Law

Bereichsvereinbarung über besondere Leistungsbereiche

Schaffhausen (city) · 400.01 · communal act

Ask the law about thisMore laws of Schaffhausen (city)For machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2016-08-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 ffba12a2cebb3240c4350efbc642cca90bed564dee3402e01a651e1eb2ce6ded

Contents: 11 provisions
  1. Art. 1 I. Kompetenzabgrenzung
  2. Art. 2
  3. Art. 3 II. Gemeinsamer Schalter
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Februar 2019) 3
  6. Art. 6 III. Weitere besondere Leistungsbereiche
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 IV. Abgeltung
  11. Art. 11 V. Modalitäten

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

11 provisions

Art. 1 I. Kompetenzabgrenzung

1 Intervention und Sachbearbeitung der Schaffhauser Polizei und der Stadtpolizei erfolgen nach dem Funktionsdiagramm Aufteilung der polizeilichen Obliegenheiten gemäss ADS 98-39. 2 Bei nicht geregelten Fällen, die eine sofortige Intervention erfordern, oder wenn eine Rücksprache aus zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich ist, handelt die zuerst angesprochene Polizei, sofern sie dazu in der Lage ist. Die Zuständigkeit wird nach dem Ereignis zwischen dem zuständigen Kommandomitglied der Schaffhauser Polizei und dem Bereichsleiter Sicherheit und öffentlicher Raum festgelegt.

Propose a change

Art. 2

1 Ausserhalb der Dienstzeiten der Stadtpolizei werden die Kommunalpolizeilichen Aufgaben von der Schaffhauser Polizei vollzogen, Grundsatz Ausserhalb der Dienstzeiten der Stadtpolizei Bereichsvereinbarung über besondere Leistungsbereiche 400.01 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Februar 2019) 2 sofern sie die öffentliche Sicherheit, den Schutz von Personen, den Schutz von Eigentum und das Lärmverbot betreffen. 2 Weitergehende Kontrollen und Einsätze, insbesondere im Bereich Wirtschaftspolizei, erfolgen ausschliesslich bei Unaufschiebbarkeit aufgrund von Anzeigen Dritter gemäss Funktionsdiagramm. Ist ein sofortiges Einschreiten nicht erforderlich, informiert die Schaffhauser Polizei die Stadtpolizei in geeigneter Form bei deren nächstem Dienstbeginn. 3 Für Anlässe, welche die Stadtpolizei bewilligt, stellt sie ihre Erreichbarkeit sicher.

Propose a change

Art. 3 II. Gemeinsamer Schalter

Die Schaffhauser Polizei und die Stadtpolizei betreiben gemeinsam einen zentralen Polizeischalter in der Neuen Abtei an der Beckenstube 1. Das Schalterpersonal bearbeitet in erster Linie Aufgaben, die in den eigenen Aufgabenbereich fallen. Es hilft sich bei Bedarf gegenseitig aus. Ziel ist eine prompte Bedienung der Schalterkunden.

Propose a change

Art. 4

Der gemeinsame Schalter Beckenstube 1 ist werktags von Montag bis Freitag von 07:00 bis 12:00 und 13:45 bis 17:15 Uhr mit jeweils einer Person der Schaffhauser Polizei sowie der Stadtpolizei besetzt. Grundsatz Schalteröffnungszeiten Bereichsvereinbarung über besondere Leistungsbereiche 400.01

Propose a change

Art. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Februar 2019) 3

Die Schaffhauser Polizei übernimmt den Schalterdienst ausserhalb der ordentlichen Öffnungszeiten für kommunalpolizeiliche Aufgaben im Sinne von Art. 2.

Propose a change

Art. 6 III. Weitere besondere Leistungsbereiche

1 Die Verfolgung der Straftatbestände der städtischen Polizeiverordnung obliegt der Stadtpolizei. 2 Ausserhalb der Dienstzeiten der Stadtpolizei leistet die Schaffhauser Polizei Unterstützung zur Verfolgung der Straftatbestände gemäss Art. 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 38, 43, 48 der städtischen Polizeiverordnung, indem sie an die Stadtpolizei rapportiert oder den unmittelbaren Busseneinzug vornimmt.

Propose a change

Art. 7

Ausbildungssequenzen sind auf Stufe Kommandant Schaffhauser Polizei / Bereichsleiter Sicherheit und öffentlicher Raum abzusprechen.

Propose a change

Art. 8

Die Stadtpolizei erbringt für die Schaffhauser Polizei Dienstleistungen für ausserordentliche Signalisierungen, Absperrungen sowie Plakatierungen.

Propose a change

Art. 9

1 Grossveranstaltungen, die voraussehbar verkehrs- oder sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienst zur Folge haben, sind so früh wie möglich miteinander abzusprechen. Die Auflagen der Schaffhauser Polizei müssen zwingend in die Bewilligung für die Veranstalter aufgenommen werden. 2 Die Erteilung von Bewilligungen für Sportveranstaltungen obliegt der Stadt Schaffhausen. Sie hat dabei eine Gefährdungsbeurteilung der Schaffhauser Polizei im Sinne von § 30 der kantonalen Polizeiverordnung einzuholen. 3 Bei grösseren Anlässen, bei denen Einsatzkräfte der Schaffhauser Polizei im Einsatz stehen, liegt die Einsatzleitung und die Informationspflicht für die Bevölkerung bei der Schaffhauser Polizei. Schalterdienst ausserhalb der Schalteröffnungszeiten Verfolgung der städtischen Straftatbestände Aus- und Weiterbildung der kommunalen Polizeiorgane Leistungen der Signalisation Grossveranstaltungen Bereichsvereinbarung über besondere Leistungsbereiche 400.01 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Februar 2019) 4

Propose a change

Art. 10 IV. Abgeltung

Die Leistungen, welche die beiden Polizeien gemäss dieser Vereinbarung für einander erbringen, werden nicht verrechnet.

Propose a change

Art. 11 V. Modalitäten

Diese Bereichsvereinbarung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Für die Vertragsdauer, Änderungen und Auflösung gilt die Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Schaffhauser Polizei mit der Stadtpolzeit (Art. 8). _________________________ Fussnoten: 1) Ersetzt die Bereichsvereinbarungen vom 19. Dezember 2000 betreffend -Schalter (RSS 400.01) -Kompetenzabgrenzung (RSS 400.02) -Interventionen ausserhalb der Dienstzeit der Verwaltungspolizei Schaffhausen (RSS 400.03) -Fotodienst (RSS 400.04) Verrechnungsverzicht Vereinbarungsdauer, Änderung und Auflösung

Propose a change

← Find another law