Daten für die Bildungsstatistik (§ 4 VSG)
1 Für die Bildungsstatistik werden die folgenden Daten gemäss der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes
(Statistikerhebungsverordnung) vom 30. Juni 19932) erhoben:
a) Daten über die Schüler und Schülerinnen gemäss Ziffer 69 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung3);
b) Daten über das Schulpersonal gemäss Ziffer 71 des Anhangs der Statistikerhebungsverordnung4).
2 Für die Berechnung der Schülerpauschalen muss pro Schulträger die Anzahl Schüler und Schülerinnen erhoben werden, welche am Stichtag die öffentliche Volksschule besuchen.
§ 2
Bearbeitung sozio-ökonomischer Daten (§ 5 VSG)
1 Die Erhebung sozio-ökonomischer Daten kann im Rahmen des Bildungsmonitorings Schweiz, im Rahmen weiterer gesamtschweizerischer Erhebungen oder im Rahmen von Erhebungen im Bildungsraum Nordwestschweiz (BR NWCH) erfolgen.
2 Bei allen Erhebungen werden die Schüler und Schülerinnen und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten über die Ziele und Zwecke der Datenerhebung und die konkreten Fragen informiert.
3 Es werden Daten zum wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Status
der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Daten zum Status der Schüler
und Schülerinnen erhoben, insbesondere:
a) Daten über das Bildungsniveau der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten;
b) Daten über die berufliche Tätigkeit und Stellung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten;
1) BGS 413.111.
2) SR 431.012.1.
3) SR 431.012.1.
4) SR 431.012.1.
GS 2022, 33
c) Daten über das Einkommen und Vermögen der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten;
d) Daten über die Unterstützung und Förderung der Kinder durch die
Eltern bzw. Erziehungsberechtigten;
e) Daten über die Ausstattung des Elternhauses, insbesondere über die
Anzahl vorhandener Bildungsressourcen wie Lernsoftware, Bücher
sowie Informations- und Kommunikationsmittel;
f) Daten über die Wohn- und Familiensituation;
g) Daten über die Freizeitgestaltung;
h) Daten über das schulische Wohlbefinden, die Emotionen beim Lernen und die Lernmotivation der Schüler und Schülerinnen.
4 Die sozio-ökonomischen Daten werden nach der Auswertung vernichtet.
§ 3
Bildungs-Identität (Bildungs-ID) (§ 9 VSG)
1 Weitere Nutzer und Nutzerinnen der Bildungs-Identität (Bildungs-ID)
sind:
a) die Mitarbeitenden der Schulsekretariate;
b) die Mitarbeitenden der kantonalen Aufsichtsbehörde.
2. Öffentliche Volksschulen
2.1. Schulträger
§ 4
Zusammenarbeit unter den Einwohnergemeinden
1 Vor der Beschlussfassung durch die kommunalen Behörden haben die
Einwohnergemeinden die Statuten eines Zweckverbandes und die öffentlich-rechtlichen Verträge über die Zusammenarbeit der Gemeinden der
kantonalen Aufsichtsbehörde zur Vorprüfung einzureichen.
2.2. Volksschulangebot
§ 5
Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I (§ 19 Abs. 3 VSG)
1 Die Sekundarstufe I weist die folgenden drei Anforderungsniveaus auf:
a) die Sekundarschule B; sie bereitet auf eine berufliche Grundbildung
mit Basis- bzw. Grundanforderungen vor;
b) die Sekundarschule E; sie bereitet auf eine berufliche Grundbildung
mit erweiterten Anforderungen mit oder ohne Berufsmaturität oder
auf die Fachmittelschule vor;
c) die Sekundarschule P (Progymnasiale Ausbildung); sie bereitet auf
den Eintritt in die gymnasialen Maturitätsschulen vor.
2 Die Sekundarschulen B und E umfassen je drei Jahresstufen, die Sekundarschule P umfasst zwei Jahresstufen.
3 Am Ende der Sekundarstufe I erhalten die Schüler und Schülerinnen ein
Zertifikat, welches über die erreichten Leistungen in den Anforderungsniveaus Auskunft gibt.
4 Mit Ausnahme der progymnasialen Ausbildung an den kantonalen Mittelschulen müssen die Anforderungsniveaus der Sekundarstufe I grundsätzlich in der gleichen Schulanlage geführt werden.
§ 6
Schulträger der progymnasialen Ausbildung (Sekundarschule P)
1 In den Regionen Olten und Solothurn findet der progymnasiale Unterricht (Sekundarschule P) an den kantonalen Mittelschulen statt.
2 In den übrigen Regionen wird der progymnasiale Unterricht durch die
kommunalen Schulträger in regionalen Sekundarschulzentren angeboten.
Der Regierungsrat bewilligt die Durchführung des progymnasialen Unterrichts in regionalen Sekundarschulzentren, wenn:
a) pro Schuljahr mehr als 250 Schüler und Schülerinnen in die Sekundarstufe I aufgenommen werden;
b) pro Schuljahr mindestens zwei Sekundarschulklassen geführt werden.
3 Zur Sicherung angemessener Klassenbestände kann die kantonale Aufsichtsbehörde Schüler und Schülerinnen einem anderen Sekundarschulkreis
zuweisen.
§ 7
Vereinbarungen über die Volksschulangebote (§ 21 VSG)
1 Die Vereinbarungen mit den Schulträgern über die Volksschulangebote
werden für längstens vier Jahre abgeschlossen.
2 Die kommunalen Schulträger erstatten der kantonalen Aufsichtsbehörde
einmal im Jahr Bericht. Das Jahresreporting ist bis 31. Januar des Folgejahres einzureichen.
§ 8
Talentförderklassen (§ 26 Abs. 1 Bst. a VSG)
1 Das Departement bewilligt die Führung von Talentförderklassen für musisch und sportlich besonders begabte Schüler und Schülerinnen.
2 Es legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und
Schülern in eine Talentförderklasse fest.
§ 9
Integration fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen (§ 26
Abs. 2 Bst. d VSG)
1 Die Schulträger sorgen im Rahmen der Speziellen Förderung für die schulische und sprachliche Integration fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen während der obligatorischen Schulzeit.
2 Auf der Primarstufe und auf der Sekundarstufe I wird den fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern Unterricht in Deutsch als Zweitsprache erteilt. Er findet in der Regel während der ordentlichen Unterrichtszeit statt.
§ 10
Deutschunterricht für fremdsprachige Schüler und Schülerinnen
1 Im Kindergarten werden Kinder mit wenigen oder keinen Deutschkenntnissen in Gruppen unterrichtet.
2 In der Primarschule und auf der Sekundarstufe I wird der Unterricht in
Deutsch als Zweitsprache in Form von Intensivkursen, Klassen für Fremdsprachige und Aufbaukursen angeboten.
3 Intensivkurse richten sich an Schüler und Schülerinnen mit wenigen oder
keinen Deutschkenntnissen. Der Besuch von Intensivkursen dauert nicht
länger als ein Jahr.
4 Bei einer grossen Anzahl fremdsprachiger Schüler und Schülerinnen können die Schulträger anstelle von Intensivkursen Klassen für Fremdsprachige
bilden. Der Besuch einer Klasse für Fremdsprachige dauert nicht länger als
ein Jahr.
5 Aufbaukurse richten sich an Schüler und Schülerinnen mit Vorkenntnissen
der deutschen Sprache. Der Besuch von Aufbaukursen ist längstens während dreier Jahre möglich.
§ 11
Pädagogisch-therapeutische Massnahmen (§ 34 Abs. 1 Bst. c VSG)
1 Die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen insbesondere:
a) Heilpädagogische Früherziehung (HFE);
b) Logopädie bei Sprachentwicklungsstörungen und Sprachgebrechen;
c) Psychomotorik-Therapie bei Bewegungsstörungen.
2 Die Kinder können die pädagogisch-therapeutischen Angebote von Geburt an in Anspruch nehmen.
§ 12
Schulpflicht (§ 44 VSG)
1 Die Pflicht zum Besuch der öffentlichen Volksschule besteht unabhängig
vom Aufenthaltsstatus der Kinder.
§ 13
Auswärtiger Schulbesuch (§ 48 Abs. 2 VSG)
1 Das Departement kann einzelnen Schülerinnen und Schülern den Schulbesuch ausserhalb des Schulorts (auswärtiger Schulbesuch) bewilligen.
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten haben das Gesuch um einen auswärtigen Schulbesuch schriftlich und begründet bei der Schulleitung einzureichen.
3 Die Schulleitung nimmt zum Gesuch Stellung und leitet das Gesuch mit
ihrer Stellungnahme an das Departement weiter.
§ 14
Schulorganisatorische Gründe (§ 48 Abs. 2 Bst. a VSG)
1 Soll der auswärtige Schulbesuch aus schulorganisatorischen Gründen
mehreren Schülerinnen und Schülern aus einem Teil einer Einwohnergemeinde, insbesondere einem Ortsteil, einem Quartier oder einem Weiler,
gestattet werden, kann die kommunale Aufsichtsbehörde um eine Bewilligung ersuchen.
§ 15
Schulweg (§ 48 Abs. 2 Bst. b VSG)
1 Bei der Beurteilung des Schulweges berücksichtigt das Departement insbesondere die folgenden Kriterien:
a) das Alter und die geistige und körperliche Verfassung der Schülerin
oder des Schülers;
b) die besuchte Schulstufe;
c) die zu überwindenden Distanzen und Höhendifferenzen;
d) die Verkehrsdichte;
e) den Zustand der Strassen (wie Strassenbreite, Kreuzungen, Einmündungen);
f) das Vorhandensein von Trottoirs, Radwegen oder Radstreifen;
g) die Möglichkeit zur Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel;
h) die Möglichkeit, ein Fahrrad zu benutzen;
i) die Anzahl der Schüler und Schülerinnen, die sich gleichzeitig auf
dem Schulweg befinden.
2 Soll der auswärtige Schulbesuch aufgrund der Wegverhältnisse mehreren
Schülerinnen und Schülern aus einem Teil einer Einwohnergemeinde, insbesondere einem Ortsteil, einem Quartier oder einem Weiler, gestattet
werden, kann die kommunale Aufsichtsbehörde um eine Bewilligung ersuchen.
§ 16
Gesundheitliche, familiäre und soziale Gründe (§ 48 Abs. 2 Bst. c
VSG)
1 Bei der Beurteilung der gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründe
berücksichtigt das Departement insbesondere die folgenden Kriterien:
a) die besonderen Begabungen der Schülerin oder des Schülers;
b) die verfügbaren Betreuungsangebote.
§ 17
Ende der Schulpflicht (§ 44 Abs. 3 VSG)
1 Die Schulpflicht endet im Schuljahr, in welchem der Schüler oder die
Schülerin am 31. Juli das 15. Altersjahr vollendet:
a) wenn sich das Jahr des tatsächlichen Schuleintritts des Schülers oder
der Schülerin nicht mehr ermitteln lässt;
b) wenn ein Schüler oder eine Schülerin erst im Verlauf des schulpflichtigen Alters aus einem Land mit kürzerer Dauer der Schulpflicht in
eine Schule im Kanton Solothurn eintritt.
2.3. Schuldienste
§ 18
Organisation des schulpsychologischen Dienstes (SPD) (§ 49 VSG)
1 Der schulpsychologische Dienst (SPD) ist eine Fachstelle des Volksschulamtes.
2 In Breitenbach, Olten und Solothurn werden ständige Regionalstellen geführt. Das Departement kann bei Bedarf weitere Regionalstellen einrichten.
3 In fachlicher Hinsicht erfüllt der SPD seine Aufgaben unabhängig. Er
arbeitet nach den Richtlinien der Föderation der Schweizer Psychologinnen
und Psychologen (FSP).
4 Die Kosten des SPD werden vom Kanton getragen.
§ 19
Wirkungsziele des SPD (§ 49 VSG)
1 Die Angebote des SPD bezwecken:
a) die altersgemässe Entwicklung und Leistungsfähigkeit der Kinder,
der Schüler und Schülerinnen sowie der Lernenden zu optimieren;
b) schulische, psychische oder psychosoziale Schwierigkeiten zu verhindern, zu mildern oder zu beheben;
c) Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen sowie Institutionen und Behörden zu befähigen, die Entwicklung der Kinder, der
Schüler und Schülerinnen sowie der Lernenden positiv zu fördern
und in Konflikt- und Krisensituationen fachlich angemessen zu handeln.
2.4. Schulorganisation
§ 20
Schuljahr (§ 53 VSG)
1 Das Schuljahr beginnt administrativ am 1. August und endet am 31. Juli.
2 Das erste Semester dauert vom 1. August bis 31. Januar, das zweite Semester dauert vom 1. Februar bis 31. Juli.
3 Im ersten Semester:
a) beginnt der Unterricht am Montag nach dem 10. August. Fällt Mariä
Himmelfahrt auf einen Dienstag, beginnt der Unterricht am Mittwoch;
b) endet der Unterricht vor den Winterferien. Beginnen die Winterferien nach dem 15. Februar, endet der Unterricht am ersten Samstag
nach dem 31. Januar.
4 Im zweiten Semester beginnt der Unterricht nach den Winterferien und
endet vor den Sommerferien.
§ 21
Ferien (§ 53 VSG)
1 Die kommunalen Aufsichtsbehörden legen die Ferien in regionaler Zusammenarbeit fest.
2 Bei der Festlegung der Ferien gelten die folgenden Vorgaben:
a) Die Herbstferien, Winterferien, Frühlingsferien und Sommerferien
sind so zu bemessen, dass das Schuljahr mindestens 38 Unterrichtswochen umfasst;
b) Die Frühlingsferien dauern mindestens zwei Wochen;
c) Die Weihnachtsferien dauern zwei Wochen.
3 Die kommunalen Aufsichtsbehörden reichen den Ferienplan spätestens
ein Jahr vor der zu regelnden Periode der kantonalen Aufsichtsbehörde
zur Kenntnis ein und machen ihn in geeigneter Form öffentlich bekannt.
§ 22
Verlegung des Unterrichts in Schullager
1 Der Unterricht darf in Form von Schullagern stattfinden.
2 Der Unterricht in Schullagern gilt als Unterrichtszeit. Pro Schuljahr dürfen
Schullager höchstens drei Wochen dauern.
3 Sportlager gelten als Unterrichtszeit, wenn sie unter der Leitung der Lehrerschaft durchgeführt werden und längstens 8 Tage dauern.
4 Die Schulleitung hat für Schüler und Schülerinnen, die aus persönlichen
Gründen von der Teilnahme an einem Schullager dispensiert sind, einen
Ersatzunterricht vor Ort sicherzustellen.
2.5. Schüler und Schülerinnen sowie Eltern bzw.
Erziehungsberechtigte
2.5.1. Absenzen und Dispensationen
§ 23
Absenz
1 Als Absenz gilt der während eines Halbtages versäumte Unterricht. Absenzen müssen begründet werden (§ 61 Abs. 1 VSG1)).
2 Die Absenz gilt als begründet, wenn dafür ein Absenzgrund oder eine
Dispensation vorliegen.
3 Verlässt ein Schüler oder eine Schülerin mit Einwilligung der Lehrperson
den Unterricht vorzeitig, gilt der Halbtag nicht als Absenz.
§ 24
Begründete Absenzen
1 Als begründete Absenzen (Absenzgründe) gelten insbesondere:
a) Krankheit und Unfall, sofern der Schulbesuch dadurch nicht möglich
ist;
b) übertragbare Krankheiten im persönlichen Umfeld der Schüler und
Schülerinnen;
c) aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld der Schüler
und Schülerinnen;
d) hohe Feiertage oder besondere Anlässe religiöser oder konfessioneller Art;
e) Vorbereitung und aktive Teilnahme an bedeutenden kulturellen
oder sportlichen Anlässen;
f) der Besuch einer Schnupperlehre oder eines vergleichbaren Anlasses
für die Berufsvorbereitung;
g) der Bezug von Jokertagen;
h) der Ausschluss vom Unterricht gemäss § 65 Absatz 1 Buchstabe b
VSG2).
§ 25
Dispensation
1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten ersuchen die Schule frühzeitig
schriftlich um eine Dispensation ihres Kindes vom Unterricht, wenn eine
Absenz voraussehbar ist.
2 Die Klassenlehrperson entscheidet über Dispensationen von bis zu vier
aufeinanderfolgenden Halbtagen.
3 Die Schulleitung entscheidet über Dispensationen von 5 Halbtagen bis zu
12 Kalenderwochen sowie über Dispensationen von einzelnen Fächern.
4 Für den Bezug von Jokertagen muss kein Dispensationsgesuch gestellt
werden. Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten teilen den Lehrpersonen
den Bezug von Jokertagen jedoch im Voraus mit (§ 27 Abs. 2).
1) BGS 413.111.
2) BGS 413.111.
§ 26
Meldepflichten bei Absenzen
1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten informieren die Schule unverzüglich, wenn ein Schüler oder eine Schülerin dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleiben wird.
2 Dauert eine voraussehbare Absenz länger als 12 Kalenderwochen, melden die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten den Schüler oder die Schülerin
von der Schule ab.
§ 27
Jokertage
1 Die Schüler und Schülerinnen dürfen dem Unterricht während zweier Tage pro Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokertage).
2 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten teilen den Lehrpersonen den Bezug von Jokertagen im Voraus mit.
3 Ein bezogener Jokertag gilt auch dann als ganzer Tag, wenn an jenem
Tag der Unterricht nur während eines halben Tages stattfindet. Nicht bezogene Jokertage verfallen am Ende des Schuljahres.
4 Die kommunale Aufsichtsbehörde kann den Bezug von Jokertagen an besonderen Schulanlässen untersagen.
2.5.2. Disziplinarwesen
§ 28
Verfahrensvorschriften
1 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über den
Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom
15. November 19701).
2 Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme hört die Schulleitung den
Schüler oder die Schülerin sowie deren Eltern bzw. Erziehungsberechtigte
an. Bei Dringlichkeit kann die vorgängige Anhörung unterbleiben.
3 Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann eine Disziplinarmassnahme sofort in Kraft gesetzt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden. Der Entzug der aufschiebenden
Wirkung ist zu begründen.
2.6. Lehrpersonen und übriges Schulpersonal
§ 29
Gesuche um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung
1 Wer als Lehrperson oder pädagogisch-therapeutisch tätig sein will, hat
das Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung beim Volksschulamt einzureichen.
2 Dem Gesuch sind die folgenden Unterlagen beizulegen:
a) der von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannte Ausbildungsabschluss oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33;
b) ein aktueller Auszug aus dem Strafregister (Privatauszug und
Sonderprivatauszug).
1) BGS 124.11.
3 Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen, die während der Ausbildung ein
Gesuch einreichen, haben eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte über
den Stand der Ausbildung einzureichen.
4 Das Volksschulamt kann weitere Unterlagen verlangen, sofern diese für
die Überprüfung der persönlichen Eignung notwendig sind.
§ 30
Vertrauensärztliche Untersuchung
1 Das Volksschulamt kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen, wenn aus gesundheitlichen Gründen Zweifel an der persönlichen Eignung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers bestehen.
§ 31
Erteilung von unbefristeten Berufsausübungsbewilligungen
1 Das Departement erteilt die Berufsausübungsbewilligung auf unbefristete Zeit, wenn:
a) ein von der EDK anerkannter Ausbildungsabschluss für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer oder eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 für die Schulstufe und die
zu unterrichtenden Fächer vorliegen;
b) die persönliche Eignung nachgewiesen ist.
2 Die unbefristete Berufsausübungsbewilligung kann mit Auflagen und Einschränkungen verbunden werden.
§ 32
Erteilung von befristeten Berufsausübungsbewilligungen
1 Das Departement erteilt die Berufsausübungsbewilligung für eine befristete Zeit, wenn:
a) der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Ausbildung noch nicht
abgeschlossen hat;
b) der Ausbildungsabschluss von der EDK nicht anerkannt ist oder eine
Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 fehlt.
2 Die befristete Berufsausübungsbewilligung kann mit Auflagen und Einschränkungen verbunden werden.
3 Die Berufsausübungsbewilligung einer Person, deren Ausbildungsabschluss von der EDK nicht anerkannt ist oder die über keine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 verfügt, wird längstens
für vier Jahre ausgestellt. Diese Personen dürfen längstens für vier Jahre
angestellt werden (vgl. § 38 Abs. 2 Gesamtarbeitsvertrag [GAV] vom 25.
Oktober 20041)).
§ 33
Gleichwertigkeitsanerkennung
1 Das Departement beurteilt die Gleichwertigkeit von Ausbildungen, die
von der EDK nicht anerkannt sind, und stellt die Gleichwertigkeitsanerkennungen aus.
2 Die Gleichwertigkeitsanerkennung wird verweigert, wenn gegenüber
den von der EDK anerkannten Ausbildungsabschlüssen wesentliche Kenntnisse und Fähigkeiten für die Berufsausübung fehlen.
§ 34
Schulhilfen
1 Die Schulleitung kann zur Entlastung der Lehrpersonen Schulhilfen einsetzen.
1) BGS 126.3.
2 Die Schulhilfen unterstützen die Lehrpersonen insbesondere mit folgenden Tätigkeiten:
a) sie übernehmen betreuerische Aufgaben im Schuldienst;
b) sie fördern Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung bei praktischen Alltagstätigkeiten;
c) sie unterstützen Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung mit
Hilfestellungen, insbesondere in Bezug auf Pflege, Hygiene, Mobilität und Sicherheit;
3 Schulhilfen üben weder eine Unterrichtstätigkeit noch eine pädagogischtherapeutische Tätigkeit aus.
2.7. Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden
§ 35
Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen; Kosten für obligatorische Weiterbildungen
1 Der Kanton trägt die Kosten für Weiterbildungsveranstaltungen, deren
Besuch die kantonale Aufsichtsbehörde für obligatorisch erklärt.
§ 36
Weiterbildungsangebot für Lehrpersonen; Kosten für andere Weiterbildungen
1 Der Kanton und die Schulträger beteiligen sich je zur Hälfte an den
Kosten der nicht-obligatorischen Weiterbildungen. Vorbehalten bleibt die
Kostenbeteiligung der Lehrpersonen gemäss Absatz 2.
2 Die Kostenbeteiligung der Lehrpersonen richtet sich nach den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV1)). Hat sich die Lehrperson anteilsmässig an den Kosten zu beteiligen (§ 196 Abs. 2 GAV), legt die kantonale Aufsichtsbehörde den Kostenanteil der Lehrperson fest.
3 Der Kanton leistet nur Beiträge an die vom Departement anerkannten
Weiterbildungsveranstaltungen.
2.8. Finanzierung
2.8.1. Beiträge der Einwohnergemeinden
§ 37
Kostenbeiträge (§§ 88 und 89 VSG)
1 Stichtag für die Ermittlung der Anzahl Schüler und Schülerinnen, für welche ein Schulgeld geleistet werden muss, ist der 15. November.
1) BGS 126.3.
2.8.2. Beiträge des Kantons
§ 38
Festsetzung der Bruttopauschalen (§ 95 VSG)
1 Der Regierungsrat setzt die Bruttopauschalen pro Schulart sowie die
Wertzuschüsse für die individuellen Leistungen im ersten Halbjahr vor dem
Staatsbeitragsjahr (Kalenderjahr) fest.
§ 39
Planung und Bewilligung der Pensen
1 Die kommunalen Schulträger reichen die für die Ausrichtung der Staatsbeiträge erforderliche Pensenplanung für das kommende Schuljahr bis
15. November ein.
2 Die kantonale Aufsichtsbehörde legt die Pensen bis 15. Januar fest (Pensenbewilligung).
§ 40
Akontozahlungen (§ 98 VSG)
1 Die Pensenbewilligung bildet die Grundlage für die Akontozahlungen.
2 Pro Staatsbeitragsjahr (Kalenderjahr) werden drei Akontozahlungen geleistet. Die Akontozahlungen werden im ersten, zweiten und dritten Quartal ausgerichtet.
3 Pro Quartal wird ein Viertel des aufgrund der Pensenbewilligung berechneten Staatsbeitrags ausbezahlt.
4 Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt im vierten Quartal des Staatsbeitragsjahrs, nach erfolgter Endabrechnung.