1 Diese Verordnung gilt für die Immobilien im Verwaltungsvermögen des Kantons. Die Direktionen vertreten die ihnen zugeordneten selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.
2 Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
öffentliche Sachen im Gemeingebrauch.
3 Für Immobilien in Fonds, im Finanzvermögen und von der Universität Zürich genutzte Immobilien gilt diese Verordnung nur bei ausdrücklicher Erwähnung.
§ 2 Begriffe
In dieser Verordnung bedeuten
a. Immobilien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten
und Anlagen gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB4, einzelne Gebäudebestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB,
b. Direktionen: Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanzlei einschliesslich der unterstellten Verwaltungseinheiten und Bezirksbehörden,
c. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorhaben, insbesondere
baulicher, vertraglicher, planungsrechtlicher oder flächenorganisatorischer Art, das ein Projekt gemäss lit. d zur Folge haben kann,
d. Projekt: Vorhaben zur Umsetzung einer räumlichen Massnahme
gemäss den Bestimmungen des 3. Abschnitts; unterschieden wird
zwischen baulichen und übrigen Projekten,
e. Instandhaltung: Massnahmen, die keine baulichen Fachkenntnisse
erfordern, sowie Wartung und Pflege zur Bewahrung der Gebrauchstauglichkeit der Immobilie und der zugehörigen technischen Anlagen,
721.1 Immobilienverordnung (ImV)
f. Instandsetzung: räumliche, insbesondere bauliche Massnahmen zur
Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit der
Immobilie und der zugehörigen technischen Anlagen,
g. werterhaltende Investition: Investition mit der die Gebrauchstauglichkeit von bestehenden Immobilien sichergestellt wird und die
nicht zu einer Wertsteigerung durch Standarderhöhung oder Flächenvermehrung führt,
h. wertvermehrende Investition: Investition mit der insbesondere
durch Standarderhöhung oder Flächenvermehrung bzw. Neubau
zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen geschaffen oder die Nutzung
gesteigert wird.
Allgemeine
§ 3 Zuständigkeiten
1 Das Immobilienamt vertritt innerhalb des Kantons und gegenüber Dritten die Interessen des Kantons als Eigentümer sowie als
Mieter und Käufer von Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen. Es steuert insbesondere den Immobilienbestand, führt die Anlagenbuchhaltung sowie die Immobilienerfolgsrechnungen und plant
die Investitionsmittel der Immobilien. Es vertritt den Kanton in enteignungsrechtlichen Verfahren sowie als Verkäufer und Vermieter
von Immobilien.
2 Das Hochbauamt vertritt innerhalb des Kantons und gegenüber
Dritten die Interessen des Kantons als Bauherr in Projekten gemäss
§§ 23–31.
3 Jede Direktion bestimmt eine zentrale Stelle, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung gegenüber dem Immobilienamt und dem Hochbauamt vertritt, soweit diese Verordnung
keine besondere Zuständigkeit bezeichnet.
4 Als Betreiberorganisationen sind das Immobilienamt, die Direktionen und Dritte verantwortlich für den gesetzeskonformen Betrieb
der Immobilien einschliesslich aller dazu gehörenden Anlagen und
Einrichtungen.
Informationspflicht und
§ 4 Stammdaten
1 Die Baudirektion stellt die eigentümer- und bauherrenseitigen Informationen den Direktionen zur Verfügung, die diese zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Die Direktionen stellen der Baudirektion die Informationen über
Nutzung und Betrieb zur Verfügung, welche die Baudirektion zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
3 Das Immobilienamt führt die Stammdaten der Immobilien und
sichert deren Qualität. Die Betreiberorganisationen melden dem Immobilienamt Veränderungen der Stammdaten.
Immobilienverordnung (ImV) 721.1
Vorgehen bei
§ 5 Uneinigkeit
Bei Uneinigkeit zwischen einer Direktion und der Baudirektion entscheidet der Regierungsrat aufgrund eines Antrags der Baudirektion und einer Stellungnahme der Direktion.
§ 6 Immobilienhandbuch
1 Die Baudirektion erarbeitet unter Einbezug der Direktionen ein Immobilienhandbuch zu dieser Verordnung.
2 Der Regierungsrat legt das Handbuch fest.
2. Abschnitt: Steuerung
A. Allgemeine Vorgaben
Leitbild
Immobilien und
Immobilienstrategie des
§ 7 Kantons
1 Das Immobilienamt erstellt bzw. überprüft alle vier Jahre
unter Beizug der Direktionen das Leitbild Immobilien und die Immobilienstrategie des Kantons. Diese enthalten die strategische Ausrichtung der Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen einschliesslich der Immobilien in Fonds und der Universität Zürich für die
nächsten 20 bis 30 Jahre.
2 Der Regierungsrat legt das Leitbild Immobilien und die kantonale Immobilienstrategie fest.
§ 8 Standards
1 Die Baudirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den Direktionen Standards für vergleichbare Immobilien, Nutzungsarten oder
Leistungsbereiche insbesondere zu den Kategorien Flächen, Bau und
Bewirtschaftung.
2 Der Regierungsrat legt die Standards fest.
3 Von den Standards darf nur aus wichtigen Gründen abgewichen
werden, insbesondere bei massgeblicher Beeinträchtigung der Umsetzung der gesetzlichen Aufträge und aus überwiegenden wirtschaftlichen, denkmalpflegerischen, städtebaulichen, bau- oder sicherheitstechnischen Gründen.
B. Immobilienplanung
§ 9 Bedarfsplanungen
1 Jede Direktion führt auf der Grundlage ihrer Leistungsentwicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit
Ausblick auf mindestens 20 Jahre.
2 Das Immobilienamt führt für die Immobilien des Verwaltungs-
und Finanzvermögens im Eigentum des Kantons die Instandsetzungsplanung für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre.
721.1 Immobilienverordnung (ImV)
3 Die Betreiberorganisationen führen für die von ihnen betriebenen Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen und in Fonds
die Instandhaltungsplanung.
Strategisches
§ 10 Flächenmanagement
Das Immobilienamt führt das strategische Flächenmanagement der Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen. Dieses
enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderungen, die Laufzeiten der Mietverträge, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen.
Immobilienspezifische
§ 11 Strategien
Das Immobilienamt entwickelt mit den betroffenen Direktionen nach Bedarf immobilienspezifische Strategien pro Portfolio, Teilportfolio oder Objekt im Verwaltungs- und Finanzvermögen sowie in
Fonds. Diese Strategien legen auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben, der Bedarfsplanungen und des strategischen Flächenmanagements die Entwicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und
Massnahmen fest.
Bestellung von
räumlichen
§ 12 Massnahmen
1 Benötigt eine Direktion eine räumliche Massnahme, erarbeitet sie zuhanden des Immobilienamts eine Bestellung. Die Bestellung enthält insbesondere
a. Ausgangslage und Problemstellung,
b. Raumbedürfnis, zeitlicher Bedarf und Rahmenbedingungen,
c. Nachweis, dass der Bedarf nicht durch eigene organisatorische Massnahmen oder eine Nutzungsoptimierung gedeckt werden kann,
d. mögliche Lösungsansätze,
e. beanspruchbare Staatsbeiträge und Beiträge Dritter,
f. Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.
2 Das Immobilienamt prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit
mit der Immobilienstrategie des Kantons, den kantonalen Standards
und den immobilienspezifischen Strategien. Es kann die Bestellung
zur Überarbeitung an die Direktion zurückweisen.
Projektauftrag
§ 13 und Vorstudienkredit
1 Das Immobilienamt erarbeitet den Projektauftrag in Zusammenarbeit mit der Direktion und bei baulichen Projekten mit dem
Hochbauamt. Dieser umfasst insbesondere
a. Lösungsansatz und Projektart,
b. Vereinbarkeit mit dem Planungsrecht,
c. zeitliche Umsetzung,
d. voraussichtlichen Kostenrahmen für die Bereitstellung,
e. Wirtschaftlichkeit und voraussichtliche finanzielle Auswirkungen
nach der Bereitstellung,
f. Chancen und Risiken,
Immobilienverordnung (ImV) 721.1
g. Abstimmung mit räumlichen Massnahmen und Projekten anderer
Direktionen,
h. für bauliche Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio.
Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektierung, Ausschreibung und Realisierung.
2 Das Immobilienamt erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit
bzw. die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewilligung die Bereitstellung aus.
Besondere
§ 14 Kompetenzen
1 Das Immobilienamt kann insbesondere zur Instandsetzung
ohne vorgängige Bestellung Projektaufträge auslösen.
2 Es löst Projektaufträge für räumliche Massnahmen bezüglich Immobilien im Finanzvermögen ohne vorgängige Bestellung aus.
§ 15 b. Betreiberorganisationen
1 Die Betreiberorganisation kann, in Abweichung von §§ 12
und 13, räumliche Massnahmen mit aktivierbaren Kosten von je höchstens Fr. 300 000 auslösen. Ausgenommen sind Vorhaben, die ein baurechtliches Bewilligungsverfahren erfordern, und Vorhaben an Schutzobjekten.5
2 Sie kann damit das Hochbauamt oder externe Dienstleistende
beauftragen. Ist der Beizug von Fachplanenden notwendig, wird das
Hochbauamt beauftragt.
3 Bevor die Betreiberorganisation den Auftrag erteilt, beantragt sie
die notwendigen Investitionsmittel beim Immobilienamt.
§ 16 c. Fondsverantwortliche
Für Immobilien in Fonds beauftragen die jeweiligen Fondsverantwortlichen in Abweichung von §§ 12 und 13
a. das Hochbauamt für bauliche Projekte,
b. das Immobilienamt für übrige Projekte.
§ 17 d. Sozialamt
Das Sozialamt schliesst Mietverträge für Asylunterkünfte
mit Dritten in Abweichung von §§ 12 und 13 selbstständig ab und trägt
die Mietkosten.
§ 18 Planungsliste
1 Das Immobilienamt führt eine Planungsliste für zwölf Jahre
mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält
a. Projekte mit bewilligten Objektkrediten,
b. Projekte mit bewilligten Projektierungskrediten,
c. erteilte Projektaufträge und Aufträge gemäss §§ 13–16,
d. Bestellungen,
e. im Rahmen der Strategien und Bedarfsplanungen ersichtliche räumliche Massnahmen.
2 Die Planungsliste kann von den Direktionen eingesehen werden.
a. Immobilienamt
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§ 19 Planungsübersicht
1 Das Immobilienamt erstellt aufgrund der Planungsliste
und der Planungsliste der Universität Zürich in Abstimmung mit dem
Hochbauamt und den Direktionen jährlich eine Planungsübersicht.
Diese enthält die Projekte und räumlichen Massnahmen nach Massgabe des Höchstbetrags der Investitionsausgaben für Immobilien gemäss § 21.
2 In der Planungsübersicht wird wie folgt priorisiert:
a. Projekte mit bewilligten Objektkrediten,
b. Projekte mit bewilligten Projektierungskrediten,
c. Projekte mit bewilligten Vorstudienkrediten und freigegebenen
Projektaufträgen.
Langfristige,
strategische
§ 20 Immobilienplanung
1 Das Immobilienamt erstellt jährlich eine langfristige, strategische Planung über die Immobilien des Kantons und seiner öffentlich-rechtlichen Anstalten einschliesslich der Universität Zürich und
der Immobilien der Fonds im Verwaltungsvermögen. Diese enthält
insbesondere
a. Übersicht des Immobilienbestands mit Flächen- und Kostenkennzahlen sowie Angaben zur Einhaltung der Standards,
b. Planungsübersicht für zwölf Jahre bezüglich
1. der Projekte und räumlichen Massnahmen,
2. der bewilligten und geplanten Investitionskosten für Immobilien,
3. der Aufteilung der Investitionskosten für Immobilien in werterhaltende und wertvermehrende Investitionen.
2 Der Regierungsrat beschliesst die langfristige, strategische Immobilienplanung auf Antrag der Baudirektion gleichzeitig mit der Festlegung des Budgets und des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF). Er legt sie dem Kantonsrat mit dem Budgetentwurf zur
Genehmigung vor.
C. Finanzplanung
Budgetentwurf
§ 21 und KEF
Der Regierungsrat legt den Höchstbetrag der Investitionsausgaben für Immobilien im Verwaltungsvermögen, einschliesslich dessen Fonds und der Universität Zürich, in den Richtlinien zu KEF und
Budget auf Antrag der Finanzdirektion fest.
a. Höchstbetrag
Investitionsausgaben
Immobilien
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§ 22 b. Mittelallokation
1 Das Immobilienamt nimmt in den Budgetentwurf und KEF
auf:
a. zulasten der Leistungsgruppe Liegenschaften Verwaltungsvermögen: die Investitionsausgaben und Investitionsbeiträge Dritter für
Immobilien und die Beträge für Vorstudien,
b. zulasten der Leistungsgruppe Immobilienamt: die für seine Aufgaben der Immobilienplanung benötigten Beträge.
2 Die Direktionen nehmen zulasten ihrer Leistungsgruppen in den
Budgetentwurf und KEF auf:
a. die Beträge für die nutzungs- bzw. betriebsseitigen Aufgaben bezüglich der Bedarfsplanungen, der immobilienspezifischen Strategien
und für die Bestellungen,
b. die vom Immobilienamt zu verrechnenden Nutzungskosten.
3 Die Fondsverantwortlichen nehmen zulasten der entsprechenden
Leistungsgruppe des Fonds in den Budgetentwurf und KEF auf:
a. die Investitionsausgaben und Investitionsbeiträge Dritter für Immobilien in Fonds,
b. die in der Erfolgsrechnung notwendigen Beträge.
3. Abschnitt: Bereitstellung
A. Bauliche Projekte
§ 23 Vorstudien
1 Das Hochbauamt entwickelt das Projekt auf der Grundlage des Projektauftrags in Zusammenarbeit mit dem Immobilienamt
und der bestellenden Direktion weiter. Es erfüllt insbesondere folgende
Aufgaben:
a. Nachweis der baulichen und rechtlichen Machbarkeit,
b. Durchführung eines Auswahlverfahrens für Planungsleistungen,
c. Ermittlung der voraussichtlichen Kosten des Projekts und des Kreditbedarfs für die Projektierungsphase,
d. Erarbeitung des Projektpflichtenhefts und der Projektorganisation
für die Phasen Projektierung, Ausschreibung und Realisierung.
2 Die bestellende Direktion bestimmt die funktionalen und betrieblichen Anforderungen und prüft diesbezüglich die Machbarkeit des
Projekts.
3 Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Franken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 bedarfsgerecht angepasst.
a. Aufgaben
721.1 Immobilienverordnung (ImV)
§ 24 b. Freigabe
Das Immobilienamt entscheidet in Abstimmung mit der bestellenden Direktion aufgrund der Ergebnisse der Vorstudienphase
über die Freigabe des Projekts für die nächste Phase.
§ 25 c. Projektierungskredit
Das Immobilienamt erstellt den Kreditantrag für die Projektierung (Projektierungskredit).
§ 26 Projektierung
1 Das Hochbauamt entwickelt das Projekt in Zusammenarbeit mit der Projektorganisation bis zur Baureife. Es erfüllt folgende
Aufgaben:
a. Erarbeitung des Vorprojekts mit Kostenschätzung unter Optimierung des Projekts, insbesondere hinsichtlich der Konzeption und
der Wirtschaftlichkeit,
b. Erarbeitung des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen
Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs,
c. Führung der Termin- und Kostenplanung sowie des Projektänderungsmanagements und periodische Erstellung von Statusberichten,
d. Ausweis des Anteils der werterhaltenden und wertvermehrenden
Kosten.
2 Die Vertretung der bestellenden Direktion in der Projektorganisation prüft das Vor- und das Bauprojekt insbesondere aus betrieblicher Sicht.
3 Die Vertretung des Immobilienamts in der Projektorganisation
prüft das Vor- und das Bauprojekt aus der Sicht des Eigentümers, insbesondere hinsichtlich der langfristigen Wirtschaftlichkeit.
4 Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Franken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1–3 bedarfsgerecht angepasst.
§ 27 b. Freigabe
Die gemäss Projektorganisation Zuständigen entscheiden
jeweils über die Freigabe des Projekts für die nächste Teilphase der
Projektierung und für die Phase Ausschreibung und Realisierung.
§ 28 c. Objektkredit
Das Immobilienamt erstellt den Kreditantrag für die Ausschreibung und Realisierung des Projekts (Objektkredit).
Ausschreibung
§ 29 und Realisierung
1 Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit der Projektorganisation insbesondere folgende Aufgaben:
a. Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung,
b. Durchführung der Ausschreibung,
c. Erarbeitung des Ausführungsprojekts,
d. Erstellung des Bauwerks,
e. Abnahme des Bauwerks,
a. Aufgaben
a. Aufgaben
Immobilienverordnung (ImV) 721.1
f. Führung der aktuellen Projektdaten, der Termin- und Kostenplanung sowie des Projektänderungs- und Reservemanagements und
periodische Erstellung von Statusberichten,
g. Inbetriebnahme des Bauwerks mit dem Immobilienamt und der
Betreiberorganisation,
h. Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwendigen Objektdokumentation an das Immobilienamt,
i. Erstellung der Projektdokumentation und der Bauabrechnung,
Durchführung der Garantieabnahme sowie der Mängelbehebung,
j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Projekten zuhanden des Immobilienamts.
2 Die Vertretungen der bestellenden Direktion und des Immobilienamts in der Projektorganisation können die Ausschreibungsunterlagen prüfen und an der Abnahme des Bauwerks teilnehmen.
3 Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Franken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1 bedarfsgerecht angepasst.
b. Kreditkontrolle und
§ 30 -abrechnung
Das Immobilienamt ist für die Kreditkontrolle und die Vorbereitung der Kreditabrechnung zuständig.
Immobilien
im Finanzvermögen
§ 31 und in Fonds
1 Die Bestimmungen für bauliche Projekte gelten auch für
Immobilien im Finanzvermögen. Bestellende Direktion ist die Baudirektion, vertreten durch das Immobilienamt.
2 Die Bestimmungen für bauliche Projekte gelten für Immobilien
in Fonds sinngemäss. Die dem Immobilienamt und der bestellenden
Direktion zugewiesenen Aufgaben werden durch die Fondsverantwortlichen wahrgenommen.
§ 32 B. Übrige Projekte
Das Immobilienamt ist zuständig für die Planung und Umsetzung der übrigen Projekte für Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen sowie in Fonds, insbesondere für planungsrechtliche Massnahmen, Standortevaluationen und Grundstückgeschäfte sowie für
Mieten von Immobilien Dritter und bedeutende Belegungsänderungen. Ausgenommen ist die Miete von Asylunterkünften.
721.1 Immobilienverordnung (ImV)
4. Abschnitt: Bewirtschaftung
A. Nutzung
§ 33 Nutzungsvereinbarung
1 Das Immobilienamt schliesst mit jeder Direktion eine Vereinbarung über die Nutzung der Immobilien ab. Diese regelt insbesondere
a. die Art und Dauer der Nutzung der Immobilien,
b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten,
c. die betroffenen Flächen,
d. die Modalitäten der Verrechnung der Nutzungskosten und der Kündigung.
2 Der Regierungsrat beschliesst einheitliche Vorgaben für die Nutzungsvereinbarungen.
§ 34 Nutzungskosten
1 Die Nutzungskosten für die Immobilien bestehen aus
a. den Raumkosten: Kapitalfolgekosten, Instandhaltungskosten, Abgaben und Beiträge der Immobilien im Eigentum des Kantons bzw.
Mietzins der von Dritten gemieteten Immobilien,
b. den Nebenkosten: tatsächlich anfallende, allgemeine Betriebskosten der Immobilien,
c. den nutzerseitigen Betriebskosten: tatsächlich anfallende, nutzerspezifische Betriebskosten gemäss Betreiberauftrag.
2 Das Immobilienamt bildet aus Flächen der gleichen Nutzungsart
Gruppen. Es bestimmt die Raumkosten pro Gruppe und gemäss Zustandswert zuhanden des Antrags der Finanzdirektion an den Regierungsrat zur Festlegung in den Richtlinien zu KEF und Budget.
§ 35 b. Verrechnung
1 Das Immobilienamt verrechnet die Nutzungskosten der
Immobilien vierteljährlich zulasten der Buchungskreise. Aus wichtigen
Gründen kann die Verrechnung zulasten einer anderen Einheit erfolgen. Die Nutzungskosten enthalten anteilmässig die Kosten für mehrfach genutzte und allgemeine Flächen.
2 Für gemietete Immobilien, die das Amt für Arbeit6 nutzt und die
vom Bund refinanziert werden, verrechnet das Immobilienamt der
Volkswirtschaftsdirektion die tatsächlichen Mietzinsen und Nebenkosten gemäss Mietvertrag.
3 Von der Verrechnung ausgenommen sind die Mietzinsen und
Nebenkosten gemäss Mietvertrag für vom Sozialamt gemietete Asylunterkünfte.
a. Zusammensetzung und
Festlegung
Immobilienverordnung (ImV) 721.1
B. Betrieb
§ 36 Betreiberauftrag
1 Das Immobilienamt bestimmt zusammen mit der betreffenden Direktion die jeweils zuständige Betreiberorganisation.
2 Das Immobilienamt schliesst mit der Betreiberorganisation eine
Vereinbarung ab. Diese regelt
a. den Betrieb der Immobilie,
b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten,
c. die Leistungsabgeltung.
3 Das Immobilienamt kann mit einer Verwaltungseinheit eine Vereinbarung für eine Gruppe von Betreiberorganisationen abschliessen.
4 Der Betrieb der Immobilien umfasst insbesondere
a. Reinigung und Pflege,
b. Versorgung und Entsorgung,
c. Instandhaltung,
d Kontroll- und Sicherheitsdienste.
§ 37 Verrechnung
Die Betreiberorganisationen verrechnen die tatsächlich anfallenden Betriebskosten für die Leistungen gemäss Betreiberauftrag
dem Immobilienamt.
§ 38 Sonderleistungen
Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten
können auf eigene Kosten mit der Betreiberorganisation Sonderleistungen für den Betrieb ausserhalb des Betreiberauftrags vereinbaren.
Übertragung
§ 39 an Dritte
Die Betreiberorganisation kann die Erbringung ihrer Leistungen Dritten übertragen.
C. Koordinierte Beschaffung
§ 40 Rahmenverträge
1 Das Immobilienamt schliesst mit Dritten Rahmenverträge
für Dienstleistungen und Güter der Bewirtschaftung ab.
2 Das Immobilienamt überprüft mindestens alle fünf Jahre die
Dienstleistungen und Güter mit Bezugspflicht auf ihre Wirtschaftlichkeit und Qualität.
Bezugsrecht