Law

Volksschulverordnung

Solothurn · 413.121.1 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 d172e3c91e3c5a044d3fd60393e92f3b92f78fa63052dc9bf65b65c82a4761fa

Contents: 52 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52

52 provisions

§ 41

Abrechnung der Staatsbeiträge 1 Die kommunalen Schulträger reichen den Antrag für die definitive Abrechnung der Staatsbeiträge des abgeschlossenen Schuljahres bis 31. August ein. 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde erstellt die Endabrechnung und übermittelt den kommunalen Schulträgern die Staatsbeitragsabrechnung bis 30. September. 3 Die Auszahlung des Restbetrags erfolgt nach der Endabrechnung (§ 40 Abs. 4).

§ 42

Beiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht (§ 97 VSG) 1 Der Kanton gewährt die Staatsbeiträge an den freiwilligen kommunalen Musikunterricht, sofern: a) die Musikschullehrpersonen über ein vom Kanton anerkanntes Diplom oder einen vom Kanton anerkannten Ausweis verfügen und b) der Unterricht in der Regel in Gruppen erteilt wird. 2 Der Kanton entrichtet den vom Kantonsrat festgesetzten Beitragsprozentsatz gemäss § 95 Absatz 2 VSG1)). 3 Die Abrechnung erfolgt gemäss § 98 VSG und § 40. 1) BGS 413.111. 3. Privatschulen und Privatunterricht

§ 43

Erteilung der Bewilligung an Privatschulen 1 Das Departement erteilt die Bewilligung zur Führung einer Privatschule, wenn die Privatschulen die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 99 VSG1) erfüllen. 2 Die an einer Privatschule tätigen Lehrpersonen müssen: a) über einen von der EDK anerkannten Ausbildungsabschluss für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer oder über eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer verfügen; b) die persönliche Eignung nachweisen.

§ 44

Offenlegung von Interessenbindungen 1 Die Trägerschaft einer Privatschule ist verpflichtet, der kantonalen Aufsichtsbehörde die Verbindungen zu ideellen Vereinigungen bekannt zu geben sowie über die Eigentumsverhältnisse und die personelle Besetzung der leitenden Funktionen Auskunft zu erteilen.

§ 45

Erteilung der Bewilligung für Privatunterricht 1 Die Bewilligung für Privatunterricht wird erteilt, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss § 104 VSG2) erfüllt sind. 2 Die privat unterrichtenden Eltern bzw. Erziehungsberechtigten und Lehrpersonen müssen über einen von der EDK anerkannten Ausbildungsabschluss für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer oder über eine Gleichwertigkeitsanerkennung des Departements gemäss § 33 für die Schulstufe und die zu unterrichtenden Fächer verfügen. 3 Die Lehrpersonen müssen zudem die persönliche Eignung nachweisen.

§ 46

Berichterstattung über den Privatunterricht 1 Die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten stellen der kantonalen Aufsichtsbehörde jeweils am Semesterende einen Bericht zu, welcher über den Bildungsstand der privat unterrichteten Kinder und die Erreichung der Bildungsziele Auskunft gibt.

§ 47

Übertritt in die öffentliche Volksschule 1 Das Verfahren zum Übertritt in eine öffentliche Volksschule (Übertrittsverfahren) richtet sich nach den Bestimmungen der aufnehmenden Schule. 2 Der Besuch einer Privatschule und der Privatunterricht verleihen keinen Anspruch auf einen prüfungsfreien Übertritt in eine öffentliche Schule der Sekundarstufe I. 1) BGS 413.111. 2) BGS 413.111. 4. Qualitätssicherung 4.1. Schulevaluation

§ 48

Interne Schulevaluation 1 Die Schulleitung sorgt dafür, dass die Schulen regelmässig evaluiert werden (interne Schulevaluation).

§ 49

Externe Schulevaluation 1 Eine Schule wird alle vier bis sechs Jahre evaluiert. 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde legt höchstens acht Qualitätsmerkmale als Evaluationskriterien fest. 3 Die kantonale Aufsichtsbehörde kann die vertiefte Evaluation eines Entwicklungsschwerpunktes festlegen. 4 Die Qualitätsmerkmale werden mit einer Farbe beurteilt. Die Farben haben die folgende Bedeutung: a) grün: das Kriterium ist erfüllt; b) gelb: das Kriterium ist nicht erfüllt, der Mangel ist jedoch nur vorübergehender Natur; c) rot: das Kriterium ist nicht erfüllt, es liegen schwerwiegende Mängel vor.

§ 50

Massnahmen 1 Die Schulleitung erarbeitet einen Massnahmenplan. Dieser enthält Massnahmen zur Behebung der im Evaluationsbericht festgestellten Mängel inklusive Prioritätensetzung und Zeitplan. 2 Die kommunale Aufsichtsbehörde genehmigt den Massnahmenplan und stellt ihn der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu. 4.2. Leistungsmessungen

§ 51

Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern (Checks) (§ 111 VSG) 1 Die kantonale Aufsichtsbehörde sorgt für die Durchführung der Leistungsmessungen von Schülerinnen und Schülern (Checks) ab der dritten Klasse der Primarschule. Die kantonale Aufsichtsbehörde kann eine externe Fachstelle mit der Erstellung der Checks, der dazugehörigen Prüfungsunterlagen und der Auswertung der Ergebnisse beauftragen. 2 Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass der Datenschutz und die Datensicherheit gewährleistet sind.

§ 52

Ziel und Zweck der Checks 1 Die Checks erfolgen mit nach standardisierten Regeln durchgeführten Leistungstests. 2 Die Ergebnisse der Checks a) machen den individuellen Lernerfolg der Schüler und Schülerinnen sichtbar; b) dienen der gezielten Förderung der Schüler und Schülerinnen; c) ermöglichen eine klassenübergreifende Standortbestimmung. 3 Die Klassen- und Schulrückmeldungen werden für die Unterrichts- und Schulentwicklung genutzt. RRB Nr. 2022/1352 vom 5. September 2022. Der gegen die Verordnungen erhobene Einspruch wurde vom Kantonsrat am 21. Dezember 2022 abgelehnt. Inkrafttreten am 1. August 2023. Publiziert im Amtsblatt vom 26. Mai 2023.

← Find another law