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Verordnung über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen

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Contents: 62 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Zweck und Gegenstand der Sicherheitsuntersuchung
  3. Art. 3 Zwischenfälle
  4. Art. 4 Öffentlicher Verkehr: Besondere Begriffe
  5. Art. 5 Zivilluftfahrt und Eisenbahnverkehr: Entsprechung von Ausdrücken
  6. Art. 6 Stellung
  7. Art. 7 Zusammensetzung
  8. Art. 8 Untersuchungsdienst
  9. Art. 9 Unabhängigkeit
  10. Art. 10 Aufgaben der SUST
  11. Art. 11 Aufgaben der Leitung des Untersuchungsdienstes
  12. Art. 12 Aufgaben der Meldestelle
  13. Art. 13 Personal des Untersuchungsdienstes
  14. Art. 14 Amtsgeheimnis
  15. Art. 15 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an die Meldestelle
  16. Art. 16 Öffentlicher Verkehr: Meldungen an das BAV
  17. Art. 17 Zivilluftfahrt: Meldungen an die Meldestelle
  18. Art. 18 Seeschifffahrt: Meldungen an die Meldestelle
  19. Art. 19 Meldung an ausländische Behörden
  20. Art. 20 Untersuchungsgegenstand
  21. Art. 21 Einleitung und Einstellung der Sicherheitsuntersuchung
  22. Art. 22 Ausstand
  23. Art. 23 Koordination mit Strafverfolgungs- und Administrativbehörden
  24. Art. 24 Verwendung von Auskünften in Strafverfahren
  25. Art. 25 Zivilluftfahrt: Koordination mit militärischen Instanzen
  26. Art. 26 Aufnahme von Personalien
  27. Art. 27 Sicherungsmassnahmen und Bewachungspflicht
  28. Art. 28 Zutritt zur Unfallstelle
  29. Art. 29 Untersuchungshandlungen
  30. Art. 30 Öffentlicher Verkehr: Unterstützungspflichten der Unternehmen
  31. Art. 31 Vorladung
  32. Art. 32 Durchsuchungen
  33. Art. 33 Beschlagnahmungen
  34. Art. 34 Medizinische Untersuchungen
  35. Art. 35 Autopsien
  36. Art. 36 Einholen von Gutachten
  37. Art. 37 Seeschifffahrt: Zwangsmassnahmen
  38. Art. 38 Freigabe von Unfallgegenständen
  39. Art. 39 Von interessierten Personen und Stellen vorgeschlagene Untersuchungshandlungen
  40. Art. 40
  41. Art. 41 Protokoll
  42. Art. 42 Aktennotiz
  43. Art. 43 Vorbericht
  44. Art. 44 Zwischenbericht
  45. Art. 45 und 46
  46. Art. 47 Abschlussbericht
  47. Art. 48 Sicherheitsempfehlungen
  48. Art. 49 Wiederaufnahme der Untersuchung
  49. Art. 50 Kosten der Sicherheitsuntersuchung
  50. Art. 51 Akteneinsicht
  51. Art. 52 Fristen
  52. Art. 53 Berichte und Zusammenfassungen der SUST
  53. Art. 54 Datenschutz
  54. Art. 54a Öffentlichkeitsgesetz
  55. Art. 55 Statistik
  56. Art. 56 Informationen zur Verhütung von Zwischenfällen
  57. Art. 57 Ausländische Berichte
  58. Art. 58
  59. Art. 59 Aufhebung anderer Erlasse
  60. Art. 60 Änderung anderer Erlasse
  61. Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. September 2024
  62. Art. 61 Inkrafttreten

62 provisions

Art. 41 Protokoll

1 Die Anhörungen von Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können, werden zusammenfassend protokolliert. Die angehörten und die anhörenden Personen unterschreiben die Protokolle. Unterschreibt eine angehörte Person nicht, so ist der Grund dafür im Protokoll anzumerken. 2 Anstelle eines zusammenfassenden Protokolls kann die Anhörung auf Tonträger aufgezeichnet werden. Von der auf Tonträger aufgezeichneten Anhörung wird eine Abschrift erstellt, soweit dies für die Untersuchung notwendig ist. 3 Ort, Datum, Beginn und Ende der Anhörung sind im Protokoll oder auf dem Tonträger festzuhalten.

Art. 42 Aktennotiz

1 Die Untersuchung der Unfallgegenstände, Augenscheine, Massnahmen zur Rekonstruktion des Hergangs des Zwischenfalls, Informationsgespräche und weitere Untersuchungshandlungen werden in Aktennotizen festgehalten. 2 Die Aktennotizen sind mit dem Datum ihrer Erstellung zu versehen und von der Untersuchungsleitung oder der beauftragten Person zu unterzeichnen.

Art. 43 Vorbericht

1 Wird eine Untersuchung eröffnet, erstattet der Untersuchungsdienst einen Vorbericht. Dieser enthält mindestens Angaben über die beteiligten Personen und Verkehrsmittel, den Hergang und die Untersuchungsleitung. 2 Der Vorbericht wird dem beteiligten Personal, den Halterinnen und Haltern, den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Betreiberinnen und Betreibern der beteiligten Verkehrsmittel sowie der für die Aufsicht zuständigen Stelle zur Information zugestellt. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, wird er auch dem zuständigen Departement zugestellt. Für die Nennung von Namen gilt Artikel 54. 3 Die Information der zuständigen ausländischen Behörden und Organisationen richtet sich nach den internationalen Abkommen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 44 Zwischenbericht

1 Der Untersuchungsdienst fasst wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Verhütung von Zwischenfällen von Bedeutung sind und Sofortmassnahmen erfordern könnten, mit den entsprechenden Sicherheitsdefiziten und Sicherheitsempfehlungen in einem Zwischenbericht zusammen. 2 Er stellt den Entwurf des Zwischenberichts den für die Aufsicht zuständigen Stellen sowie den von einer Umsetzung der Sicherheitsempfehlung direkt Betroffenen zur Stellungnahme zu. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, stellt er ihn auch dem zuständigen Departement zu. 3 Er stellt den Entwurf des Zwischenberichts den ausländischen Behörden und Stellen zur Stellungnahme zu, wenn dies nach den internationalen Abkommen vorgesehen ist. 4 Er setzt für die Stellungnahme eine der Dringlichkeit der Sachlage angemessene Frist. 5 Er erstellt nach angemessener Würdigung der Stellungnahmen den Zwischenbericht. 6 Er stellt den Zwischenbericht unverzüglich den Personen und Stellen zu, die bereits dessen Entwurf erhalten haben. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 45 und 46

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 47 Abschlussbericht

1 Der Untersuchungsdienst fasst die Ergebnisse der Untersuchung in einem Abschlussbericht zusammen. 2 Der Abschlussbericht berücksichtigt inhaltlich und strukturell das massgebende internationale Recht und gibt mindestens Auskunft über: a. die beteiligten und die betroffenen Personen, Unternehmen, Verkehrsmittel und Verkehrsinfrastrukturen; b. den Hergang des Zwischenfalls sowie dessen Ursachen und Umstände; c. das Ausmass der Personen- und der Sachschäden; d. die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und der Gutachten. 3 Wurden Sicherheitsdefizite festgestellt, so enthält der Abschlussbericht entsprechende Sicherheitsempfehlungen. Die SUST kann in den Abschlussberichten Sicherheitshinweise an die Unternehmen und Organisationen des betroffenen Verkehrsträgers richten. 4 Der Untersuchungsdienst stellt den Entwurf des Abschlussberichts den direkt Betroffenen und direkt Beteiligten sowie der für die Aufsicht zuständigen Stelle zur Stellungnahme zu. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, stellt er ihn auch dem zuständigen Departement zu. 4bis Er stellt den Entwurf des Abschlussberichts den zuständigen ausländischen Behörden und weiteren Personen und Organisationen zur Stellungnahme zu, wenn dies nach internationalen Abkommen vorgesehen ist. 5 Stellungnahmen können innert 30 Tagen ab Zustellung des Entwurfs des Abschlussberichts eingereicht werden. 6 Der Untersuchungsdienst erstellt nach angemessener Würdigung der Stellungnahmen den Abschlussbericht. 7 Er stellt den Abschlussbericht den Personen und Stellen zu, die bereits den Entwurf des Abschlussberichts erhalten haben. Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 182). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 48 Sicherheitsempfehlungen

1 Die SUST richtet die Sicherheitsempfehlungen an die für die Aufsicht zuständige Stelle. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, informiert sie auch das zuständige Departement. Bei dringlichen Sicherheitsproblemen informiert sie umgehend das zuständige Departement. 1bis Sie richtet Sicherheitsempfehlungen an ausländische Behörden, wenn dies nach internationalen Abkommen vorgesehen ist. 2 Die Adressaten der Sicherheitsempfehlungen unterrichten die SUST periodisch über die Umsetzung der Empfehlungen oder über die Gründe, weshalb sie auf Massnahmen verzichten. 2bis Ist der Adressat eine Bundesbehörde, unterrichtet diese auch das zuständige Departement. 2ter Die SUST nimmt zu den Umsetzungsberichten der Bundesämter Stellung. Sie kann zu den Umsetzungsberichten der Bundesbehörde zuhanden des zuständigen Departements Stellung nehmen. 3 Das zuständige Departement kann Aufträge zur Umsetzung von Empfehlungen an das zuständige Bundesamt richten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 182). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 49 Wiederaufnahme der Untersuchung

Werden innerhalb von zehn Jahren nach Genehmigung des Abschlussberichts neue wesentliche Tatsachen bekannt, so nimmt der Untersuchungsdienst von sich aus oder auf Antrag die Untersuchung wieder auf.

Art. 50 Kosten der Sicherheitsuntersuchung

1 Die Untersuchungskosten können den verursachenden Personen auferlegt werden: a. bei vorsätzlichem Handeln: zu 50–75 Prozent; b. bei grobfahrlässigem Handeln: zu 25–50 Prozent. 2 Die Kosten polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit einem Zwischenfall gelten nicht als Untersuchungskosten, sofern der Untersuchungsdienst diese Aufgaben nicht ausdrücklich den Polizeiorganen aufgetragen hat. 3 Die Kosten für die Bergung und Entsorgung von Luftfahrzeugen trägt die Halterin oder der Halter, unabhängig davon, ob die Bergung zum Zweck der Sicherheitsuntersuchung angeordnet wird. Die Bergungskosten umfassen auch den Transport vom Ereignisort zum Lagerort der SUST sowie den Abtransport oder die Entsorgung nach Freigabe des Wracks. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 51 Akteneinsicht

1 Wird eine Untersuchung durchgeführt, können Akteneinsicht verlangen: a. die vom Untersuchungsverfahren direkt Betroffenen; b. die zuständige Bundesbehörde oder die für die Aufsicht zuständigen Stellen; c. die Strafbehörden; d. die an der Untersuchung beteiligte Personen, die einen fremden Staat repräsentieren. 2 Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen darf die Akteneinsicht beschränkt, verweigert oder aufgeschoben werden, solange das Interesse der Untersuchung nach dieser Verordnung oder einer laufenden anderen Untersuchung es erfordert. 3 Ist die Untersuchung abgeschlossen, so stellt der Untersuchungsdienst die Akten unter Vorbehalt von Artikel 24 auf Verlangen den zuständigen Untersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden für deren Verfahren zur Verfügung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 52 Fristen

1 Sicherheitsuntersuchungen von Zwischenfällen sind innerhalb von 12 Monaten abzuschliessen. 2 Für Zwischenfälle mit Grossluftfahrzeugen oder Seeschiffen gilt eine Frist von 18 Monaten. Als Grossluftfahrzeug gilt ein Luftfahrzeug, das eine höchstzulässige Abflugmasse von mindestens 5700 kg aufweist, in der Lufttüchtigkeitskategorie Standard, Unterkategorie Transport eingeteilt ist oder über mehr als zehn Sitzplätze für Fluggäste und Besatzung verfügt. 3 Kann die Frist nicht eingehalten werden, so meldet die Untersuchungsleitung dies der Leitung des Untersuchungsdienstes und begründet die Verzögerung. Die Leitung des Untersuchungsdienstes setzt eine angemessene Nachfrist. 4 Wird eine Nachfrist gewährt, so entscheidet der Untersuchungsdienst, ob am Jahrestag des Zwischenfalls ein Bericht über den Stand und den Fortgang der Untersuchung und etwaige Sicherheitsprobleme veröffentlicht wird. Er berücksichtigt dabei die Vorschriften des internationalen Rechts sowie die Tragweite des Zwischenfalls. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 182).

Art. 53 Berichte und Zusammenfassungen der SUST

1 Die SUST veröffentlicht die Vor-, Zwischen- und Abschlussberichte. 2 ... 3 Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich eine Zusammenfassung der Sicherheitsempfehlungen und Sicherheitshinweise. Sie berichtet auch über den Stand der Umsetzung der Sicherheitsempfehlungen. 4 Sie veröffentlicht ihre Berichte und Zusammenfassungen im Internet. 5 Sie stellt ihre Berichte und Zusammenfassungen in den jeweiligen Bereichen folgenden Personen und Stellen von Amtes wegen online zu, wenn sie sich vorgängig angemeldet haben: a. den Unternehmen des öffentlichen Verkehrs sowie den entsprechenden Instandhaltungsbetrieben; b. im Bereich der Zivilluftfahrt:1. den Flugbetriebsunternehmen, 2. den Flugschulen, 3. den Unterhaltsbetrieben, 4. den Fluglehrerinnen und Fluglehrern, 5. den Organen der Flugsicherung, 6. den Flugplatzleitungen; c. im Bereich der Seeschifffahrt: den Seereedereien, die Schiffe unter Schweizer Flagge betreiben; d. weiteren Personen und Organisationen, die sich mit Fragen der Flug- oder Verkehrssicherheit befassen; e. den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 54 Datenschutz

1 In den Berichten und Zusammenfassungen der SUST dürfen keine Personen mit Namen genannt werden. 2 Davon ausgenommen sind die Namen der beteiligten Unternehmen, Flugschulen, Unterhalts- und Instandhaltungsbetriebe sowie der Herstellerinnen der beteiligten Verkehrsmittel und ihrer Bestandteile, der Sicherungsanlagen sowie der Infrastrukturen und ihrer Bestandteile

Art. 54a Öffentlichkeitsgesetz

Die SUST und der Untersuchungsdienst sind vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 2004 ausgenommen, soweit sie Daten von natürlichen und juristischen Personen bearbeiten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). SR 152.3

Art. 55 Statistik

1 Die SUST veröffentlicht jährlich Statistiken über die ihr gemeldeten Zwischenfälle. 2 Sie liefert Informationen über die von ihr untersuchten Zwischenfälle: a. im Bereich der Zivilluftfahrt an die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organization, ICAO), die Europäische Zivilluftfahrt-Konferenz (European Civil Aviation Conference, ECAC) und die Europäische Agentur für Flugsicherheit (European Aviation Safety Agency, EASA); b. im Bereich der Seeschifffahrt an die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization, IMO); c. im Bereich der Eisenbahn an die Europäische Eisenbahnagentur (European Union Agency for Railways, ERA). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 182).

Art. 56 Informationen zur Verhütung von Zwischenfällen

Die SUST kann allgemeine sachdienliche Informationen zur Verhütung von Zwischenfällen zusammenstellen und veröffentlichen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 57 Ausländische Berichte

1 Die SUST leitet ausländische Berichte über Zwischenfälle, an denen Verkehrsmittel schweizerischer Unternehmen beteiligt sind, weiter an das zuständige Bundesamt und andere zuständige Behörden des Bundes sowie an alle Unternehmen und Personen, die daran ein Interesse glaubhaft gemacht haben. 2 Sie veröffentlicht die Berichte im Internet.

Art. 58

1 Wer die Meldepflicht nach Artikel 15 Absatz 1 oder 3 verletzt, wird nach Artikel 86 Absatz 3 EBG bestraft. 2 Wer die Meldepflicht nach Artikel 17 Absatz 1 verletzt, wird nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe i LFG bestraft. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 511).

Art. 59 Aufhebung anderer Erlasse

Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: 1. Organisationsverordnung SUST vom 23. März 2011; 2. Unfalluntersuchungsverordnung vom 28. Juni 2000; 3. Verordnung vom 23. November 1994 über die Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen. [AS 2011 4589; 2011 4573 Art. 2 Bst. a] [AS 2000 2103; 2006 4705 Ziff. II 68; 2011 4573 Art. 2 Bst. b, 4575] [AS 1994 3037; 1999 2495; 2011 4573 Art. 2 Bst. c, 4579]

Art. 60 Änderung anderer Erlasse

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. September 2024

Ergebnisse von Untersuchungen zu Zwischenfällen, deren Ereignisdatum vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. September 2024 liegt, können gemäss den zum Zeitpunkt des Ereignisses geltenden Formvorgaben zu Berichten zusammengefasst und publiziert werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. April 2024, in Kraft seit 1. Juli 2024 (AS 2024 182).

Art. 61 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.

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