Möblierung
1 Ergänzend zu § 37 Abs. 2 NöRV gilt Folgendes:
a) die Möblierung hat einheitlich zu sein;
b) Einrichtungsgegenstände dürfen nicht fest mit dem Bodenbelag verankert werden;
c) ausserhalb der Betriebszeiten ist das Mobiliar geordnet zusammenzustellen und zu sichern;
d) Pflanzen sind dezent, mit einer maximalen Höhe von einem Meter, einzusetzen und dür -
fen im öffentlichen Raum nicht als Trennelement erscheinen.
§ 42 (2) Mobile Gastronomie (ausserhalb von Märkten; § 39 NöRV)
Allgemeines
1 Das Tiefbauamt regelt in einem Nutzungskonzept «Mobile und saisonale Gastronomie auf öffentlichem Grund» die weiteren Details hinsichtlich der nachstehenden Kategorien von mobiler Gastronomie.
2 Das Tiefbauamt definiert Standorte und führt eine Liste sowie einen Situationsplan.
§ 43
Glacé- und Marronistände
1 Pro Standort wird ein Verkaufsstand zugelassen. Es ist nicht möglich, dass eine Betreiberin oder ein
Betreiber an einem Tag mehrere Standorte bespielt.
2 Die Fläche darf, an der Aussenkante des Wetterschutzes gemessen, maximal 10 m² betragen. Der
Stand funktioniert autark ohne Anschlüsse.
3 Dazugehöriges Mobiliar im Sinne von § 39 Abs. 2 NöRV sind abschliessend Menütafeln und Sonnenschirme.
§ 44
Andere eigenständige Verkaufsstände
1 Pro Standort wird ein Verkaufsstand zugelassen. Es ist nicht möglich, dass eine Betreiberin oder ein
Betreiber an einem Tag mehrere Standorte bespielt.
2 Die Fläche darf, an der Aussenkante des Wetterschutzes gemessen, in der Regel 10 m² betragen. Die
effektiven Masse richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und werden mit der Bewilligung verfügt. Der Stand funktioniert grundsätzlich autark und ohne Anschlüsse. 7) *
3 Dazugehöriges Mobiliar im Sinne von § 39 Abs. 2 NöRV sind insbesondere Menütafeln und Sonnenschirme.
§ 45
Food Trucks
1 Food Trucks können auf Gesuch hin an hierfür definierten Standorten zugelassen werden.
2 Food Trucks werden primär ausserhalb des Innenstadtperimeters bewilligt.
3 Die Fläche darf, an der Aussenkante des Wetterschutzes gemessen, maximal 16 m² betragen. Die ef -
fektiven Masse richten sich nach den örtlichen Begebenheiten und werden mit der Bewilligung verfügt.
4 Dazugehöriges Mobiliar im Sinne von § 39 Abs. 2 NöRV sind Menütafeln, Sonnenschirme, Stehtische und Barhocker.
§ 46 (3) Trottoirauslagen und Reklamereiter
Trottoirauslagen (§ 42 NöRV)
1 Die Verwendung von Schaufensterpuppen ist nicht gestattet.
2 Preisschilder dürfen das Format von DIN A4 nicht überschreiten.
7) unter Verweis auf die Erläuterungen des Tiefbauamtes
§ 47
Reklamereiter (§ 43 NöRV)
1 Reklamereiter sind gestattet bis zu einer Maximalgrösse von 60 cm auf 85 cm in Form von Zeltständern.
2 Reklamereiter dürfen nicht mit Dekorationen versehen werden, welche über das zulässige Mass hinausgehen.
§ 48 (4) Zeitungsboxen
Zeitungsboxen (§ 46 NöRV)
1 Zeitungen müssen in den vorgeschriebenen Boxen angeboten werden.
2 Pro Standort darf von einer bestimmten Gratiszeitung jeweils nur eine Box installiert werden.
3 Sind mehrere unterschiedliche Gratiszeitungen an einem Standort vereint, so sind sie in entsprechenden Racks anzuordnen.
4 Die Herstellung, das Aufstellen, der Betrieb und der Unterhalt der Racks ist Sache der oder des Nutzungsberechtigten.
§ 49 (5) Veranstaltungen (§ 47 NöRV)
Veranstaltungen (§ 47 NöRV)
1 Die Bewilligungsbehörde kann die Einreichung von Konzepten, insbesondere betreffend Sicherheit,
Abfall, Verkehr und barrierefreie Nutzung, verlangen. *
§ 50 (6) Informieren im öffentlichen Raum
Verteilen von Drucksachen (§ 49 NöRV)
1 Als Drucksachen gelten Handzettel und Bücher grundsätzlich bis zu einem Format von DIN A5 un -
abhängig ihres Inhalts wie insbesondere Ankündigungen, Preislisten, Hinweise, Bekanntmachung einer Ladeneröffnung oder Ähnliches.
2 Das Verteilen von Give-Aways ist erlaubt, solange es sich um maximal handgrosse Warenmuster
handelt, welche gratis zu Werbezwecken abgegeben werden.
3 Wer Drucksachen oder Give-Aways verteilt, hat weggeworfene Produkte aus dem öffentlichen Raum
zu entfernen. Die Verschmutzung des öffentlichen Raumes, wie insbesondere Littering, kann gemäss
§ 54b Abs. 8 des Übertretungsstrafgesetzes bestraft werden.
§ 51
Informationsstände
1 Mit Informationsständen bis zu einem Ausmass von 5 m² inklusive Wetterschutz kann über religiöse,
politische, gemeinnützige oder präventive Inhalte orientiert werden.
2 Der Stand ist so aufzustellen, dass Verkehrsteilnehmende nicht behindert werden. Für Fussgängerinnen und Fussgänger ist eine Durchgangsbreite von mindestens 2 Metern vorzusehen.
3 Informationsstände sind in der Innenstadt grundsätzlich nur an den vom Tiefbauamt vorgesehenen
Standorten erlaubt. In den Aussenquartieren dürfen ausnahmsweise an ausgewählten Standorten Informationsstände aufgestellt werden. Das Tiefbauamt nimmt dabei Rücksicht auf ansässige Ladenlokale.
4 Verkaufstätigkeit jeglicher Art und gewinnorientierte Produktewerbung sind nicht gestattet. Ausgenommen davon sind Kuchenverkaufsstände mit einem gemeinnützigen Zweck. Das Sammeln von
Spenden und die Entgegennahme von Mitgliedschaftsanträgen für Organisationen sind erlaubt.
5 Die Benutzung von Lautsprecher- oder Verstärkeranlagen ist untersagt.
6 Bei Reklamationen aufgrund der am Stand tätigen Personen oder rechtswidrigen Verhaltens kann das
Tiefbauamt gegenüber der betreffenden Institution eine Räumung der Aufbauten und/oder ein reduziertes Kontingent verfügen.
7 Nach Beendigung der Nutzung ist der Stand umgehend aus dem öffentlichen Raum zu entfernen und
die beanspruchte Fläche in sauberem Zustand zu hinterlassen. Alle Abfälle sind mitzunehmen und dürfen nicht in öffentlichen Kehrichteimern entsorgt werden.
8 Die Verschmutzung des öffentlichen Raumes, wie insbesondere Littering, kann gemäss § 54b Abs. 8
des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes bestraft werden. Werden wiederholt Verschmutzungen festgestellt, kann die Nutzung durch die betreffende Institution eingeschränkt werden.
§ 52 (7) Private Anlässe
Anwohnendenstrassenfeste
1 Anwohnendenstrassenfeste sind Veranstaltungen ohne kommerziellen Hintergrund, welche von und
für Anwohnende organisiert werden.
2 Anwohnendenstrassenfeste sind grundsätzlich auf Erschliessungsstrassen möglich, sofern sich darauf
keine Linie des öffentlichen Verkehrs befindet. Nicht möglich sind Strassenfeste auf verkehrsorientierten Strassen und Quartiersammelstrassen.
3 Bei längeren Erschliessungsstrassen ist eine Bewilligung nur für einzelne Abschnitte möglich, wobei
in der Regel als Abschnitt ein Strassenstück von einer Kreuzung bis zu nächsten gilt.
4 Anwohnendenstrassenfeste haben eine Maximaldauer von einem Tag. Die Strassenfläche muss spätestens ab 24.00 Uhr wieder befahrbar sein.
5 Lautsprecher dürfen freitags und samstags bis 23.00 Uhr und an den übrigen Tagen bis 22.00 Uhr
eingesetzt werden.
6 Am selben Ort darf pro Jahr nur ein Anwohnendenstrassenfest stattfinden.
7 Professionell betriebene, kommerzielle Verpflegungsstände bedürfen einer separaten Bewilligung.
§ 53
Private Apéros
1 Als private Apéros gelten insbesondere Geburtstags- und Hochzeitsapéros, welche ein Besuchendenaufkommen von maximal 60 Personen und/oder eine Flächennutzung von maximal 60 m² aufweisen
dürfen.
2 Doppelbelegungen am selben Ort sind nur ausnahmsweise und nach vorgängiger Absprache mit dem
Tiefbauamt möglich.
3 Speisen, welche nicht vor Ort gekocht werden dürfen, und Getränke müssen kostenlos offeriert werden.
4 Tische sind zur Bereitstellung der Getränke und Speisen erlaubt. Als Wetterschutz können einzelne
Sonnenschirme aufgestellt werden. Zeltaufbauten sind nicht zulässig.
5 Der Verkehr darf nicht behindert werden.
6 Die Dauer des Apéros ist auf maximal drei Stunden begrenzt.
§ 54 (8) Weihnachtsdekoration
Begriff und Ausgestaltung
1 Unter Weihnachtsdekoration fallen alle Objekte ohne Werbecharakter zwecks Schmückung der Stadt,
die in der Zeit vom 15. November bis zum 15. Januar die Allmend beanspruchen. Es handelt sich insbesondere um Fassadendekorationen, Weihnachtsbäume und Beleuchtungseinrichtungen.
2 Weihnachtsdekorationen dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen, insbesondere dürfen
Verkehrsteilnehmende durch sie nicht abgelenkt werden. Der Fuss- und Fahrverkehr darf durch die
Dekorationen nicht behindert werden.
§ 55
Montage
1 Die Fassadendekorationen sind wind- und sturmsicher an den Liegenschaften zu befestigen. Das Einverständnis der jeweiligen Liegenschaftseigentümerschaft ist selbständig einzuholen.
2 Sollten Kandelaber oder Stehleuchten der öffentlichen Beleuchtung (IWB) oder Fahrleitungsmasten
der BVB zur Montage benützt werden, ist deren Einverständnis erforderlich.
3 Der Auf- und Abbau hat in der Innenstadt innerhalb der Güterumschlagszeiten zu erfolgen. Während
der Arbeiten dürfen der Fuss- und Fahrverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.
§ 56 (9) Fischergalgen (§§ 58 und 59 NöRV)
Ausgestaltung
1 Die Fläche der Plattform bzw. des Fischerhauses darf das Mass von 3,20 x 4,00 Meter nicht über -
schreiten.
2 Neben dem Fischergalgen und einem Fischerhaus als Wetterschutz über der Plattform werden zum
Fischen keine weiteren Bauten oder Anlagen benötigt. Folglich sind Unterkellerungen, Isolationen,
Terrainveränderungen, Stützmauern, Sitzplätze, feste Feuerstellen, Bänke und ähnliche Einrichtungen
nicht zulässig.
3 Der Fischergalgen und das Fischerhaus dürfen nicht umzäunt oder in anderer Art als geschlossenes
Areal gestaltet werden.
4 Die Abstützungen der Galgen an Bermenwegen müssen hinter dem landseitigen Rand des Bermenwegs gestellt werden.
5 Die lichte Durchgangshöhe unter den Fischergalgen am Bermenweg muss mind. 2,50 Meter betragen.
§ 57
Unterhalt und Pflege der dazugehörigen Infrastruktur und des Zugangs
1 Die oder der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Veränderungen im Umfeld des Fischergalgens, namentlich an Hang und Bau, umgehend dem Tiefbauamt zu melden.
2 Sie oder er ist verpflichtet, hangseitig angesammeltes Erdmaterial, Laub, Schmutz oder Ähnliches in
regelmässigen Abständen wegzuräumen.
3 Dient der Zugang einzig dem Fischergalgen, ist die oder der Nutzungsberechtigte für dessen Unterhalt zuständig.
4 Kolkbaggerungen gehen zu Lasten der oder des Nutzungsberechtigten.
(10) Nutzung des öffentlichen Raumes aufgrund Bauarbeiten
§ 58 a) Baueinrichtungen
Begriffe
1 Als kleine Bauinstallationen gelten mobile Einrichtungen mit einer genutzten Fläche bis zu 10 m²
und einer Installationszeit von weniger als 20 Tagen. Sie können insbesondere Schuttmulden, Bautoiletten, Gerüste und einzelne Container beinhalten. 8) *
2 Als Bauinstallationen gelten mobile Einrichtungen mit einer genutzten Fläche von mehr als 10 m²
und/oder einer Installationszeit von mehr als 20 Tagen, soweit diese keine Kranböcke oder doppelstö -
ckige Container beinhalten oder werkhofähnlich sind. 9) *
8) unter Verweis auf die Erläuterungen des Tiefbauamtes
9) unter Verweis auf die Erläuterungen des Tiefbauamtes
3 Als Bauplatzinstallationen gelten feste oder werkhofähnliche Einrichtungen mit einer genutzten Fläche von mehr als 10 m² und einer Installationszeit von mehr als 20 Tagen, die insbesondere Kranbö -
cke, Fundamente, doppelstöckige Container oder grosse Materiallager beinhalten können. Bauplatzinstallationen können gleichzeitig mehrere Bauinstallationen umfassen. 10) *
§ 59
Generelles
1 Grundsätzlich haben private Bauinstallationen und Bauplatzinstallationen auf Privatgrund zu erfolgen. Ist dies nicht möglich beziehungsweise mit unverhältnismässig hohem Aufwand verbunden, kann
der öffentliche Raum in Anspruch genommen werden.
2 Es ist untersagt, die bewilligte Fläche zum Parkieren von Autos zu verwenden.
3 Eisen und dergleichen dürfen nicht in die Strassen- und Trottoirbeläge eingeschlagen werden. Falls
Beläge aufgebrochen werden müssen, ist vorgängig ein Aufgrabungsgesuch einzureichen.
4 In die Strassenentwässerung darf nur unverschmutztes Wasser eingeleitet werden.
5 Verschmutzungen sind umgehend zu entfernen.
6 Nicht benötigte Flächen sind sofort zu räumen.
§ 60
Bauinstallationen
1 Bei Bauunterbrüchen von mehr als zwei Wochen sind Bauinstallationen zu entfernen.
2 Bauinstallationen auf der Fahrbahn dürfen grundsätzlich nur innerhalb von markierten Parkflächen
errichtet werden.
3 Bauinstallationen können auf Trottoirs bewilligt werden. Es muss eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 Metern in normal frequentierten und von 2 Metern in stark frequentierten Zonen
gewährleistet sein.
§ 61
Gerüste und Fussverkehrstunnels
1 Das Trottoir hat neben dem zu errichtenden Gerüst eine Durchgangsbreite von mindestens 1,50 Me -
tern in normal frequentierten und von 2 Metern in hoch frequentierten Zonen für Fussgängerinnen und
Fussgänger aufzuweisen.
2 Sind die Voraussetzungen für die minimalen Durchgangsbreiten nicht gegeben, so ist ein Fussverkehrstunnel zu erstellen. Ein Fussverkehrstunnel ist ebenfalls zu errichten, wenn Arbeiten auf dem Gerüst ausgeführt werden, die den Schutz der Passantinnen und Passanten erfordern.
3 Fussverkehrstunnels sind bis zu einer Länge von 7 Metern bei Dunkelheit und ab einer Länge von 7
Metern auch tagsüber auszuleuchten.
§ 62
Ende der Nutzung
1 Sofort nach Entfernung der Baueinrichtung sind die Strassen- und Trottoirbeläge zu reinigen und jegliche Rückstände zu beseitigen. Ferner sind die beschädigten oder aufgebrochenen Strassen- und Trottoirbeläge provisorisch instand zu stellen. Die definitiven Beläge sind in Absprache mit der Strassenmeisterin oder dem Strassenmeister durch eine Strassenbauunternehmung einbauen zu lassen.
2 Nach Beendigung der Bauarbeiten sind sämtliche im öffentlichen Raum errichteten Fundamente für
Abschrankungen, Betonmaschinen, Siloanlagen, Kranbahnen und dergleichen bis auf 2 Meter unter
die neue Strassenhöhe zu entfernen. Der Abbruch der Fundamente ist der Strassenmeisterin oder dem
Strassenmeister zur Kontrolle zu melden. Das Auffüllen von Aufgrabungen mit Kiesmaterial darf erst
nach erfolgter Abnahme durch die zuständige Strassenmeisterin oder den zuständigen Strassenmeister
erfolgen.
3 Alle Änderungen, Anpassungen oder Wiederinstandstellungen von öffentlichen oder privaten Einrichtungen wie beispielsweise von Strassen, Trottoirs, Leitungen und ähnlichem, welche durch den
Einbau, den Bestand sowie durch die Entfernung der in Allmend eingelassenen Bauteile verursacht
werden, gehen zu Lasten der jeweiligen Verursacherin beziehungsweise des jeweiligen Verursachers.
10) unter Verweis auf die Erläuterungen des Tiefbauamtes
§ 63 b) Informationen an Baueinrichtungen
Bauinformationstafeln
1 Anschriften der am Bau beteiligten Firmen an Baueinrichtungen sind kumuliert bis zu einer Fläche
von 10 m² zulässig.
2 Diese Firmenanschriften bestehen aus dem Firmennamen, dem Branchenhinweis und gegebenenfalls
aus einem Firmensignet.
§ 64
Gerüstwerbung
1 An zu Bauzwecken benötigten Gerüsten kann Eigen- oder Fremdwerbung bewilligt werden.
§ 65
Werbung an Bauabschrankungen
1 An Baugittern oder Bauwänden darf durch die Bauherrschaft, die Grundstückseigentümerschaft oder
die Mieterschaft von Geschäftsräumlichkeiten der Liegenschaft Eigenwerbung, die durch Baueinrichtungen nicht mehr sichtbar ist, angebracht werden.
§ 66
Werbung an Hausfassaden
1 Bewilligte Werbung an Hausfassaden, die durch Baueinrichtungen nicht mehr sichtbar ist, kann auf
Gesuch hin an ebendiesen als unbeleuchteter Ersatz angebracht werden.
§ 67 XIII. Stillzulegende private Bauten und Anlagen
Prüfung durch die Allmendverwaltung
1 Falls eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach § 18 Abs. 2 NöRG nicht möglich ist
oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand möglich wäre, kann die Allmendverwaltung anstelle eines Rückbaus die fachgerechte Stilllegung und Übereignung der Baute oder Anlage an das
Tiefbauamt prüfen.
§ 68
Kostentragung
1 Im Falle einer Stilllegung und Übereignung an das Tiefbauamt trägt die oder der ursprünglich Nut -
zungsberechtigte die Kosten für die fachgerechte Stilllegung der Baute oder Anlage, deren Sicherung
und für einen allfälligen Rückbau zu einem späteren Zeitpunkt durch das Tiefbauamt.
Schlussbestimmung
Diese Ausführungsbestimmungen sind zu publizieren; sie treten am fünften Tag nach der Publikation
in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.12.2018 20.12.2018 Erlass Erstfassung KB 15.12.2018
23.06.2020 01.01.2021 § 49 Abs. 1 geändert KB 27.06.2020
19.05.2023 29.05.2023 § 7 Abs. 1, lit. e) geändert KB 24.05.2023
19.05.2023 29.05.2023 § 39 Abs. 1 geändert KB 24.05.2023
19.05.2023 29.05.2023 § 44 Abs. 2 geändert KB 24.05.2023
19.05.2023 29.05.2023 § 58 Abs. 1 geändert KB 24.05.2023
19.05.2023 29.05.2023 § 58 Abs. 2 geändert KB 24.05.2023
19.05.2023 29.05.2023 § 58 Abs. 3 geändert KB 24.05.2023
31.05.2024 10.06.2024 § 6 Abs. 1, lit. r) geändert KB 05.06.2024
31.05.2024 10.06.2024 § 7 Abs. 1, lit. k) geändert KB 05.06.2024
31.05.2024 10.06.2024 § 7 Abs. 1, lit. l) eingefügt KB 05.06.2024
31.05.2024 10.06.2024 § 10 Abs. 1, lit. d) geändert KB 05.06.2024
31.05.2024 10.06.2024 § 10 Abs. 1, lit. e) eingefügt KB 05.06.2024
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.12.2018 20.12.2018 Erstfassung KB 15.12.2018
§ 6 Abs. 1, lit. r) 31.05.2024 10.06.2024 geändert KB 05.06.2024
§ 7 Abs. 1, lit. e) 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023
§ 7 Abs. 1, lit. k) 31.05.2024 10.06.2024 geändert KB 05.06.2024
§ 7 Abs. 1, lit. l) 31.05.2024 10.06.2024 eingefügt KB 05.06.2024
§ 10 Abs. 1, lit. d) 31.05.2024 10.06.2024 geändert KB 05.06.2024
§ 10 Abs. 1, lit. e) 31.05.2024 10.06.2024 eingefügt KB 05.06.2024
§ 39 Abs. 1 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023
§ 44 Abs. 2 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023
§ 49 Abs. 1 23.06.2020 01.01.2021 geändert KB 27.06.2020
§ 58 Abs. 1 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023
§ 58 Abs. 2 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023
§ 58 Abs. 3 19.05.2023 29.05.2023 geändert KB 24.05.2023