§ 41 und -pflicht
1 Die Direktionen bzw. deren Betreiberorganisationen sind verpflichtet, die vom Immobilienamt koordiniert beschafften Dienstleistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu beziehen. 2 Über Ausnahmen von der Bezugspflicht beschliesst der Regierungsrat. 721.1 Immobilienverordnung (ImV) 3 Die öffentlich-rechtlichen Anstalten einschliesslich der Universität Zürich und die Fondsverantwortlichen bzw. deren Betreiberorganisationen sind berechtigt, die vom Immobilienamt koordiniert beschafften Dienstleistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu beziehen. 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen