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Tourismusgesetz

Zug · 944.1 · statute

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Der Kanton fördert zur Aufwertung des Lebens- und Wirtschaftsraums Zug einen sanften Tourismus. Dabei stehen die Bedürfnisse der einheimischen Bevölkerung in den Bereichen Erholung und Freizeit sowie der Geschäftstourismus im Vordergrund.

§ 2

Beiträge 1 Der Kanton kann Beiträge ausrichten an: a) Kantonale, regionale oder schweizerische Tourismus- und Tourismusmarketingorganisationen und -institutionen; b) * eidgenössisch konzessionierte Transportunternehmungen an die ungedeckten Kosten von Angeboten im Tourismusbereich; c) Betreiberinnen und Betreiber von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Angeboten im kantonalen Tourismusbereich; d) Organisatorinnen und Organisatoren von Tourismusanlässen mit zumindest kantonaler Ausstrahlung. 2 Beiträge nach Abs. 1 setzen eine angemessene Leistung der interessierten Kreise oder Gemeinwesen voraus. An deren Leistung können Beiträge Dritter angerechnet werden. 1) BGS 111.1 GS 27, 763 1 944.1

§ 3

Leistungsvereinbarung 1 Beiträge gemäss § 2 Bst. a und c werden grundsätzlich auf der Basis von Leistungsvereinbarungen gewährt, welche mindestens die Grundzüge der zu erbringenden Leistung, die Entschädigung sowie Art und Umfang des Controllings enthalten.

§ 4

Verfahren 1 Mit dem Gesuch um Gewährung von Beiträgen sind die notwendigen Basisdaten und Konzepte einzureichen, Bewilligungen nachzuweisen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 5

Zug Tourismus 1 Der Kanton leistet an die Finanzierung des Vereins «Zug Tourismus» einen jährlichen Beitrag. 2 «Zug Tourismus» verwendet den Betrag gemäss der Leistungsvereinbarung für den Betrieb einer kantonalen Tourismusanlaufstelle in Zug und für das Basismarketing. 3 Erbringt «Zug Tourismus» die Dienstleistung gemäss Abs. 2 nicht mehr, kann der Beitrag an eine andere Organisation ausgerichtet werden, sofern diese die Voraussetzung gemäss Abs. 2 erfüllt.

§ 6

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Förderung des Fremdenverkehrs vom 17. April 19752) aufgehoben.

§ 7

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung. Es tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. * 2) GS 20, 565 944.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 27.03.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 27, 763 26.11.2009 06.02.2010 § 7 Abs. 1 geändert GS 30, 427 25.11.2010 01.01.2012 § 2 Abs. 1, b) geändert GS 31, 41 944.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 27.03.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 27, 763 § 2 Abs. 1, b) 25.11.2010 01.01.2012 geändert GS 31, 41 § 7 Abs. 1 26.11.2009 06.02.2010 geändert GS 30, 427

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