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11 provisions
Art. 1 I. Kompetenzabgrenzung
1 Intervention und Sachbearbeitung der Schaffhauser Polizei und
der Stadtpolizei erfolgen nach dem Funktionsdiagramm Aufteilung
der polizeilichen Obliegenheiten gemäss ADS 98-39.
2 Bei nicht geregelten Fällen, die eine sofortige Intervention erfordern, oder wenn eine Rücksprache aus zeitlicher Dringlichkeit nicht
möglich ist, handelt die zuerst angesprochene Polizei, sofern sie
dazu in der Lage ist. Die Zuständigkeit wird nach dem Ereignis zwischen dem zuständigen Kommandomitglied der Schaffhauser Polizei und dem Bereichsleiter Sicherheit und öffentlicher Raum festgelegt.
Propose a changeArt. 2
1 Ausserhalb der Dienstzeiten der Stadtpolizei werden die Kommunalpolizeilichen Aufgaben von der Schaffhauser Polizei vollzogen,
Grundsatz
Ausserhalb der
Dienstzeiten der
Stadtpolizei
Bereichsvereinbarung über besondere Leistungsbereiche 400.01
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Februar 2019) 2
sofern sie die öffentliche Sicherheit, den Schutz von Personen, den
Schutz von Eigentum und das Lärmverbot betreffen.
2 Weitergehende Kontrollen und Einsätze, insbesondere im Bereich
Wirtschaftspolizei, erfolgen ausschliesslich bei Unaufschiebbarkeit
aufgrund von Anzeigen Dritter gemäss Funktionsdiagramm. Ist ein
sofortiges Einschreiten nicht erforderlich, informiert die Schaffhauser Polizei die Stadtpolizei in geeigneter Form bei deren nächstem
Dienstbeginn.
3 Für Anlässe, welche die Stadtpolizei bewilligt, stellt sie ihre Erreichbarkeit sicher.
Propose a changeArt. 3 II. Gemeinsamer Schalter
Die Schaffhauser Polizei und die Stadtpolizei betreiben gemeinsam
einen zentralen Polizeischalter in der Neuen Abtei an der Beckenstube 1. Das Schalterpersonal bearbeitet in erster Linie Aufgaben,
die in den eigenen Aufgabenbereich fallen. Es hilft sich bei Bedarf
gegenseitig aus. Ziel ist eine prompte Bedienung der Schalterkunden.
Propose a changeArt. 4
Der gemeinsame Schalter Beckenstube 1 ist werktags von Montag
bis Freitag von 07:00 bis 12:00 und 13:45 bis 17:15 Uhr mit jeweils
einer Person der Schaffhauser Polizei sowie der Stadtpolizei besetzt.
Grundsatz
Schalteröffnungszeiten
Bereichsvereinbarung über besondere Leistungsbereiche 400.01
Propose a changeArt. 5 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Februar 2019) 3
Die Schaffhauser Polizei übernimmt den Schalterdienst ausserhalb
der ordentlichen Öffnungszeiten für kommunalpolizeiliche Aufgaben im Sinne von Art. 2.
Propose a changeArt. 6 III. Weitere besondere Leistungsbereiche
1 Die Verfolgung der Straftatbestände der städtischen Polizeiverordnung obliegt der Stadtpolizei.
2 Ausserhalb der Dienstzeiten der Stadtpolizei leistet die Schaffhauser Polizei Unterstützung zur Verfolgung der Straftatbestände
gemäss Art. 18, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 33, 34, 38, 43,
48 der städtischen Polizeiverordnung, indem sie an die Stadtpolizei
rapportiert oder den unmittelbaren Busseneinzug vornimmt.
Propose a changeArt. 7
Ausbildungssequenzen sind auf Stufe Kommandant Schaffhauser
Polizei / Bereichsleiter Sicherheit und öffentlicher Raum abzusprechen.
Propose a changeArt. 8
Die Stadtpolizei erbringt für die Schaffhauser Polizei Dienstleistungen für ausserordentliche Signalisierungen, Absperrungen sowie
Plakatierungen.
Propose a changeArt. 9
1 Grossveranstaltungen, die voraussehbar verkehrs- oder sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienst zur Folge haben, sind so früh wie
möglich miteinander abzusprechen. Die Auflagen der Schaffhauser
Polizei müssen zwingend in die Bewilligung für die Veranstalter
aufgenommen werden.
2 Die Erteilung von Bewilligungen für Sportveranstaltungen obliegt
der Stadt Schaffhausen. Sie hat dabei eine Gefährdungsbeurteilung der Schaffhauser Polizei im Sinne von § 30 der kantonalen
Polizeiverordnung einzuholen.
3 Bei grösseren Anlässen, bei denen Einsatzkräfte der Schaffhauser Polizei im Einsatz stehen, liegt die Einsatzleitung und die Informationspflicht für die Bevölkerung bei der Schaffhauser Polizei.
Schalterdienst
ausserhalb der
Schalteröffnungszeiten
Verfolgung
der städtischen
Straftatbestände
Aus- und
Weiterbildung
der kommunalen Polizeiorgane
Leistungen der
Signalisation
Grossveranstaltungen
Bereichsvereinbarung über besondere Leistungsbereiche 400.01
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 12. Februar 2019) 4
Propose a changeArt. 10 IV. Abgeltung
Die Leistungen, welche die beiden Polizeien gemäss dieser Vereinbarung für einander erbringen, werden nicht verrechnet.
Propose a changeArt. 11 V. Modalitäten
Diese Bereichsvereinbarung tritt am 01.08.2016 in Kraft. Für die
Vertragsdauer, Änderungen und Auflösung gilt die Vereinbarung
über die Zusammenarbeit der Schaffhauser Polizei mit der Stadtpolzeit (Art. 8).
_________________________
Fussnoten:
1) Ersetzt die Bereichsvereinbarungen vom 19. Dezember 2000 betreffend
-Schalter (RSS 400.01)
-Kompetenzabgrenzung (RSS 400.02)
-Interventionen ausserhalb der Dienstzeit der Verwaltungspolizei
Schaffhausen (RSS 400.03)
-Fotodienst (RSS 400.04)
Verrechnungsverzicht
Vereinbarungsdauer, Änderung und Auflösung
Propose a change