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Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und dem Stadtrat Schaffhausen über die Zusammenarbeit zwischen der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen (Zusammenarbeitsvereinbarung)

Schaffhausen · 354.211 · other

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 c) die Auflösung
  5. Art. 5 durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden
  6. Art. 6 Kanton Schaffhausen 354.211
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Zweck 1 Zur Optimierung der polizeilichen Aufgabenerfüllung sollen Aktivitäten der Schaffhauser Polizei und der Verwaltungspolizei Schaffhausen koordiniert werden und bei Bedarf Leistungen gegenseitig bezogen oder übertragen werden können.

Art. 2

Grundsätze 1 Die Schaffhauser Polizei und die Verwaltungspolizei Schaffhausen helfen sich im Rahmen ihrer Aufgaben und Möglichkeiten gegenseitig aus. 2 Sie orientieren sich gegenseitig über alle Begebenheiten, welche die Ausübung ihrer Pflichten betreffen können, und koordinieren die zu treffenden Massnahmen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 354.211 Kanton Schaffhausen 3 Leistungen in der Kompetenz eines Vertragspartners können im Rahmen der Gesetzgebung und nach Massgabe der polizeilichen Bedürfnisse vom anderen Vertragspartner bezogen oder an diesen übertragen werden. 2 Bezug und Übertragung von Leistungen

Art. 3

Vereinbarungen über besondere Leistungsbereiche 1 Die Übertragung oder der Bezug von Leistungen wird, namentlich wenn es um umfangreiche oder häufige Leistungen geht, grundsätzlich in Anhängen zu dieser Vereinbarung geregelt. 2 Diese Bereichsregelungen sind Bestandteil der Vereinbarung, unterstehen jedoch besonderen Bestimmungen in Bezug auf Erlass, Änderung und Kündigung. 3 Bereichsregelungen enthalten mindestens Vorschriften über: a) Art und Umfang der Leistungen b) die Finanzierung

Art. 4 c) die Auflösung

Nicht geregelte Leistungen 1 Für den Bezug von Leistungen, die nicht in Anhängen geregelt werden, gilt Folgendes: a) Die Leistungen können einzelfallweise nach Absprache bezogen werden durch die Kommandomitglieder der Schaffhauser Polizei und die Leitung der Verwaltungspolizei Schaffhausen b) Anfragen sind zu richten bei der Schaffhauser Polizei an die Kommandomitglieder, bei der Verwaltungspolizei Schaffhausen an die Leitung c) Die Leistungen werden abgegolten durch einen Stundenansatz von Fr. 70.00 und Entschädigung der Auslagen. Der Stundenansatz kann

Art. 5 durch die zuständigen Stellen gemäss Art. 5 angepasst werden

Zuständigkeiten 1 Der Abschluss und die Änderung von Bereichsregelungen sowie die Anpassung der Ansätze gemäss Art. 4 lit. c stehen dem zuständigen Departement und dem zuständigen Referat zu.

Art. 6 Kanton Schaffhausen 354.211

Grundsatz der gegenseitigen Verrechnung 1 Bezogene oder übertragene Leistungen werden jeweils Ende des Jahres verrechnet und nach Möglichkeit durch Gegenleistungen abgegolten. 2 Die Jahres-Schlussabrechnungen erfolgen jeweils bis 10. Januar. 3 Die Vertragspartner liefern sich gegenseitig alle notwendigen Angaben. 3 Rechtsschutz

Art. 7

Rechtsschutz 1 Lassen sich Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht gütlich beilegen, so ist das Obergericht als Schiedsgericht anzurufen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist sinngemäss anzuwenden. 4 Schlussbestimmungen

Art. 8

Vertragsdauer, Änderung und Auflösung 1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. 2 Sie kann von den Vertragspartnern jederzeit einverständlich geändert werden. 3 Sie kann von den Vertragspartnern unter Beachtung einer halbjährigen Kündigungsfrist jeweils auf Ende eines Jahres gekündigt werden. 4 Gleiches gilt für die Bereichsregelungen, soweit diese keine besonderen Bestimmungen enthalten. Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 5.

Art. 9

Inkrafttreten und Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2001 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2001, S. 85. 354.211 Kanton Schaffhausen 3 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung wird die Vereinbarung betreffend die Zusammenarbeit zwischen der Kantons- und der Stadtpolizei Schaffhausen vom 15. August 1989 aufgehoben. Kanton Schaffhausen 354.211 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 19.12.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung Abl. 2001, S. 85 354.211 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 19.12.2000 01.01.2001 Erstfassung Abl. 2001, S. 85

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