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Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural Systems and Computation» an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich

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Contents: 47 provisions
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Trägerschaft
  3. § 3 Studiengangs
  4. § 4 Titel
  5. § 5 Studienordnung (Studienreglement)
  6. § 6 Programmdirektor
  7. § 7 oder Programmkoordinator
  8. § 8 und Mentoren
  9. § 9 und im D-ITET
  10. § 10 Leitungsausschuss
  11. § 11 System
  12. § 12 Module
  13. § 13 Modultypen
  14. § 14 Information
  15. § 15 Abmeldung
  16. § 16 Module
  17. § 17 für fakultätsfremde Module
  18. § 18 Studienresultate
  19. § 19 allgemein
  20. § 20 Leistungen
  21. § 21 an den Studienabschluss
  22. § 22 Anrechnung
  23. § 23 Leistungsnachweise
  24. § 24 Leistungsbewertung
  25. § 25 unentschuldigtes Fernbleiben
  26. § 26 Sprache
  27. § 27 Verhalten
  28. § 28 und Leistungsnachweisen
  29. § 29 der UZH
  30. § 30 an der UZH
  31. § 31 Zulassung
  32. § 32 und Auflagen
  33. § 33 Zulassungshindernisse
  34. § 34 Inhalte
  35. § 35 Studienplan
  36. § 36 Höchststudienzeit
  37. § 37 mit Masterprüfung
  38. § 38 Wiederholung
  39. § 39 Masterabschuss
  40. § 40 Masterabschluss
  41. § 41 Gesamtnote
  42. § 42 Abweisung
  43. § 43 Allgemeines
  44. § 44 Diplomurkunde
  45. § 45 Record
  46. § 46 Supplement
  47. § 47 Geltungsbereich

47 provisions

§ 41 Gesamtnote

1 Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet. 2 Die Berechnung allfälliger Fachnoten als auch die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet. 3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend. Endgültige

§ 42 Abweisung

Wer die Wiederholung eines Leistungsnachweises für ein Pflichtmodul nicht besteht oder die maximale Studienzeit überschritten hat, wird endgültig vom Studiengang abgewiesen. IX. Abschlussdokumente

§ 43 Allgemeines

Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement und den Academic Record (Abschlusszeugnis).

§ 44 Diplomurkunde

1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und der Fakultät und die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der UZH und der ETH Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der Fakultät und der Vorsteherin oder des Vorstehers des D-ITET. Sie weist den Abschluss als Joint Degree der UZH und ETH aus. 2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit vorhanden, die Fachnoten sowie das erzielte Prädikat aus. 3 Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird eine englische Übersetzung abgegeben. 415.462.51 Neural Systems and Computation Academic

§ 45 Record

1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Anerkannte Studienleistungen werden im Academic Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat. 2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt. Diploma

§ 46 Supplement

Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. X. Schlussbestimmungen

§ 47 Geltungsbereich

Studierende, die ab dem Herbstsemester 2011 zum Studiengang zugelassen worden sind, werden dieser Rahmenverordnung unterstellt. 1 OS 69, 230; Begründung siehe ABl 2014-03-21. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2014.

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