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4 provisions
§ 1
Mehrweggeschirrpflicht im öffentlichen Raum
1 Wer in der Gemeinde Riehen auf Allmend, in öffentlichen Parkanlagen oder anderen öffentlichen
Flächen der Gemeinde Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss Mehrweggeschirr verwenden.
§ 2
Veranstaltungen auf privatem Grund
1 Wer auf privatem Grund im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung mit mehr als 500 Personen
über die gesamte Veranstaltungsdauer Getränke und Esswaren zum unmittelbaren Verzehr verkauft,
muss Mehrweggeschirr verwenden.
§ 3
Ausnahmen
1 In folgenden Fällen besteht eine Ausnahme von der Mehrweggeschirrpflicht:
a) bei Verwendung von rezyklierbaren Einweggebinden (PET- und Glasflaschen, Alu-
Dosen) für Getränke, wenn ein Abfallkonzept vorliegt und ein Pfandsystem oder ein geeignetes Sammelsystem den Rücklauf der Gebinde und die Rückführung der Wertstoffe
in hohem Masse sicherstellt;
b) in Fällen, bei denen eine Abgabe in Mehrweggeschirr unverhältnismässig erscheint, beispielsweise bei Abgabe auf flachen Kartonunterlagen, Servietten oder Papiertüten;
c) bei Verkäufen an Kleinstveranstaltungen wie z.B. an kleinen Strassenfesten.
§ 4
Abfalleimer vor Verkaufsstellen 3)
1 Wer regelmässig Getränke oder Esswaren in Einwegverpackung zum unmittelbaren Verzehr verkauft, muss während der Öffnungszeiten vor der Verkaufsstelle Abfalleimer aufstellen und die Abfälle
auf eigene Kosten entsorgen.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
1) SG 780.100
2) RiE 111.100
3) Paragraphennummer redaktionell korrigiert
Umwelt / Natur RiE 786.180
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
17.10.2023 01.01.2024 Erlass Erstfassung KB 21.10.2023
Umwelt / Natur RiE 786.180
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 17.10.2023 01.01.2024 Erstfassung KB 21.10.2023