverzüglich durch folgende beteiligte Personen oder Stellen zu melden: a. die Eigentümerinnen und Eigentümer der Luftfahrzeuge; b. die Halterinnen und Halter der Luftfahrzeuge; c. die Flugbetriebsunternehmen; d. das Luftfahrtpersonal; e. die Organe der Flugsicherung; f. die Flugplatzhalterinnen und -halter; g. die Polizeidienststellen; h. die Zollorgane; i. das Bundesamt für Zivilluftfahrt. 2 Zwischenfälle von Ultraleichtluftfahrzeugen, nicht zertifizierten unbemannten Luftfahrzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Drachen, Drachenfallschirmen und Fesselballonen sind nicht zu melden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 18 Seeschifffahrt: Meldungen an die Meldestelle

Das Schweizerische Seeschifffahrtsamt, die Schiffsführung, die schweizerischen Seereedereien sowie die von der Schweiz anerkannten Klassifikationsgesellschaften melden Zwischenfälle nach Artikel 3 Buchstabe c unverzüglich der Meldestelle. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 19 Meldung an ausländische Behörden

1 Der Untersuchungsdienst meldet Zwischenfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, den zuständigen Behörden in den Sitzstaaten dieser Unternehmen. 2 Die Meldung darf keine besonders schützenswerten Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 enthalten. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 81 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). SR 235.1

Art. 20 Untersuchungsgegenstand

1 Die SUST untersucht die Zwischenfälle, für die eine Pflicht zur Meldung an die Meldestelle besteht, sofern die Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann oder nach internationalen Abkommen eine diesbezügliche Pflicht besteht. 1bis Sie entscheidet unverzüglich, spätestens aber zwei Monate nach Eingang der Meldung eines Zwischenfalls, über die Eröffnung einer Untersuchung, sofern die dafür notwendigen Informationen vorliegen. 2 Sie untersucht Zwischenfälle im Ausland nur, wenn: a. die Untersuchung eines Zwischenfalls in einem fremden Staat den schweizerischen Behörden überlassen wird; b. sich der Zwischenfall ausserhalb eines staatlichen Hoheitsgebietes ereignet hat; oder c. sich keine ausländische Untersuchungsbehörde um die Untersuchung kümmert. 2bis Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen gemäss Anhang 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht. Sie kann diese untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann oder ein grosses öffentliches Interesse besteht. 3 Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen, die einer zoll- oder polizeidienstlichen Verwendung dienten, nur, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann. 4 Sie kann andere Zwischenfälle untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 182). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 182). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 21 Einleitung und Einstellung der Sicherheitsuntersuchung

1 Der Untersuchungsdienst leitet eine Voruntersuchung ein. 2 Mit der Voruntersuchung wird abgeklärt, ob eine Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann oder gemäss einem internationalen Abkommen eine Untersuchungspflicht besteht. 3 Wird eine Untersuchung eröffnet, bestimmt der Untersuchungsdienst die für die Untersuchungsleitung verantwortliche Person. Er kann dieser Person weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beiordnen oder externe Sachverständige beiziehen. 4 Stellt der Untersuchungsdienst während der Untersuchung fest, dass mit dieser keine weiteren Zwischenfälle verhütet werden können und gemäss internationalen Abkommen keine Untersuchungspflicht besteht, stellt er sie ein. Er hält die Gründe dafür fest und publiziert diese. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 22 Ausstand

1 Personen, deren Mitwirkung bei der Sicherheitsuntersuchung vorgesehen ist, treten in den Ausstand, wenn sie: a. in der Sache ein persönliches Interesse haben; b. bei einem beteiligten Unternehmen angestellt, Mitglied von dessen Leitungsorganen oder mit dessen Rechnungsprüfung betraut sind; c. in gerader oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbunden sind mit:1. einer Eigentümerin, einem Eigentümer, einer Halterin, einem Halter, einer Betreiberin, einem Betreiber eines Verkehrsmittels oder einer Verkehrsinfrastruktur, das oder die am Zwischenfall beteiligt oder davon betroffen ist, 2. einer leitenden Angestellten, einem leitenden Angestellten oder einem Mitglied der Leitungsorgane eines beteiligten Unternehmens, 3. einer am Zwischenfall beteiligten oder davon betroffenen Person, 4. einer anderen am Ausgang des Verfahrens interessierten Person; d. aus anderen Gründen in der Sache befangen sind. 2 Sind sie an einem beteiligten Unternehmen beteiligt, so haben sie dies der Leitung des Untersuchungsdienstes zu melden. 3 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet die SUST. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 23 Koordination mit Strafverfolgungs- und Administrativbehörden

1 Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt unabhängig von einem Straf- oder einem Administrativverfahren. 2 Die Strafverfolgungs- und die Administrativbehörden sowie die SUST koordinieren ihre Tätigkeiten. 3 Sie stellen einander Untersuchungsunterlagen wie Auswertungen und Aufzeichnungen unentgeltlich zur Verfügung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren

Die von einer Person im Rahmen einer Sicherheitsuntersuchung erteilten Auskünfte dürfen in einem Strafverfahren nur mit deren Einverständnis verwendet werden.

Art. 25 Zivilluftfahrt: Koordination mit militärischen Instanzen

Sind schweizerische Militärluftfahrzeuge an einem Zwischenfall beteiligt, so koordinieren die Untersuchungsleitung und die zuständigen militärischen Instanzen ihre Tätigkeiten.

Art. 26 Aufnahme von Personalien

Die Strafverfolgungsbehörden und die Verantwortlichen der beteiligten Unternehmen und gegebenenfalls die Flugplatzleitung halten die Namen und Adressen von Personen fest, die sachdienliche Auskünfte geben könnten.

Art. 27 Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht

1 Der Untersuchungsdienst ordnet die nötigen Sicherungsmassnahmen an, insbesondere die Bewachung der Unfallstelle, und entscheidet über die Freigabe der Unfallstelle. Massnahmen der Strafverfolgungsbehörden bleiben vorbehalten. 2 Die Strafverfolgungsbehörden sowie die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen sorgen dafür, dass abgesehen von den zur Sicherung und Rettung notwendigen Arbeiten keine Veränderungen an der Unfallstelle vorgenommen werden. 3 Leichen dürfen nur mit dem Einverständnis des Untersuchungsdienstes sowie der Strafverfolgungsbehörde geborgen werden. In Fällen von offensichtlicher Selbsttötung, von denen ausschliesslich Unternehmen des öffentlichen Verkehrs betroffen sind, ist das Einverständnis des Untersuchungsdienstes nicht erforderlich. 4 Veränderungen an der Unfallstelle sind zu dokumentieren. 5 Bildaufzeichnungen, Tonaufzeichnungen, Funktionszustände der Sicherungseinrichtungen und weitere Daten, die der Klärung der Ursachen und Umstände des Zwischenfalls dienen könnten, sind unverzüglich zu sichern.

Art. 28 Zutritt zur Unfallstelle

1 Bis der Untersuchungsdienst tätig wird, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde, wer Zutritt zur Unfallstelle hat. Danach entscheidet der Untersuchungsdienst im Einvernehmen mit der Strafverfolgungsbehörde. 2 Die für die Sicherungs- und Rettungsarbeiten zuständigen Personen und die Strafverfolgungsbehörden haben ohne Einschränkung Zutritt. 3 Den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Bundesbehörden, den bevollmächtigten Personen eines fremden Staates sowie weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Sicherheitsuntersuchung glaubhaft machen können, ist der Zutritt zu gewähren, wenn dadurch der Gang der Sicherheitsuntersuchung nicht gestört wird. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 29 Untersuchungshandlungen

1 Der Untersuchungsdienst nimmt die notwendigen Untersuchungshandlungen vor. Er kann auf Untersuchungshandlungen verzichten, wenn diese in Bezug auf die zu erwartenden Ergebnisse unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden. 2 Er kann externe Sachverständige mit der Bearbeitung von besonderen Fachfragen beauftragen. 3 Er kann von den beteiligten Unternehmen oder den Organen der Flugsicherung elektronische Aufzeichnungen in einer Form verlangen, in der sie ohne besonderen technischen Aufwand lesbar sind. 4 Die Originale der Aufzeichnungen sind aufzubewahren. Sie dürfen erst mit Bewilligung des Untersuchungsdienstes und der zuständigen Strafbehörde gelöscht werden.

Art. 30 Öffentlicher Verkehr: Unterstützungspflichten der Unternehmen

1 Die beteiligten Unternehmen haben, soweit notwendig und möglich, den Transport von Mitgliedern des Untersuchungsdienstes sowie weiteren an der Sicherheitsuntersuchung mitwirkenden Personen von der nächsten erreichbaren Station bis zur Unfallstelle zu organisieren. 2 Sie haben dem Untersuchungsdienst das für die Untersuchungshandlungen an der Unfallstelle unmittelbar notwendige Personal sowie die technischen Hilfsmittel unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3 Für nachfolgende Untersuchungshandlungen sowie für Versuchsfahrten haben sie die Fahrzeuge, die Infrastruktur, das Personal, die technischen Hilfsmittel und die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 31 Vorladung

1 Der Untersuchungsdienst kann Personen vorladen, die sachdienliche Auskünfte geben können. Form und Inhalt der Vorladung richten sich nach Artikel 201 der Strafprozessordnung (StPO). 2 Die Vorladung wird mindestens drei Tage vor dem festgelegten Termin zugestellt. Bei der Festlegung des Zeitpunkts wird auf die Abkömmlichkeit der vorzuladenden Personen angemessen Rücksicht genommen. 3 In dringenden Fällen oder mit dem Einverständnis der vorzuladenden Person kann von den Anforderungen an Form und Frist abgewichen werden. SR 312.0

Art. 32 Durchsuchungen

1 Der Untersuchungsdienst kann Gegenstände, Aufzeichnungen sowie Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume durchsuchen. 2 Er kann eine Durchsuchung nur mit Einwilligung der berechtigten Person vornehmen; ausgenommen sind Aufzeichnungen. 3 Die Einwilligung der berechtigten Person ist nicht notwendig, wenn Anlass zur Vermutung besteht, dass dem Untersuchungsdienst wesentliche Informationen zur Aufklärung von Zwischenfällen vorenthalten werden. 4 Für die Durchsuchungen gelten die Artikel 245–247 sowie 248 Absätze 1, 2 und 4 StPO. 5 Über ein Entsiegelungsgesuch des Untersuchungsdienstes entscheidet das Bundesverwaltungsgericht innerhalb eines Monats. Der Entscheid ist endgültig. SR 312.0

Art. 33 Beschlagnahmungen

1 Der Untersuchungsdienst kann Unfallgegenstände, deren Bestandteile und weitere sachdienliche Gegenstände beschlagnahmen. 2 Für die Durchführung der Beschlagnahmungen gelten die Artikel 264 Absätze 1 und 3, 265 Absätze 1, 2 und 4, 266 Absätze 1 und 2 sowie 267 Absätze 5 und 6 StPO. SR 312.0

Art. 34 Medizinische Untersuchungen

1 Der Untersuchungsdienst kann Personen, die beim Führen eines beteiligten Verkehrsmittels mitwirkten, medizinisch auf ihren körperlichen oder geistigen Zustand untersuchen lassen. 2 Eingriffe in die körperliche Integrität können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden. 3 Für die Durchführung der Untersuchungen gilt Artikel 252 StPO. SR 312.0

Art. 35 Autopsien

1 Der Untersuchungsdienst lässt in einem Institut für Rechtsmedizin eine Autopsie vornehmen, wenn bei einem Unfall Personen, die beim Führen eines beteiligten Verkehrsmittels mitwirkten, getötet worden oder als Folge des Unfalls später gestorben sind. 2 Er kann die Autopsie von anderen infolge des Unfalls verstorbenen Personen anordnen. 3 Er informiert vorab die zuständige Strafbehörde über die Freigabe der Leiche.

Art. 36 Einholen von Gutachten

1 Der Untersuchungsdienst kann Gutachten einholen. 2 Es gelten die Artikel 182, 183 Absatz 1, 184 mit Ausnahme der Absätze 2 Buchstabe f, 3 und 7, 185 mit Ausnahme der polizeilichen Vorführung in Absatz 4, 187, 189 und 190 StPO. SR 312.0 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 37 Seeschifffahrt: Zwangsmassnahmen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 31–35) finden in der Seeschifffahrt nur insoweit Anwendung, als für sie eine Grundlage im Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 1953 besteht. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). SR 747.30

Art. 38 Freigabe von Unfallgegenständen

Über die Freigabe von Unfallgegenständen oder deren Bestandteilen entscheidet der Untersuchungsdienst. Anordnungen der Strafbehörden bleiben vorbehalten.

Art. 39 Von interessierten Personen und Stellen vorgeschlagene Untersuchungshandlungen

1 Interessierte Personen und Stellen können dem Untersuchungsdienst vorschlagen, bestimmte Untersuchungshandlungen vorzunehmen. 2 Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Untersuchungshandlungen.

Art. 40

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

← Find another law