Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural Systems and Computation» an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich
Diese Rahmenverordnung regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Neural Systems and Computation (Studiengang) an der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (MNF) und am Departement Informationstechnologie
und Elektrotechnik der ETH Zürich (D-ITET).
§ 2 Trägerschaft
1 Die MNF und das D-ITET sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der Universität Zürich
(UZH) angegliedert ist. Leading House ist die UZH.
2 Details zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen
Vereinbarung geregelt.
Ausrichtung des
§ 3 Studiengangs
Der Studiengang vermittelt den Studierenden eine fortgeschrittene wissenschaftliche Bildung und die Fähigkeit, selbstständig
wissenschaftlich zu arbeiten.
§ 4 Titel
1 Die MNF und die ETH Zürich verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel:
«Master of Science UZH ETH in Neural Systems and Computation».
2 Die Verleihung des Titels erfolgt durch die Aushändigung der
unterzeichneten Urkunde.
3 Der Titel wird mit «MSc UZH ETH» abgekürzt.
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§ 5 Studienordnung (Studienreglement)
Die MNF und die ETH Zürich erlassen je eine Studienordnung (an der ETH: Studienreglement) für den Studiengang und stellen
sicher, dass diese miteinander im Einklang stehen und widerspruchsfrei sind. In der Studienordnung werden insbesondere die Zulassungsbedingungen, das Zulassungsverfahren, die Anforderungen für den
Masterabschluss, die Modalitäten der Prüfungen und weitere Leistungsnachweise sowie die Vergabe von ECTS Credits geregelt.
II. Organisation
Programmdirektorin oder
§ 6 Programmdirektor
1 Der Leitungsausschuss bestimmt in Absprache mit der MNF
und dem D-ITET eine Programmdirektorin oder einen Programmdirektor aus dem Kreis der der MNF zugehörigen ordentlichen und
ausserordentlichen Professorinnen und Professoren.
2 Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor ist verantwortlich für die ordnungsgemässe Umsetzung der studienbezogenen
Ordnungen bzw. Reglemente sowie für die operationelle Führung des
Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.
3 Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor ist insbesondere verantwortlich für:
a. Behandlung von Gesuchen im Zusammenhang mit der Erbringung,
Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,
b. Vorschlag an den Leitungsausschuss über die Zulassung der Studierenden,
c. Stellungnahmen zu Rekursen und Einsprachen zuhanden der Prodekanin oder des Prodekans Lehre der MNF.
Programmkoordinatorin
§ 7 oder Programmkoordinator
1 Der Leitungsausschuss wählt aus seinem Kreis eine Programmkoordinatorin oder einen Programmkoordinator.
2 Die Programmkoordinatorin oder der Programmkoordinator ist
Ansprechperson für Studierende des Studiengangs. Sie oder er kann
bei Bedarf die Programmdirektorin oder den Programmdirektor im
Leitungsausschuss vertreten.
Mentorinnen
§ 8 und Mentoren
Mentorinnen und Mentoren sind ausgewählte Professorinnen
und Professoren des Studiengangs sowie eine Auswahl ihrer Oberassistierenden und Wissenschaftlichen Mitarbeitenden, welche sich in
der Lehre in besonderem Masse beteiligen.
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Vertretung
in der MNF
§ 9 und im D-ITET
Die Anliegen des Studiengangs werden vertreten
a. in der MNF: von einer von der MNF ernannten verantwortlichen
Person, die ein stimmberechtigtes Mitglied der MNF ist; diese Aufgabe kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor in
Personalunion ausüben,
b. im D-ITET: von einer vom D-ITET ernannten verantwortlichen
Person, die ein stimmberechtigtes Mitglied des D-ITET ist.
Diese Personen sind Mitglieder des Leitungsausschusses.
§ 10 Leitungsausschuss
1 Der Leitungsausschuss besteht aus mindestens vier Mitgliedern und setzt sich zusammen aus den Mentorinnen und Mentoren
des Studiengangs sowie der jeweiligen Programmdirektorin oder dem
Programmdirektor der MNF und einer seitens des D-ITET bestimmten Person gemäss § 9.
2 Die Amtszeit der Mitglieder des Leitungsausschusses beträgt drei
Jahre. Wiederernennung ist zulässig.
3 Der Leitungsausschuss konstituiert sich selbst (Wahl der/des Vorsitzenden).
4 Entscheide werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefällt. Der Leitungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens
die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die oder der Vorsitzende
hat bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
5 Der Leitungsausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese
nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. Er hat insbesondere
folgende Aufgaben:
a. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,
b. Antrag an die Prodekanin oder den Prodekan Lehre auf Zulassung
der Studierenden zum Studiengang,
c. Vorschläge über Kooperationen zuhanden der Trägerschaft,
d. Marketing für den Studiengang,
e. Ausarbeitung eines Jahresberichtes.
6 Der Leitungsausschuss kann Aufgaben delegieren, insbesondere
im Zusammenhang mit der Vergabe von privaten Institutionen gestifteter Stipendien und der Einwerbung von Drittmitteln.
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III. Module und ECTS Credits
European
Credit Transfer
§ 11 System
1 Alle Studienleistungen werden nach dem Prinzip des European Credit Transfer and Accumulation Systems (ECTS) bewertet. Im
Rahmen eines Vollzeitstudiums sind pro Semester durchschnittlich
30 ECTS Credits zu erwerben.
2 Ein ECTS Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung
von 30 Stunden.
§ 12 Module
1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich kohärente Einheiten, die sogenannten Module (ETH Zürich: Lerneinheiten), gegliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein
Semester.
2 Für jedes bestandene Modul wird eine Anzahl von ECTS Credits
(in ganzen Zahlen) vergeben, die dem für das Bestehen des Moduls
erforderlichen mittleren Aufwand entspricht.
3 Für das Bestehen eines Moduls muss ein expliziter Leistungsnachweis erbracht werden. Die Vergabe von ECTS Credits auf der
Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
4 Der Besuch eines Moduls kann von der Erfüllung von Vorbedingungen abhängig gemacht werden.
§ 13 Modultypen
Es wird unterschieden zwischen
a. Pflichtmodulen, die für alle Studierenden obligatorisch sind (ETH
Zürich: obligatorische Kernfächer),
b. Wahlpflichtmodulen, die in einer vorgegebenen Anzahl aus einer
vorgegebenen Liste auszuwählen sind (ETH Zürich: wählbare
Kernfächer), und
c. Wahlmodulen (ETH Zürich: Wahlfächer), die aus dem Angebot
des Studiengangs frei wählbar sind.
§ 14 Information
Für jedes Modul wird in geeigneter Form bekannt gegeben,
welche Qualifikationen es vermittelt, unter welchen Voraussetzungen
es absolviert werden kann, wie viele ECTS Credits erworben werden
können und welche Leistungen für das Bestehen erforderlich sind.
An- und
§ 15 Abmeldung
1 Für das Absolvieren jedes Moduls ist eine Anmeldung
erforderlich. Die Anmeldung zum Modul enthält auch die Anmeldung
zum Leistungsnachweis. Die Modalitäten werden in geeigneter Form
bekannt gegeben.
2 Die Studierenden können sich nur dann für ein Modul anmelden,
wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die für das betreffende Modul
aufgeführt sind. In begründeten Einzelfällen kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor Ausnahmen bewilligen.
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3 Die Abmeldung von einem Modul ohne Angabe von Gründen ist
nur bis zu dem für das betreffende Modul genannten Termin möglich.
4 Nicht fristgerechte An- und Abmeldungen werden nicht entgegengenommen. In diesen Fällen kann eine Abmeldung nur gemäss § 25
erfolgen.
5 Handelt es sich um Leistungsnachweise an der ETH Zürich oder
an anderen universitären Hochschulen, so gelten für die An- und
Abmeldung die Bestimmungen der betreffenden Hochschule.
ECTS Credits
für gleiche
oder ähnliche
§ 16 Module
Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, so können für das
gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren ECTS Credits angerechnet werden. In Zweifelsfällen entscheidet die Prodekanin
Lehre oder der Prodekan Lehre über die Ähnlichkeit von Modulen.
ECTS Credits
§ 17 für fakultätsfremde Module
Für fakultätsfremde Module und Nebenfächer erfolgt die
Vergabe von ECTS Credits nach den Bestimmungen der betreffenden
Fakultäten bzw. der betreffenden universitären Hochschule. Die Einzelheiten werden in der jeweiligen Studienordnung geregelt.
Mitteilung der
§ 18 Studienresultate
1 Nach Abschluss jedes Semesters erhalten die Studierenden einen Leistungsausweis («Transcript of Records») ihrer bisherigen
Studienleistungen. Dieser enthält eine Aufstellung über alle bisher
absolvierten Module mit den dafür vergebenen ECTS Credits und
Leistungsbewertungen. Er weist sowohl die bestandenen als auch die
nicht bestandenen Module aus.
2 Der Leistungsausweis unterliegt bezüglich der neu ausgewiesenen
Leistungen der Einsprache an das Studiendekanat. Die Einsprache ist
dem Studiendekanat innerhalb von 30 Tagen nach Empfang des Leistungsausweises schriftlich mitzuteilen. Über die Einsprache entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre. Dieser Entscheid unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.
IV. Anrechnung von Leistungen
Anrechnung
§ 19 allgemein
1 Studienleistungen, die während des Masterstudiums an anderen universitären Hochschulen als der UZH oder der ETH Zürich
erbracht werden, kann die Programmdirektorin oder der Programmdirektor nach Rücksprache mit der Prodekanin oder dem Prodekan
Lehre auf Gesuch hin an den Masterabschluss anrechnen, sofern es
sich um gleichwertige Leistungen handelt.
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2 Es können nur ECTS Credits angerechnet werden, deren Erwerb
nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmeldung zum Masterabschluss einerseits und anderseits der letzte Tag des
Semesters, in dem diese ECTS Credits erworben wurden.
3 In begründeten Fällen kann die Prodekanin oder der Prodekan
Lehre die Frist der Anrechnungsdauer verlängern.
4 Die Studierenden haben die dafür notwendigen Unterlagen beizubringen.
5 Weitere Einzelheiten sind in der Studienordnung geregelt.
Anrechnung
vorgängig
erbrachter
§ 20 Leistungen
1 Über die vollständige oder teilweise Anrechnung früher
erworbener ECTS Credits bei einem Universitäts-, einem Fakultäts-
oder einem Fachwechsel entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre.
2 Sämtliche Studierende sind verpflichtet, alle bisher erbrachten
bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang zu deklarieren.
3 Nach der Deklaration entscheiden die Studierenden, ob vorgängig erbrachte Leistungen unter Berücksichtigung der Fehlversuche
entweder gemäss Abs. 1 angerechnet werden oder ob auf eine Anrechnung vollständig verzichtet wird.
4 Für den jeweiligen Masterabschluss können nur ECTS Credits
angerechnet werden, deren Erwerb nicht mehr als acht Jahre zurückliegt. Stichtag ist der Tag der Anmeldung zum Masterabschluss einerseits und anderseits der letzte Tag des Semesters, in dem diese ECTS
Credits erworben wurden.
5 In begründeten Fällen kann die Prodekanin oder der Prodekan
Lehre die Frist der Anrechnungsdauer verlängern.
Anrechnung
von Modulen
§ 21 an den Studienabschluss
1 In jedem Studienprogramm können Studienleistungen im
Umfang von maximal zehn ECTS Credits über die von der jeweiligen
Studienordnung geforderten Studienleistungen hinaus an den Abschluss
angerechnet werden.
2 Für die Anrechnung zusätzlicher Leistungen werden die absolvierten Module grundsätzlich in chronologisch aufsteigender Reihenfolge berücksichtigt.
3 Wenn nicht alle absolvierten Module berücksichtigt werden können, werden bei Modulen, die im selben Semester absolviert wurden,
die von den Studierenden bezeichneten Module an den Abschluss angerechnet.
4 Module, die nicht an einen Abschluss angerechnet werden können,
werden im Academic Record als «nicht angerechnete Leistungen» ausgewiesen.
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Mindestleistungen an
der UZH und
ETH Zürich bei
§ 22 Anrechnung
Wenn Studienleistungen, die an einer anderen Hochschule
oder in einem anderen Studiengang erbracht worden sind, für den Masterabschluss angerechnet werden, so gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bestimmungen von §§ 19 und 20 die folgenden Bedingungen:
a. Mindestens 45 ECTS Credits müssen im Rahmen dieses Studiengangs an der MNF oder an der ETH Zürich erworben werden.
b. Die Masterarbeit muss gemäss den Bestimmungen dieser Rahmenverordnung sowie der Studienordnung angefertigt werden. Die
ECTS Credits für die Masterarbeit können nicht an die gemäss
lit. a erforderlichen ECTS Credits angerechnet werden
V. Leistungsnachweise
§ 23 Leistungsnachweise
1 Ein Modul gilt dann als bestanden, wenn der dazugehörige
Leistungsnachweis mit einer genügenden Note oder mit «bestanden»
bewertet worden ist. ECTS Credits zu einem Modul werden entweder
vollständig oder gar nicht vergeben.
2 Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder
mündlichen Prüfungen, schriftlichen Arbeiten, Vorträgen und Projektresultaten.
3 Die Form des Leistungsnachweises wird von derjenigen universitären Hochschule festgelegt, die das betreffende Modul anbietet.
§ 24 Leistungsbewertung
1 Leistungsnachweise werden benotet oder mit «bestanden»/
«nicht bestanden» bewertet. Welche Leistungsnachweise benotet werden, regelt die Studienordnung.
2 Für benotete Leistungsnachweise werden Noten von 6 bis 1 vergeben, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note
4 oder höher ist genügend. Halb- und Viertelnoten sind zulässig, Halbnotenschritte werden bevorzugt.
3 Werden Teilnoten gebildet, so sind auch diese in Halb- bzw. Viertelnoten anzugeben. Bei der Verrechnung von Teilnoten sind Halb-
bzw. Viertelnotenschritte einzuhalten.
Unvorhersehbare
Verhinderung,
Abbruch und
§ 25 unentschuldigtes Fernbleiben
1 Im Zusammenhang mit Leistungsnachweisen gelten für
Fernbleiben, Unterbruch, Abbruch sowie verspätete oder Nichtabgabe für Leistungsnachweise, die die UZH anbietet, die folgenden
Bestimmungen:
a. Tritt vor Beginn eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der
Prodekanin oder dem Prodekan Lehre unverzüglich ein schriftlich
begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen.
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b. Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während
eines Leistungsnachweises ein, so ist dies der Programmdirektorin
oder dem Programmdirektor oder der Prüfungsaufsicht mitzuteilen und ein Abmeldungsgesuch nachzureichen.
c. Das Abmeldungsgesuch ist spätestens fünf Arbeitstage nach dem
Termin des Leistungsnachweises zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) der Prodekanin oder dem
Prodekan Lehre einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Prodekanin oder der Prodekan Lehre eine Ärztin oder einen Arzt ihres
bzw. seines Vertrauens beiziehen.
d. Die verspätete Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich
auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.
e. Über die Genehmigung eines Abmeldungsgesuchs entscheidet die
Prodekanin oder der Prodekan Lehre. Wird das Gesuch um Abmeldung nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
f. Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.
2 Für Leistungsnachweise an der ETH Zürich oder an anderen universitären Hochschulen gelten die Bestimmungen der betreffenden
Hochschule.
§ 26 Sprache
1 Die Unterrichtssprache des Studiengangs ist Englisch.
2 Die Leistungsnachweise sind in der Regel in der Sprache zu erbringen, in der das betreffende Modul durchgeführt wird.
3 Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Programmdirektorin
oder des Programmdirektors.
4 Vorbehalten bleiben davon abweichende Bestimmungen für Module, die von anderen universitären Hochschulen angeboten werden.
Unredliches
§ 27 Verhalten
1 Unredlich sind insbesondere das Mitbringen unerlaubter
Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während
der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Plagiats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken
der Zulassung zu einem Modul oder zum Studiengang aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.
2 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung zu
einem Modul wird durch die Prodekanin oder den Prodekan Lehre in
Absprache mit dem Leitungsausschuss widerrufen. In diesem Fall gelten die erworbenen ECTS Credits als nicht erbracht.
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3 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung zum
Studiengang wird durch die Akademischen Dienste und die Prodekanin oder den Prodekan Lehre in Absprache mit dem Leitungsausschuss widerrufen. In diesem Fall gelten die erworbenen ECTS Credits
als nicht erbracht.
4 Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die
Prodekanin oder der Prodekan Lehre der MNF den betroffenen Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als ungültig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleichzeitig entscheidet die Prodekanin oder der Prodekan Lehre
aufgrund der Angaben des Leitungsausschusses über die Einleitung
eines Disziplinarverfahrens. Dieses richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen der UZH.
5 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits
erteilt, stellt die Prodekanin Lehre oder der Prodekan Lehre in Absprache mit dem Leitungsausschuss einen Antrag an die Fakultätsversammlung auf Aberkennung des Titels. Bereits ausgestellte Abschlussdokumente werden eingezogen.
Wiederholung
von Modulen
§ 28 und Leistungsnachweisen
Die Bestimmungen zur Wiederholung von Modulen und
Leistungsnachsweisen richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen derjenigen Hochschule, die die jeweiligen Module anbietet.
Wiederholung
von Modulen
§ 29 der UZH
1 Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Wird das Modul wiederholt, kann der Leistungsnachweis nur noch
einmal abgelegt werden.
2 Ein bestandenes Modul kann nicht wiederholt werden.
3 Ist ein Pflichtmodul endgültig nicht bestanden, kann das Studium
in jenen Fächern nicht fortgesetzt bzw. aufgenommen werden, bei
denen dieses Modul ein Pflichtmodul ist.
4 Ist ein Wahlpflichtmodul nach der zulässigen Repetition nicht
bestanden, kann es einmal durch ein anderes Modul aus derselben
Gruppe substituiert werden, wiederum mit der Möglichkeit einer einmaligen Repetition.
5 Wahlmodule können im Rahmen des jeweiligen Lehrangebots
unbeschränkt substituiert werden.
Wiederholung
von Leistungsnachweisen in
Form einer
Modulprüfung
§ 30 an der UZH
1 Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, erhält mit
dem Bescheid die Einladung zur Repetition verbunden mit dem Wahlrecht, entweder den Leistungsnachweis einmal zu repetieren oder das
gesamte Modul einmal zu wiederholen.
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2 Für die Teilnahme an der Wiederholung des Leistungsnachweises
ist eine Anmeldung erforderlich, für welche das Studiendekanat eine
Frist festlegt. Die Anmeldung ist verbindlich.
3 Wird die Wiederholung des Leistungsnachweises nicht bestanden, so gilt das Modul als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall
kann das Modul nicht mehr wiederholt werden
4 Wird die Wiederholung des Leistungsnachweises nicht gewählt
oder kann sie begründet nicht abgelegt werden, so ist das Modul
gemäss § 29 zu wiederholen.
VI. Zulassung
§ 31 Zulassung
1 Die Zulassung zum Masterstudium setzt das Bachelordiplom einer universitären Hochschule oder einen gleichwertigen
Abschluss in der entsprechenden Studienrichtung gemäss Studienordnung voraus.
2 Für die Zulassung von Bachelorabsolventinnen und -absolventen
einer schweizerischen Fachhochschule gelten die Bestimmungen der
Vereinbarung der Hochschulrektorenkonferenzen über die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen sowie der zugehörigen Konkordanzliste. Einzelheiten regelt die Studienordnung.
3 Die fachwissenschaftliche Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei
der MNF. Die formale Zulassung erfolgt auf Bewerbung bei den Akademischen Diensten der UZH.
4 Alle geeigneten Bewerberinnen und Bewerber müssen ein persönliches Interview absolvieren.
5 Die Zulassung wird vom Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse abhängig gemacht.
Zulassung mit
Bedingungen
§ 32 und Auflagen
1 Abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen
der Bewerberin oder des Bewerbers kann die Zulassung vom Nachweis zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig gemacht werden, die vor Eintritt in den Studiengang nachgewiesen werden müssen
(Zulassung mit Bedingungen) oder die während des Masterstudiums
erworben werden müssen (Zulassung mit Auflagen).
2 Wer die Bedingungen nicht innerhalb der bestimmten Fristen
erfüllt, wird zum Studiengang nicht zugelassen oder vom Studiengang
ausgeschlossen.
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§ 33 Zulassungshindernisse
1 Studierende, welche an der UZH oder an anderen Hochschulen definitiv von der Fortsetzung ihres Studiums ausgeschlossen
worden sind, können an der UZH nicht in Studiengänge der gleichen
Studienrichtung eintreten.
2 Ein Studium kann nur in Studienprogrammen aufgenommen werden, die nicht bereits in einem vorangehenden universitären Studium
absolviert wurden und zu einem fachwissenschaftlich äquivalenten
Abschluss auf gleicher Studienstufe geführt haben. Ausgenommen
hiervon ist ein vorgängig abgeschlossenes Nebenfachprogramm. Dieses kann im Zweitstudium als Hauptfachprogramm studiert werden.
VII. Studienstruktur
§ 34 Inhalte
Der Studiengang vermittelt Studierenden eine vertiefte wissenschaftliche Ausbildung und bereitet sie auf eine Forschungstätigkeit
in Gebieten der Neuroinformatik und der systemorientierten Neurowissenschaften vor.
Mentorensystem und
individueller
§ 35 Studienplan
1 Jede Ausbildung im Rahmen des Studiengangs steht unter
der inhaltlichen Beratung und Koordination einer Mentorin oder eines
Mentors gemäss § 8.
2 Die Studierenden müssen bei der Bewerbung um fachwissenschaftliche Zulassung zum Studiengang eine nach Priorität geordnete
Auswahl von zwei Mentorinnen und Mentoren einreichen. Nach erfolgter Zulassung wird ihnen je eine Mentorin oder ein Mentor zugewiesen.
3 Die Mentorin oder der Mentor legt zu Beginn des Masterstudiums gemeinsam mit der Studentin oder dem Studenten einen individuellen Studienplan fest unter Berücksichtigung der von allen Studierenden obligatorisch zu belegenden Pflichtmodule. Zudem begleiten
die Mentorinnen und Mentorinnen die Studierenden während des ganzen Masterstudiums, beobachten ihre Fortschritte und stehen, falls
erforderlich, für Beratungen zur Verfügung.
4 Wollen Studierende die Mentorin oder den Mentor wechseln, so
reichen sie der Programmdirektorin oder dem Programmdirektor einen
begründeten Antrag ein. Die Programmdirektorin oder der Programmdirektor kann einen Antrag ablehnen, sofern dafür triftige Gründe
vorliegen. Für einen Wechsel der Mentorin oder des Mentors gilt überdies:
a. Er ist nur auf Beginn eines Semesters möglich.
b. Er berechtigt nicht zu einer Verlängerung der maximal zulässigen
Studiendauer.
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c. Bei Uneinigkeit zwischen der Programmdirektorin oder dem Programmdirektor und der Studentin oder dem Studenten entscheidet
die Prodekanin oder der Prodekan Lehre der MNF.
Umfang des
Masterstudiums,
§ 36 Höchststudienzeit
1 Für den Masterabschluss müssen insgesamt 90 ECTS Credits erworben werden. Bei einem Vollzeitstudium entspricht dies einer
Richtstudienzeit von 1½ Jahren.
2 Die maximal zulässige Studiendauer beträgt drei Jahre. Wer innerhalb dieser Frist die Bedingungen für den Erwerb des Masterabschlusses nicht erfüllt hat, kann an der MNF und am D-ITET im betreffenden Studiengang keinen Abschluss mehr erwerben und wird endgültig
vom Studiengang abgewiesen. Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann
die Prodekanin oder der Prodekan Lehre der MNF auf Gesuch hin die
Studiendauer verlängern.
Masterarbeit
§ 37 mit Masterprüfung
1 Als Bestandteil des Studiengangs ist eine Masterarbeit zu
verfassen, mit der die Studierenden ihre Fähigkeit zu selbstständiger
wissenschaftlicher Arbeit unter Beweis stellen sollen.
2 Die Masterarbeit kann als wissenschaftliche Arbeit im Umfang
von 45 ECTS Credits oder als verkürzte Masterarbeit (29 ECTS Credits) mit zusätzlichen Semesterarbeiten im Umfang von 16 ECTS Credits verfasst werden.
3 Die Masterprüfung besteht aus einer mündlichen Präsentation
der Masterarbeit.
Durchführung,
Benotung,
§ 38 Wiederholung
1 Die Masterarbeit und die Masterprüfung werden innerhalb eines Moduls absolviert. und mit einer Gesamtnote bewertet. Das
Modul ist bestanden, wenn die Gesamtnote aus Masterarbeit und Masterprüfung mindestens 4 beträgt.
2 Ist die Masterarbeit ungenügend, so kann diese höchstens einmal
wiederholt werden. Im Falle der Wiederholung ist eine neue Arbeit zu
einem neuen Thema zu verfassen. Wenn auch die Wiederholung der
Masterarbeit ungenügend ist, kann die Kandidatin oder der Kandidat
den Mastergrad nicht mehr erwerben.
3 Voraussetzung zur Zulassung zur Masterprüfung ist eine mindestens genügende Masterarbeit. Ist die Masterprüfung ungenügend, so
kann sie höchstens einmal wiederholt werden.
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VIII. Studienabschluss
Antrag zum
§ 39 Masterabschuss
Der Antrag für die Erteilung eines Diploms (Mastergrad)
ist im Studiendekanat einzureichen. Die Prodekanin oder der Prodekan Lehre prüft in Rücksprache mit der Programmdirektorin oder
dem Programmdirektor und dem Leitungsausschuss, ob alle Bedingungen erfüllt sind, und stellt einen Antrag an die Fakultätsversammlung.
§ 40 Masterabschluss
Das Masterstudium ist erfolgreich abgeschlossen, wenn allfällige Auflagen fristgerecht erfüllt sind und unter Einhaltung der in
der Studienordnung genannten Bedingungen insgesamt mindestens
90 ECTS Credits erworben worden sind.
Gewichtete