Zweck
1 Diese Ausführungsbestimmungen regeln:
a) die formellen Einzelheiten und den Vollzug des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens betreffend den öffentlichen Raum;
b) die Kontrolle von bestehenden Nutzungen und damit einhergehenden Bauten und Anlagen;
c) soweit erforderlich, das Nähere zu Begriffen und Normen des Bau- und Planungsgesetzes
(BPG) vom 17. November 1999 und der (BPV) bezogen auf den öffentlichen Raum sowie des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRG) vom 16. Oktober
2013 und der NöRV;
d) die Konkretisierung der in der NöRV geregelten Nutzungen;
e) die Kompetenzverteilung zwischen dem Departement und dem Tiefbauamt bezüglich der
Ausnahmebewilligungserteilung.
§ 2
Zuständigkeit und Aufgaben
1 Innerhalb des Tiefbauamtes koordiniert und leitet die Allmendverwaltung das Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahren.
2 Sie nimmt dabei insbesondere die folgenden Aufgaben wahr:
a) sie berät die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mündlich;
b) sie nimmt die Bau- und Nutzungsgesuche entgegen und prüft die Unterlagen auf deren
Vollständigkeit;
c) falls notwendig, bezieht sie im Rahmen einer Vorprüfung Fachinstanzen ein;
d) sie entscheidet über die Art des Bewilligungsverfahrens, eine allfällige Publikation sowie
über die Bekanntmachung der Bau- und Nutzungsgesuche;
e) sie bestimmt für jedes Bau- und Nutzungsgesuch die mitwirkenden Behörden, leitet diesen die Gesuche zu und überwacht die Termine;
f) sie bereinigt widersprüchliche Auflagen mit den Fachinstanzen und nimmt gegebenenfalls eine Güterabwägung vor;
g) sie fällt den Entscheid betreffend Bau- und Nutzungsgesuche und beantwortet Einsprachen;
1) SG 724.110
2) SG 730.110
h) sie kann stichprobenweise Nutzung und Bauausführung auf Übereinstimmung mit der
Bewilligung (inkl. der zugehörigen Pläne) sowie auf die Einhaltung der Auflagen überprüfen;
i) sie erlässt auf mündlichem und schriftlichem Weg Anordnungen betreffend die Behebung
festgestellter und gemeldeter Mängel insbesondere in Bezug auf die Sicherheit der Bauten
und Anlagen und die Einhaltung der Baugesetzgebung, soweit diese nicht in die Zuständigkeit der jeweiligen Fachinstanzen fallen;
j) sie verfügt gegebenenfalls über den Entzug von Bau- und Nutzungsbewilligungen;
k) sie nimmt Reklamationen in Bezug auf die Nutzung des öffentlichen Raumes entgegen.
3 Das Tiefbauamt überwacht die eigenen Bauten und Anlagen mit Bezug auf deren Sicherheit und auf
die Einhaltung der Baugesetzgebung.
4 Das Tiefbauamt verfügt, soweit es gemäss BPV, NöRG und NöRV oder anderer Vorschriften dazu
ermächtigt ist.
§ 3
Zuständigkeit
1 Das Tiefbauamt leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche den öffentlichen Raum beanspruchen
oder welche bei Beanspruchung von Privatparzellen der Nutzung des öffentlichen Raumes dienen
(§ 5 Abs. 2 Ausführungsbestimmungen zur Bau- und Planungsverordnung [ABPV] vom 29. März
2018 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 BPV).
2 Das Tiefbauamt leitet zudem das Verfahren für alle Vorhaben, bei welchen im Zusammenhang mit
Veranstaltungen temporäre Bauten und Anlagen sowohl den öffentlichen Raum wie auch Privatparzellen beanspruchen (§ 5 Abs. 3 ABPV).
3 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat leitet das Verfahren für alle Vorhaben, welche auf Privatparzellen ausgeführt werden sollen oder welche bei Beanspruchung des öffentlichen Raumes der Nutzung
der Privatparzellen dienen (§ 5 Abs. 1 ABPV).
4 Im Übrigen verständigen sich das Tiefbauamt und das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über die Zuständigkeit in weiteren Verfahren.
§ 4 II. Bewilligungsverfahren
Arten der Bewilligungsverfahren
1 Das Tiefbauamt führt folgende Bewilligungsverfahren durch:
a) ordentliches Bewilligungsverfahren (§ 9 NöRV und § 30 BPV);
b) vereinfachtes Bewilligungsverfahren (§ 10 NöRV und § 31 BPV);
c) Meldeverfahren (§ 11 NöRV und § 27 BPV);
d) generelles Bau- und Nutzungsbegehren (§ 32 BPV).
§ 5
Ordentliches Bewilligungsverfahren (§ 9 NöRV und § 30 BPV)
1 Im ordentlichen Bewilligungsverfahren gemäss § 9 NöRV und § 30 BPV werden Bauten, Anlagen
und Nutzungsvorhaben im öffentlichen Raum, die wesentliche Aussenwirkungen entfalten, somit insbesondere folgende Vorhaben geprüft:
a) permanente Bauten und Anlagen und deren wesentliche Veränderungen, soweit nicht explizit ein anderes Verfahren zur Anwendung kommt;
b) bauliche Veränderungen von Bauten und Anlagen, insbesondere soweit sie zu einer Änderung deren Nutzung führen;
c) Bau- und Nutzungsvorhaben, welche zu einer Einschränkung des Gemeingebrauchs führen und/oder die Erschliessung wesentlich beeinflussen oder verhindern, beispielsweise
Behindertenrampen;
d) Bauvorhaben, die eine Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone benötigen;
e) der Abbruch, Um- und Neubau sowie Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen, soweit sich diese im Denkmalverzeichnis befinden;
f) Bauvorhaben, die einer Beseitigung geschützter Vegetation bedürfen;
g) Bau- und Nutzungsvorhaben, die eine Baumfällung vorsehen;
h) bauliche Veränderungen von Fischergalgen und dazugehörigem Fischerhaus;
i) Aufhebung von Parkplätzen in Folge einer baulichen Anpassung;
j) bauliche Anpassung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere Anpassungen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom
13. Dezember 2002;
k) bauliche Aufhebung von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs;
l) Bauplatzinstallationen;
m) Buvetten;
n) Food Trucks;
o) andere eigenständige Verkaufsstände;
p) permanente, kommerzielle Plakatstellen;
q) Car-Sharing-Parkplätze;
r) Veloverleihstationen mit festen Einrichtungen;
s) Wertstoffsammelstellen;
t) bauliche Verkehrsflächenänderungen resp. Querprofiländerungen.
2 Ein Gesuch an das Tiefbauamt hat im ordentlichen Verfahren folgende Unterlagen zu enthalten:
a) Nutzungs- bzw. Baugesuchsformular;
b) Situation des aktuellen Leitungskatasterplans (Massstab 1:200, mind. A4, eindeutige
Ortsangabe und Nordrichtung); die Einrichtungen sind rot einzutragen und zu vermassen;
c) Grundriss- und Schnittplan, vermasst;
d) das Tiefbauamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere Visualisierungen.
§ 6
Vereinfachtes Bewilligungsverfahren (§ 10 NöRV und § 31 BPV)
1 Im vereinfachten Bewilligungsverfahren gemäss § 10 NöRV und § 31 BPV werden Bauten, Anlagen
und Nutzungsvorhaben im öffentlichen Raum, die keine wesentlichen Aussenwirkungen entfalten, somit insbesondere folgende Vorhaben geprüft:
a) Veränderungen innerhalb Bauten und Anlagen wie Dachausbauten oder Änderungen des
Grundrisses;
b) Veränderungen des Baukubus durch vereinzelte Vordächer und kleine technische Dachaufbauten;
c) Veränderung oder Erstellung von Fenstern und Türen in der Fassade;
d) Aussenwärmedämmungen von Fassaden;
e) Vorhaben ohne oder mit nur geringer Änderung der Oberflächengestaltung wie insbesondere Erdsonden, Piezometer, Fluchttunnels und -röhren, Notausstiege, Liftschächte, Waren- und Bierlifte, Erdanker, Erdnägel, Mikropfähle und Rühlwände;
f) reine Sanierungsarbeiten;
g) Trottoirauslagen gemäss § 42 NöRV;
h) Reklamereiter und mobile Plakatständer gemäss § 43 Abs. 1 und 2 NöRV;
i) strassenüberspannende Museumsbanner und -transparente in der Freien Strasse;
j) Bauinstallationen;
k) Beflaggungen, soweit sie nicht gemäss § 12 Abs. 1 lit. b oder c NöRV bewilligungs- und
meldefrei sind;
l) kleinere Einbauten auf Strassen wie insbesondere Schutzinseln, die den Strassenverkehr
und die Erschliessung nicht wesentlich beeinflussen oder behindern;
m) Trottoirabsenkungen und Trottoirüberfahrten von Privaten, die den Strassenverkehr und
die Erschliessung nicht wesentlich beeinflussen oder behindern;
n) temporäre Ausweichstandorte von Wertstoffsammelstellen, Haltestellen etc. infolge von
Bauarbeiten bei einer Dauer über sechs Monate;
o) Gerüste, Gerüsttreppentürme, Fussverkehrstunnels, Gerüstlifte und Hebeeinrichtungen;
p) Beläge, Entwässerungen und Beleuchtungsanlagen mit Kandelabern von öffentlichen
Strassen, Wegen und Plätzen;
q) Bojen und Dalben;
r) * Kleinstbauten, die der Ausstattung und Möblierung des öffentlichen Raumes dienen wie
insbesondere Sitzbänke, Pflanzentröge, Billetautomaten;
s) Sonnenstoren mit einer Ausragung von mehr als 1,50 Metern, sofern diese der Deckung
einer bestehenden, bewilligten Nutzfläche, wie insbesondere Boulevardrestaurants oder
Trottoirauslagen, dienen;
t) Haltestellentafeln und -stelen, soweit nicht mit Reklame versehen;
u) einzelne, einstöckige, provisorische Verkaufscontainer und -anhänger gemäss § 45 Abs. 1
NöRV;
v) Werkleitungen, Gleisersatz und Schachtbauten;
w) ausklappbare Behindertenlifte;
x) Anwohnendenstrassenfeste beim ersten Gesuch oder mit wesentlichen Änderungen;
y) Werbung an bewilligten Baugerüsten gemäss § 43 Abs. 3 NöRV und an Bauwänden für
die Dauer der Bauausführung;
z) Erstellung von Bodenhülsen für die Verankerung insbesondere von Weihnachtsbäumen,
Fahnenmasten, Sonnenschirmen und -segeln;
aa) Anlässe bei Geschäftseröffnungen oder Jubiläen mit Inanspruchnahme des öffentlichen
Raumes vor den entsprechenden Liegenschaften;
bb) Glacé- und Marronistände;
cc) Zeitungsboxen.
2 Ein Gesuch an das Tiefbauamt hat im vereinfachten Verfahren folgende Unterlagen zu enthalten:
a) Nutzungs- bzw. Baugesuchsformular;
b) Situation des aktuellen Leitungskatasterplans (Massstab 1:200, mind. A4, eindeutige
Ortsangabe und Nordrichtung), die Einrichtungen sind rot einzutragen und zu vermassen;
c) Grundriss- und Schnittplan, vermasst;
d) Das Tiefbauamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, insbesondere Visualisierungen.
§ 7
Meldeverfahren (§ 11 NöRV und § 27 BPV)
1 Für folgende Bau- und Nutzungsvorhaben im öffentlichen Raum genügt eine Meldung an das Tief -
bauamt gemäss § 11 NöRV und § 27 BPV:
a) bauliche Änderungen im Gebäudeinneren, welche nicht zu einer Veränderung der brandschutzrelevanten baulichen Massnahmen sowie bei Wohnbauten nicht zu einer Verschlechterung der Belichtung und Belüftung führen;
b) Unterhaltsarbeiten an Fassaden, Fenstern, Türen und Dächern sowie wärmetechnische
Dachsanierungen an im Denkmalverzeichnis eingetragenen Bauten;
c) liegende Dachflächenfenster (max. 10% der entsprechenden Dachfläche);
d) Solaranlagen auf Dächern im öffentlichen Raum, auch von im Denkmalverzeichnis inventarisierten Objekten, wenn sie die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm
überragen, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen, reflexionsarm ausgeführt werden und als kompakte Fläche zusammenhängen;
e) * kleine Bauinstallationen bis 10 m² und bis maximal 20 Tage Installationszeit; 3)
3) unter Verweis auf die Erläuterungen des Tiefbauamtes
f) Weihnachtsbeleuchtungen mittels Überspannung einer Strasse, Weihnachtsbäume in baubewilligten bestehenden Bodenhülsen und an öffentlichen Beleuchtungseinrichtungen;
g) private Apéros;
h) Informationsstände nach § 49 Abs. 1 NöRV;
i) Kuchenverkaufsstände und gemeinnützige Verkaufsstände;
j) Präventionsplakatkampagnen kantonaler Fachinstanzen;
k) * Erneuerung bzw. Ersatz bestehender Materialien an Fischergalgen bei gleichbleibender
Qualität;
l) * Pflanzentröge direkt an der eigenen Liegenschaft mit einer Breite von bis zu 80 cm, einer
Tiefe von bis zu 60 cm und einer Höhe von bis zu 50 cm.
2 Das Meldeverfahren wird nach § 11 Abs. 4 NöRV abgeschlossen. Auf jeden Fall sind die Vorschriften des materiellen Rechts und Richtlinien einzuhalten.
3 Kommt es im Rahmen dieser Bau- und Nutzungsvorhaben zu besonderen Vorkommnissen wie Re -
klamationen oder Ähnlichem, so geht das Tiefbauamt bei einem erneuten Gesuch davon aus, dass öf -
fentliche bzw. private Interessen entgegenstehen (§ 11 Abs. 1 NöRV) und teilt den Gesuchstellenden
mit, dass ein vereinfachtes Verfahren gemäss § 10 NöRV durchgeführt wird.
4 Eine Meldung an das Tiefbauamt hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Meldeformular mit Orts-, Datum- und Zweckangabe. Das Tiefbauamt kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen.
§ 8
Generelles Bau- und Nutzungsbegehren (§ 32 BPV)
1 Zur Abklärung von Grundsatzfragen oder wesentlichen Teilfragen für die Projektierung eines Vorhabens, dessen Realisierung eine Bau- und/oder Nutzungsbewilligung voraussetzt, kann ein generelles
Bau- und Nutzungsbegehren eingereicht werden.
2 Das generelle Bau- und Nutzungsbegehren führt zu einem Vorentscheid, in welchem die gestellten
Fragen verbindlich beantwortet werden. Der Vorentscheid erlaubt noch keine Ausführung des Vorhabens, sondern dient nur als Grundlage für dessen weitere Projektierung.
§ 9
Ausnahmebewilligung
1 Das Tiefbauamt ist grundsätzlich für die Erteilung aller Ausnahmen gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) vom 22. Juni 1979, BPG, BPV, Bebauungspläne sowie der Verordnung über die Erstellung von Parkplätzen für Personenwagen (Parkplatzverordnung, PPV) vom 22. Dezember 1992 zuständig. Vorbehalten bleibt in Einzelfällen die Ausnahmeerteilung durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.
§ 10
Bewilligungsfreie Bau- und Nutzungsvorhaben
1 Ergänzend zu § 12 NöRV sind folgende Bau- und Nutzungsvorhaben von einer Bewilligungs- oder
Meldepflicht gänzlich ausgenommen:
a) Bagatelländerungen und Lageänderungen von Sendeantennen im öffentlichen Raum innerhalb des Toleranzbereichs gemäss der Vollzugshilfe des Bau- und Gastgewerbeinspektorats;
b) öffentliche Abfalleimer und Salzboxen;
c) städtische Fahnenmasten und -burgen;
d) * Bauinformationstafeln bis zu einer Grösse von 10 m²;
e) * Pflanzentöpfe direkt an der eigenen Liegenschaft mit einem Durchmesser von bis zu
50 cm oder einer jeweiligen Breite und Tiefe von bis zu 50 cm.
§ 11
Reservationen für Nutzungen gemäss § 14 NöRV
1 Mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 NöRV wird die Reservation lediglich auf der Internetseite des Tiefbauamtes eingetragen (Stadtplan mit Belegungen und Belegungsliste).
2 Ein begründeter Fall nach § 14 Abs. 2 NöRV liegt insbesondere bei einem Gesuch zur Nutzung des
öffentlichen Raumes durch einen Grossanlass vor, mit welchem grössere bzw. mehrere Flächen oder
Strecken genutzt werden sollen.
3 Ein Reservationsgesuch hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Adresse bzw. Örtlichkeit;
b) Nutzungszweck mit Beschrieb bzw. Objekt;
c) bei temporären Nutzungen die Dauer der Nutzung;
d) Angaben zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller.
4 Bezüglich Reservationsbegehren kommen §§ 17 - 20 NöRG analog zur Anwendung.
§ 12 III. Verfahrensbeteiligte
Grundsatz
1 Folgende Vorschriften betreffend Verfahrensbeteiligte gelten in Bau- und/oder Nutzungsbewilligungsverfahren, soweit das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen.
§ 13
Gesuchstellerin oder Gesuchsteller
1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller stellt das Bau- und/oder Nutzungsgesuch. Wo sie beziehungsweise er selbst nicht fachkundig ist und es sich um eine Baute oder Anlage handelt, ist für das
Verfassen des Projekts und die Gesuchseingabe eine Fachperson beizuziehen.
2 Ein Wechsel der Gesuchstellerin beziehungsweise des Gesuchstellers während des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens ist dem Tiefbauamt sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Tiefbauamt
gilt der Wechsel mit dem Eingang der Mitteilung als erfolgt. Die neue Gesuchstellerin beziehungsweise der neue Gesuchsteller tritt in das Verfahren in dem Stadium ein, in dem es sich befindet.
3 Die Gesuchstellerin beziehungsweise der Gesuchsteller wird für die Dauer des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens bis zum Entscheid von der im Gesuch genannten verantwortlichen Fachperson
vertreten. Bei der Ausführung wird die Bauherrschaft durch die verantwortliche Fachperson vertreten.
§ 14
Fachperson
1 Für das Bau- und Nutzungsgesuch, die Pläne, Nachweise und Berechnungen hat ausschliesslich eine
Person als verantwortliche Fachperson zu unterzeichnen. Diese Person ist für die Projektierung des
Vorhabens gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den Regeln der Baukunde verantwortlich.
2 Auf Verlangen des Tiefbauamtes hat sich die verantwortliche Fachperson über die notwendigen
Fachkenntnisse auszuweisen. Die Eignung in fachtechnischer Hinsicht wird jenen Personen zuerkannt,
die ihr Fachwissen durch eine ausreichende Fachausbildung oder Berufspraxis nachweisen können.
3 Ein Wechsel der Fachperson ist dem Tiefbauamt durch die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller sofort schriftlich mitzuteilen. Für das Tiefbauamt gilt der Wechsel mit dem Eingang der
Mitteilung als erfolgt. Die neue Fachperson tritt in das Verfahren in dem Stadium ein, in dem es sich
befindet.
4 Die Arbeiten sind durch eine einzige verantwortliche Fachperson zu leiten. Sie trägt die Verantwor -
tung für die Ausführung des bewilligten Vorhabens gemäss den Regeln der Baukunde. Eine abweichende Regelung ist mit ausdrücklicher Zustimmung des Tiefbauamtes möglich.
§ 15
Grundeigentümerschaft angrenzender Privatparzellen
1 Soweit das anbegehrte Vorhaben auch Privatparzellen in Anspruch nehmen soll, hat die betroffene
Grundeigentümerschaft im Gesuchsformular mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass sie mit der Einreichung des Bau- und/oder Nutzungsgesuchs einverstanden ist und von dessen Inhalt Kenntnis genommen hat.
§ 16 IV. Gesuchseinreichung
Formulare
1 Für Gesuche sowie Meldungen sind die vom Tiefbauamt entsprechend zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden. Die Formulare können im Internet 4) eingesehen und elektronisch eingereicht
werden.
§ 17
Anzahl Gesuchsunterlagen
1 Mit jedem Gesuch ist mindestens die in den Formularen angegebene Anzahl Gesuchsexemplare inkl.
sämtlicher Unterlagen einzureichen.
2 Zum Beschleunigen des Bewilligungsverfahrens können in Absprache mit dem Tiefbauamt zusätzliche Gesuchsexemplare eingereicht werden.
§ 18 V. Formvorschriften
Grundsatz
1 Das jeweilige Bau- und/oder Nutzungsgesuch sowie ein Exemplar der Pläne und Beilagen müssen
vollständig ausgefüllt und unterzeichnet sein. Das elektronische Absenden des Formulars auf der Internetseite des Tiefbauamtes ist einer Unterschrift gleichgestellt.
2 Pläne und Beilagen müssen in der in den jeweiligen Formularen angegebenen Anzahl eingereicht
werden.
3 Pläne bis zu einem Aktenformat von DIN A3 können elektronisch eingereicht werden.
4 Pläne, welche ein grösseres Aktenformat als DIN A3 haben, sind in Papierform einzureichen. Sämtliche Pläne müssen auf dauerhaftem Papier angefertigt, im Aktenformat DIN A4 (21 cm auf 29,7 cm)
gefaltet und aussen deutlich angeschrieben sein.
5 Zusätzlich kann das Tiefbauamt die Einreichung der vollständigen Akten in elektronischer Form verlangen.
§ 19
Pläne und Situationsgrundlagen
1 Die Einreichung folgender Pläne, sofern vom Tiefbauamt nichts anderes vorgeschrieben, ist jeweils
im Massstab 1:200 erforderlich bei:
a) Bauprojekten: Leitungskatasterplan und Schnittpläne;
b) Bauplatzinstallationen: Leitungskatasterplan, Signalisations- und Markierungsplan;
c) Bauinstallationen: Situationsgrundlage, allenfalls Leitungskatasterplan und Signalisations- und Markierungsplan;
d) kleine Bauinstallationen: Situationsgrundlage, allenfalls Signalisations- und Markierungsplan;
e) Veranstaltungen: Situationsgrundlage;
f) Boulevards: Situationsgrundlage;
g) Zeitungsboxen: Situationsgrundlage;
h) Fischergalgen und andere Hochbauten: Situationsgrundlage, Leitungskatasterplan,
Grundriss-, Schnitt- und Fassadenpläne.
2 Wo nötig, sind mittels weiterer Detail- und Schnittpläne die räumlichen Dimensionen darzulegen.
4) Formulare des Tiefbauamtes
3 Austauschpläne sind als solche zu bezeichnen. Sie müssen im gleichen Massstab erstellt werden wie
die Pläne, die sie ersetzen.
4 Das Tiefbauamt kann im Bauentscheid für ein Bauvorhaben die Eingabe von Ausführungsplänen verlangen. Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn das Tiefbauamt die Ausführungspläne genehmigt hat.
5 Bei grösseren Bauvorhaben wie bspw. Hochbauten, Parkhäusern etc. gelten die Anforderungen
der ABPV.
§ 20
Notwendige Angaben in Plänen und Situationsgrundlagen
1 Jeder Plan muss mit der Strasse, der Lage, der Nordrichtung, der genauen Objektbeschreibung sowie
der Art des Planes bezeichnet werden sowie den Massstab und das Plandatum nennen.
2 Auf allen Plänen bzw. Situationsgrundlagen sind die nachfolgenden Bauteile resp. Nutzungen und
deren Beschriftungen wie folgt hervorzuheben:
a) Bestehendes, das erhalten werden soll: mit grauer oder schwarzer Farbe;
b) Bestehendes, das entfernt werden soll: mit gelber Farbe;
c) neue Bauteile und Nutzungen: mit roter Farbe.
3 In die Pläne eingetragen werden müssen bei:
a) Bauprojekten: das Bauprojekt;
b) Bauplatzinstallationen: Nutzfläche mit entsprechender Bezeichnung, temporäre Belegungen sowie Auf- und Abbauten;
c) Bauinstallationen: Nutzfläche mit entsprechender Bezeichnung;
d) kleine Bauinstallationen: Nutzfläche mit entsprechender Bezeichnung;
e) Veranstaltungen: Nutzfläche, temporäre Belegungen sowie Auf- und Abbauten, Bezeichnung der Nutzung;
f) Boulevardgastronomie: Nutzfläche vermasst.
§ 21
Beilagen und weitere Unterlagen
1 Soweit im Rahmen des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens über Anlagen der Haus- und
Grundstücksentwässerung und Anlagen zur Versickerung, zur Abwasservorbehandlung oder über die
Einleitung von Abwasser in die Kanalisation bzw. in ein Gewässer entschieden werden muss, ist dem
Tiefbauamt zusammen mit dem Baubegehren ein Kanalisationsbegehren gemäss der Kantonalen
Gewässerschutzverordnung vom 12. Dezember 2000 einzureichen.
2 Wenn das Bauvorhaben Abweichungen von Bauvorschriften vorsieht, sind die Anträge auf Ausnahmebewilligungen und die entsprechende Begründung mit dem Baubegehren einzureichen.
3 Im Einzelfall können weitere Unterlagen und Visualisierungen eingefordert werden.
§ 22 VI. Einspracheverfahren und Publikation
Einspracheverfahren
1 Im ordentlichen Bewilligungsverfahren wird mit dem Prüfverfahren ein Einspracheverfahren durchgeführt. Das Einspracheverfahren wird durch die Publikation von Bau- und Nutzungsgesuchen im
Kantonsblatt sowie im Internet 5) eingeleitet. Massgeblich für den Inhalt des Gesuches und den Fristenlauf ist die Publikation im Kantonsblatt.
§ 23
Besondere Hinweise bei der Publikation
1 Einen besonderen Hinweis in der Publikation erfordern:
a) Baumfällbegehren;
b) Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht oder dessen Erforderlichkeit;
c) Ausnahmebegehren für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen;
5) Internetportal Kantonsblatt des Kantons Basel Stadt
d) wesentliche Änderungen des ursprünglich publizierten Bauprojektes bzw. der Nutzung.
§ 24
Hinweisschild
1 Bei Bau- und Nutzungsbegehren im öffentlichen Raum wird auf Hinweisschilder im Gelände verzichtet. Dies gilt auch, wenn zusätzlich Privatparzellen in Anspruch genommen werden.
§ 25 VII. Spezielles zur Prüfung von Bausachen
Zwischenberichte
1 Wird bei der Prüfung des Bau- und/oder Nutzungsgesuchs festgestellt, dass aufgrund von Anträgen
mitwirkender Behörden zusätzliche Unterlagen erforderlich sind oder das Bau- und/oder Nutzungsgesuch überarbeitet werden muss, so kann das Tiefbauamt der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller oder der verantwortlichen Fachperson in einem Zwischenbericht die Mängel bekannt geben. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind von den mitwirkenden Behörden anzugeben.
2 Die Gesuchstellerin beziehungsweise der Gesuchsteller oder die verantwortliche Fachperson hat das
Bau- und/oder Nutzungsgesuch innerhalb von 3 Monaten zu ergänzen resp. zu überarbeiten. Gehen die
eingeforderten Angaben innerhalb dieser Frist nicht ein, entscheidet das Tiefbauamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen über das Bau- und/oder Nutzungsgesuch.
§ 26
Modell oder Aussteckung
1 Das Tiefbauamt kann von sich aus oder auf Antrag einer mitwirkenden Behörde verlangen, dass ein
Modell eingereicht und je nach Bedeutung des Bauvorhabens eine Profilierung erstellt wird.
§ 27 VIII. Bau- und/oder Nutzungsentscheid
Inhalt
1 Die im Bau- und Nutzungsgesuch enthaltenen und bewilligten Pläne sind Bestandteil des Bau- und/
oder Nutzungsentscheides.
2 In den im Bau- und Nutzungsgesuch enthaltenen Plänen, Beilagen und Nachweisen bezeichnen das
Tiefbauamt und die mitwirkenden Behörden Beanstandungen und präzisierende Anforderungen. Solche Plankorrekturen sind Auflagen des Entscheides gleichgestellt und bilden Bestandteil des Bau-
und/oder Nutzungsentscheides.
§ 28
Eröffnung und Zustellung
1 Der Bau- und/oder Nutzungsentscheid wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller
eröffnet. Die Zustellung erfolgt an die Gesuchstellerin beziehungsweise den Gesuchsteller, sofern sie
beziehungsweise er im Gesuch nicht ausdrücklich anderes vermerkt hat.
2 Mit dem Bau- und/oder Nutzungsentscheid werden die Anzeigeformulare zugestellt.
3 Der Einzahlungsschein für die Gebührenrechnung wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem
Gesuchsteller zugestellt, sofern sie beziehungsweise er im Gesuch nicht ausdrücklich anderes vermerkt hat.
4 Ein vollständiges Gesuchsdossier mit Originalplänen und weiteren Unterlagen bleibt bei den Akten
des Tiefbauamtes.
§ 29
Wirkung
1 Die Bau- und/oder Nutzungsbewilligung ermächtigt die Bauherrschaft bzw. die Gesuchstellerin oder
den Gesuchsteller, die im Gesuch bezeichneten Bauten und Anlagen nach Massgabe des Bau- und/
oder Nutzungsentscheides ausführen zu lassen.
2 Die Baubewilligung gilt auch für später Berechtigte, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
3 Die Nutzungsbewilligung oder eine kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung gilt nur für die Person, auf welche sie ausgestellt ist. Bei einer Änderung der Berechtigung ist eine Übertragung der Bewilligung erforderlich.
§ 30
Gültigkeitsdauer
1 Die Baubewilligung gilt für die Dauer von drei Jahren. Die Gültigkeitsdauer wird vom Datum des
Bauentscheides an gerechnet. Wird gegen den Bauentscheid rekurriert, so beginnt die Gültigkeitsdauer
mit Eröffnung des Entscheides der Rekursinstanz, welcher das Verfahren abschliesst.
2 Die Nutzungsbewilligung gilt für die Dauer, die im Entscheid festgelegt ist.
3 Die Nutzung, welche mittels Nutzungsentscheid oder kombiniertem Bau- und Nutzungsentscheid bewilligt worden ist, kann auf Gesuch hin verlängert werden. Für die Einreichung des Gesuchs auf Ver -
längerung gelten die gleichen Verfahrensvorschriften wie für das ursprüngliche Gesuch. Für die Verlängerung von Nutzungen, welche im Meldeverfahren bewilligt worden sind, ist ein Gesuch um Verlängerung im vereinfachten Verfahren einzureichen.
§ 31
Provisorisch bewilligte Bauten und Anlagen und deren Nutzungen
1 Sollen provisorisch bewilligte Bauten und Anlagen und deren Nutzungen über die bewilligte Dauer
hinaus bestehen bleiben, so muss beim Tiefbauamt ein neues Bau- und/oder Nutzungsgesuch eingereicht werden. Für dieses Bau- und/oder Nutzungsgesuch gelten die gleichen Verfahrensvorschriften
wie für das ursprüngliche.
§ 32 IX. Einspracheentscheid
Eröffnung und Zustellung
1 Die Einsprachen werden gleichzeitig mit Eröffnung des Bau- und/oder Nutzungsentscheides beantwortet.
2 Der Einspracheentscheid wird der Einsprecherin oder dem Einsprecher grundsätzlich persönlich eröffnet. Die Zustellung erfolgt an die Einsprecherin oder den Einsprecher, sofern sie beziehungsweise er nicht ausdrücklich anderes vermerkt hat.
3 Mit dem Einspracheentscheid wird der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Kopie des Bau-
und/oder Nutzungsentscheides zugestellt.
§ 33
Zweite Publikation
1 Wird während des Bau- und/oder Nutzungsbewilligungsverfahrens eine zweite Publikation erforderlich, so werden Einsprachen, welche auf die erste Publikation eingetroffen sind, abgeschrieben bzw. in
demjenigen Umfang aufrechterhalten, in welchem sie sich inhaltlich auch gegen die zweite Publikation richten.
§ 34
Sammeleinsprache
1 Einsprachen, die mehrere Unterschriften aufweisen, gelten als eine Einsprache. Dabei ist eine Person
zu bezeichnen, an welche die Korrespondenz gerichtet werden soll. Fehlt diese Angabe, wird die Ein -
sprachebeantwortung an die Erstunterzeichnerin oder den Erstunterzeichner zugestellt, welcher beziehungsweise welchem eine Adressenangabe zugeordnet werden kann.
§ 35 X. Verfahren der Bauausführung
Projektänderungen während der Bauausführung
1 Soll während der Ausführung von den bewilligten Plänen abgewichen werden, so sind hierüber rechtzeitig abgeänderte Pläne zur Genehmigung einzureichen.
2 Das Tiefbauamt kann ein neues Bau- und/oder Nutzungsgesuch verlangen und dessen Publikation
verfügen. In diesem Fall sind die Bauarbeiten einzustellen. Das Tiefbauamt kann jedoch zulassen, dass
die Bauarbeiten fortgeführt werden, sofern sich die Änderung nicht auf die bewilligten Arbeiten auswirkt.
§ 36
Baubeginn und -abschluss
1 Als Baubeginn gilt der Beginn insbesondere der nachstehenden Tätigkeiten: Abbruch-, Aushub-,
Umbau- oder Montagearbeiten auf der Baustelle.
2 Baubeginn- und -abschluss sind dem Tiefbauamt anhand der Anzeigeformulare mitzuteilen.
§ 37
Abnahme
1 Nach Fertigstellung der Bau- und Einrichtungsarbeiten kann eine Abnahme mit der verantwortlichen
Fachperson durch die zuständigen Fachbehörden verlangt werden.
2 Das Tiefbauamt kann jederzeit Teilabnahmen anordnen.
3 Das Tiefbauamt kann die mitwirkenden Behörden auffordern, ihre Abnahmen durchzuführen. Es
setzt den mitwirkenden Behörden Frist zur Meldung festgestellter Mängel.
4 Werden bei der Abnahme nur untergeordnete Mängel festgestellt, so gibt die zuständige Fachbehörde
oder bei einer übergeordneten Abnahme das Tiefbauamt den Bau oder die Anlage provisorisch zur
Nutzung frei.
§ 38 XI. Bauweise und Ausstattung, Sicherheit von Bauten und Anlagen
1 Sämtliche Bauten und Anlagen sind gemäss den anerkannten Normen und Richtlinien zu planen, auszuführen und zu unterhalten.
2 Soweit Normen fehlen, sind die Bauten und Anlagen fachgerecht zu planen, auszuführen und zu unterhalten. Als fachgerecht gilt dabei, was nach dem jeweiligen Stand der Technik möglich ist und aufgrund ausreichender Erfahrungen oder Untersuchungen als geeignet und wirtschaftlich anerkannt
wird.
XII. Konkretisierung der einzelnen Nutzungsarten
§ 39 (1) Boulevardrestaurants (§ 37 NöRV)
Emissionen
1 Grundsätzlich ist jegliche Art von Beschallung untersagt. Dies gilt auch für die indirekte Beschallung
aus offenen Fenstern oder Türen. Für Beschallungen an Ruhetagen oder von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr
ist § 5 Abs. 1 lit. b des Übertretungsstrafgesetzes vom 13. Dezember 2019 anwendbar. 6) *
2 Das Tiefbauamt kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere bei Geschäftseröffnung oder Jubiläen.
3 Bei bedeutenden, medialen Grossveranstaltungen kann das Tiefbauamt eine generelle Erleichterung
gewähren. Diese wird allen Betreibenden über die Medien bekannt gemacht.
§ 40
Pflege und Unterhalt
1 Die Boulevardfläche ist durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu reinigen.
Feststoffe und Abfälle sind trocken zusammenzukehren und mit dem betrieblichen Abfall zu entsor -
gen. Bei einer allenfalls notwendigen Nassreinigung ist der Einsatz von Reinigungsmitteln oder Chemikalien zu unterlassen.
6) unter Verweis auf die Erläuterungen des Tiefbauamtes