Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural Systems and Computation» an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich
1 Der Abschluss wird mit einer gewichteten Gesamtnote bewertet. Die benoteten Module fliessen mit dem Gewicht ihrer ECTS
Credits in die gewichtete Gesamtnote ein. Die gewichtete Gesamtnote
wird mit ungerundeten Ausgangswerten berechnet.
2 Die Berechnung allfälliger Fachnoten als auch die der gewichteten Gesamtnote erfolgt exakt, das Ergebnis wird auf eine Nachkommastelle gerundet.
3 Die Notenskala reicht von 1 bis 6, wobei 6 die höchste und 1 die
geringste Note bezeichnet. Note 4 oder höher ist genügend.
Endgültige
§ 42 Abweisung
Wer die Wiederholung eines Leistungsnachweises für ein
Pflichtmodul nicht besteht oder die maximale Studienzeit überschritten hat, wird endgültig vom Studiengang abgewiesen.
IX. Abschlussdokumente
§ 43 Allgemeines
Die Absolventinnen und Absolventen erhalten folgende
Abschlussdokumente: die Diplomurkunde, das Diploma Supplement
und den Academic Record (Abschlusszeugnis).
§ 44 Diplomurkunde
1 Die Diplomurkunde trägt das Siegel der Universität und
der Fakultät und die Unterschriften der Rektorin oder des Rektors der
UZH und der ETH Zürich sowie der Dekanin oder des Dekans der
Fakultät und der Vorsteherin oder des Vorstehers des D-ITET. Sie
weist den Abschluss als Joint Degree der UZH und ETH aus.
2 Die Diplomurkunde weist die gewichtete Gesamtnote und, soweit
vorhanden, die Fachnoten sowie das erzielte Prädikat aus.
3 Sie wird in deutscher Sprache ausgefertigt. Mit der Urkunde wird
eine englische Übersetzung abgegeben.
415.462.51 Neural Systems and Computation
Academic
§ 45 Record
1 Im Academic Record (Abschlusszeugnis) werden alle an
den Abschluss angerechneten sowie die anerkannten, aber nicht an
den Abschluss angerechneten Leistungen mit der jeweiligen Bewertung ausgewiesen; ferner werden die Note und der Titel der Masterarbeit aufgeführt. Anerkannte Studienleistungen werden im Academic
Record als «nicht an den Abschluss angerechnete Leistungen» ausgewiesen. Bei Leistungen, die nicht an der UZH erbracht worden sind,
wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
2 Der Academic Record wird in deutscher Sprache ausgestellt.
Diploma
§ 46 Supplement
Das Diploma Supplement ist eine standardisierte Erläuterung des Studienabschlusses. Es wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
X. Schlussbestimmungen
§ 47 Geltungsbereich
Studierende, die ab dem Herbstsemester 2011 zum Studiengang zugelassen worden sind, werden dieser Rahmenverordnung unterstellt.
1 OS 69, 230; Begründung siehe ABl 2014-03-21.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2014.
Rahmenverordnung über den Joint Degree Masterstudiengang «Neural Systems and Computation» an der Mathematisch- naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Informationstechnologie und Elektrotechnik der ETH Zürich